Finanzministerium, Klarheit

Finanzministerium schafft Klarheit für defizitäre Einrichtungen

20.01.2026 - 17:31:12

Das Bundesfinanzministerium schafft Klarheit für den Vorsteuerabzug bei chronischen Verlusten und gewährt großzügige Übergangsfristen bis Ende 2027 für Kommunen.

Das Bundesfinanzministerium beendet mit neuen Regeln die Unsicherheit beim Vorsteuerabzug für dauerhaft rote Zahlen schreibende Betriebe. Kommunen und andere Träger erhalten großzügige Übergangsfristen bis Ende 2027.

Die neuen Verwaltungsanweisungen klären eine der drängendsten Fragen für öffentliche und subventionierte Einrichtungen: Wann liegt trotz chronischer Verluste noch eine wirtschaftliche Tätigkeit vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigt? Diese Abgrenzung ist entscheidend für die Finanzierung von Schwimmbädern, Theatern, Bibliotheken oder Nahverkehrsbetrieben.

Präzise Kriterien für die Abgrenzung

Kern des heute veröffentlichten BMF-Schreibens ist eine klare Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit bei extremer Einnahmen-Kosten-Schere. Bisher konnte ein extremes Missverhältnis den Vorsteuerabzug gefährden. Jetzt liefert die Finanzverwaltung präzisere Beurteilungskriterien.

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Das Schreiben knüpft bewusst an die ertragsteuerliche Beurteilung eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) an. Diese Verknüpfung soll für mehr Einheitlichkeit über verschiedene Steuerarten hinweg sorgen. Für die betroffenen Organisationen reduziert sich damit die Komplexität ihrer steuerlichen Prüfungen.

Zwei Sicherheitsanker für die Praxis

Um Planungssicherheit zu schaffen, setzt das Ministerium auf zwei großzügige Übergangsregelungen:

  1. Allgemeine Nichtbeanstandung bis Ende 2027: Bis zum 31. Dezember 2027 wird es nicht beanstandet, wenn Unternehmen bei bestehenden Defiziten weiterhin von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgehen. Diese Sicherheit gilt ausdrücklich auch für den Vorsteuerabzug.
  2. Vertragsbasierte Anwendung: Die neuen, potenziell strengeren Grundsätze können wahlweise erst für Verträge gelten, die nach heutigem Tag neu abgeschlossen oder verlängert werden. Bestehende Vertragsverhältnisse können so unter altem Recht zu Ende geführt werden.

Diese flexiblen Fristen werden als pragmatischer Schachzug gewertet. Sie verhindern abrupte steuerliche Belastungen und ermöglichen eine geordnete Anpassung.

Ein Puzzleteil der großen Umsatzsteuerreform

Die Klarstellung fügt sich in die umfassende Reform der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (§ 2b UStG) ein. Diese Neuregelung, die die Unternehmereigenschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts an EU-Recht anpasst, sorgt seit Jahren für erhebliche Verunsicherung.

Ihre verpflichtende Anwendung wurde mehrfach verschoben, zuletzt auf den 1. Januar 2027. Viele Kommunen stecken mitten in der aufwendigen Inventur aller ihrer Leistungsbeziehungen. Das aktuelle Schreiben löst zwar nicht alle Detailfragen der großen Reform, adressiert aber einen ihrer praktisch relevantesten und umstrittensten Punkte.

Was jetzt zu tun ist

Für betroffene Einrichtungen heißt es nun: analysieren und entscheiden. Eine umgehende Prüfung der eigenen Tätigkeitsbereiche ist essenziell. Wo liegen erhebliche Asymmetrien zwischen Einnahmen und Kosten?

Organisationen müssen strategisch abwägen, wie lange sie die Übergangsfristen nutzen wollen. Bestehende Verträge sollten überprüft, Neuabschlüsse bereits unter den neuen Vorgaben geplant werden. Steuerexperten raten, die gewonnene Zeit bis Ende 2027 intensiv zu nutzen, um eine rechtskonforme und wirtschaftlich tragfähige Zukunft zu gestalten. Der Weg zur finalen Anwendung des § 2b UStG bleibt komplex, doch ein zentraler Unsicherheitsfaktor ist nun beseitigt.

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