Finanzministerium schafft Klarheit bei Vorsteuerabzug für defizitäre Einrichtungen
01.02.2026 - 19:30:12Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die umsatzsteuerliche Behandlung von dauerhaft defizitären Einrichtungen geklärt. Die neue Verwaltungsanweisung beendet jahrelange Rechtsunsicherheit für öffentliche und gemeinnützige Träger.
Neuer Zwei-Stufen-Test für wirtschaftliche Tätigkeit
Kern der Neuregelung ist ein formalisierter Zwei-Stufen-Test, der künftig die Beurteilung durch die Finanzämter standardisiert. Im ersten Schritt prüfen die Behörden, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein direkter Zusammenhang besteht. Entscheidend ist: Auch ein deutlich unter den Kosten liegender Preis kann diesen Zusammenhang herstellen. Rein symbolische Entgelte gelten dagegen nicht als Gegenleistung.
Erfüllt eine Zahlung diese erste Hürde, folgt die Gesamtbetrachtung. Hier wird bewertet, ob die Tätigkeit insgesamt auf nachhaltige Einnahmeerzielung ausgerichtet ist. Ein dauerhaftes und erhebliches Missverhältnis zwischen Kosten und Erlösen kann dazu führen, dass keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt – und damit kein Vorsteuerabzug möglich ist.
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Rechtssicherheit nach jahrelanger Unsicherheit
Die Anweisung kodifiziert im Wesentlichen die bereits bestehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH). Besonders ein BFH-Urteil vom 22. Juni 2022 hatte für erhebliche Verunsicherung gesorgt. Die Gerichte hatten betont, dass ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen Aufwendungen und Einnahmen den erforderlichen direkten Zusammenhang zerstören kann.
Das Ministerium überführt diese Grundsätze nun in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Damit schafft es einen einheitlichen und vorhersehbaren Rahmen für Steuerpflichtige und Finanzbehörden gleichermaßen.
Was bedeutet das für Kommunen und Vereine?
Die Klarstellung hat immense praktische Bedeutung für öffentlich-rechtliche Körperschaften und gemeinnützige Organisationen. Ob kommunale Schwimmbäder, subventionierte Theater, Museen, Volkshochschulen oder soziale Dienste – viele dieser Einrichtungen arbeiten strukturell defizitär, erfüllen damit aber ihren öffentlichen Auftrag.
Die neuen Regeln bieten diesen Einrichtungen eine klare Methodik zur Bewertung ihrer verschiedenen Aktivitäten. Sie müssen nun analysieren, ob ihre Gebühren als echte Gegenleistung durchgehen und ob die Gesamttätigkeit trotz Verlusten als wirtschaftlich verteidigt werden kann. Diese Analyse wird entscheidend sein, um den Vorsteuerabzug für Investitionen, Instandhaltung und Betriebskosten zu sichern.
Übergangsfrist bis Ende 2027
Um Härten zu vermeiden, hat das Ministerium eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. Dezember 2027 eingeführt. Die Finanzämter werden bis dahin nicht beanstanden, wenn Einrichtungen von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgehen.
Diese Schonfrist gibt den betroffenen Organisationen Zeit, ihre bestehenden Verträge und Gebührenstrukturen zu überprüfen – ohne Risiko sofortiger Nachforderungen. Alle betroffenen Einrichtungen sollten dieses Zeitfenster nutzen, um ihre Umsatzsteuerposition zukunftssicher zu gestalten. Für neue Dienstleistungen oder Verträge empfiehlt sich eine sorgfältige Gestaltung der Gebührenregelungen, um die Kriterien für eine wirtschaftliche Tätigkeit zu erfüllen.
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