Finanzministerium klärt Besteuerung von Bereitschaftsdienst
29.12.2025 - 15:52:12Das Bundesfinanzministerium klärt die Besteuerung von Bereitschaftsdienstzeiten: Künftig ist der physische Aufenthaltsort des Arbeitnehmers maßgeblich. Die Regelung gilt rückwirkend ab 2024.
Das Bundesfinanzministerium beendet eine zentrale Unklarheit für Grenzgänger und internationale Unternehmen: Künftig entscheidet der physische Aufenthaltsort, wo Bereitschaftsdienst versteuert wird. Die neuen Regeln gelten rückwirkend ab 2024.
Physischer Aufenthalt wird entscheidend
Der Kern der am 19. Dezember 2025 veröffentlichten Verwaltungsgrundsätze ist eindeutig: Vergütung für passive Bereitschaftszeiten, in denen keine aktive Tätigkeit ausgeübt wird, unterliegt der Besteuerung in dem Staat, in dem sich der Arbeitnehmer während dieser Zeit tatsächlich aufhält. Diese Klarstellung beendet jahrelange Rechtsunsicherheit.
Bisher gab es regelmäßig Streit, ob solche Einkünfte nach dem regulären Arbeitsmuster oder dem Sitz des Arbeitgebers zuzuordnen sind. Das Ministerium stellt nun klar: Das Prinzip der physischen Präsenz gilt strikt für inaktive Bereitschaftszeiten. Ein Grenzgänger, der normalerweise in der Schweiz arbeitet, aber sein Bereitschaftswochenende in Deutschland verbringt, muss den entsprechenden Lohnanteil somit in Deutschland versteuern.
Die Neuregelung, die in der Randnummer 361 des DBA-Handbuchs kodifiziert wurde, betrifft besonders Branchen mit hohem Bereitschaftsdienst-Anteil: das Gesundheitswesen, IT-Support und Notdienste. Für deren Mitarbeiter wird die genaue Dokumentation ihres Aufenthaltsortes während Bereitschaftszeiten nun steuerlich entscheidend.
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Neues Regelwerk für Freistellungen und Bescheinigungen
Die Neuerungen gehen über den Bereitschaftsdienst hinaus. Für Lohnzahlungen während einer unwiderruflichen Freistellung („Garden Leave“) vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt künftig eine Fiktion: Das Einkommen wird so behandelt, als wäre es am bisherigen Arbeitsort erzielt worden.
Dies soll Steuergestaltungen vorbeugen, bei denen Arbeitnehmer während der Freistellung in Niedrigsteuerländer umziehen. Die Besteuerungsrechte verbleiben damit typischerweise beim Staat des früheren Arbeitsplatzes.
Zudem führt das Ministerium eine standardisierte Arbeitgeberbescheinigung über die Kostentragung ein. Dieses Formular soll den Nachweis des „wirtschaftlichen Arbeitgebers“ bei grenzüberschreitenden Entsendungen erleichtern. Unternehmen können sich bei korrekter Verwendung auf eine Vermutungswirkung für die Fremdvergleichspreise der Lohnkosten berufen – eine deutliche Erleichterung bei Betriebsprüfungen.
Rückwirkende Anwendung ab 2024
Die Umsetzung der Regeln folgt einem präzisen Zeitplan. Während die allgemeinen Vorgaben ab dem 1. Januar 2025 gelten, sind die Klarstellungen zum Bereitschaftsdienst rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden.
Diese Rückwirkung schafft zwar Rechtssicherheit für offene Steuerfälle der letzten zwei Jahre. Sie zwingt Personal- und Lohnbuchhaltungsabteilungen jedoch zu einer sofortigen Überprüfung. Betroffene Unternehmen müssen prüfen, ob die Lohnsteuerbescheinigungen für 2024 und 2025 korrigiert werden müssen. Die Identifizierung aller betroffenen Grenzgänger mit Bereitschaftsdienst stellt eine unmittelbare Compliance-Herausforderung dar.
Anpassung an die „Work-from-Anywhere“-Realität
Die Maßnahme wird als notwendige Antwort auf die hybride Arbeitswelt nach der Pandemie gewertet. Mit der Etablierung permanenter Remote-Arbeit wird der physische Aufenthaltsort auch für passive Arbeitszeiten zum bestimmenden Steuerfaktor.
„Die strikte Bindung des Besteuerungsrechts an den physischen Aufenthalt beseitigt eine Grauzone, die häufig zu Doppelbesteuerungsrisiken führte“, kommentiert ein Steuerexperte. „Gleichzeitig steigen aber die Dokumentationspflichten für die Arbeitnehmer.“
Die Einführung der standardisierten Bescheinigung deutet zudem auf einen Trend zu schlankeren, digitalfreundlichen Compliance-Prozessen in der internationalen Steuerverwaltung hin. Weitere praktische Leitfäden vom Ministerium werden für Anfang 2026 erwartet.
Unternehmen mit internationaler Belegschaft sollten sich auf eine verstärkte Prüfung von Bereitschaftsdienst-Nachweisen bei künftigen Lohnsteuer-Außenprüfungen einstellen. Die klaren Regeln für „Garden Leave“ könnten zudem Neuverhandlungen von Abfindungspaketen für Grenzgänger im Management auslösen.
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