Finanzministerium erleichtert Steuer auf kostenlose Wärme
30.12.2025 - 11:02:12Das Bundesfinanzministerium vereinfacht die Umsatzsteuer für unentgeltlich abgegebene Wärme. Eine Pauschale von 3 Cent pro Kilowattstunde schafft Planungssicherheit für Betreiber.
Die Betriebe von Biogasanlagen und Blockheizkraftwerken erhalten pünktlich zum Jahreswechsel steuerliche Erleichterungen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) führt eine pauschale Bewertungsmethode für unentgeltlich abgegebene Wärme ein.
Pauschale von 3 Cent pro Kilowattstunde
Kern der Neuregelung ist eine vereinfachte Bewertung für die Umsatzsteuer. Ab sofort akzeptiert die Finanzverwaltung einen pauschalen Wert von 3 Cent pro Kilowattstunde (kWh) als Bemessungsgrundlage. Diese sogenannte “Nichtbeanstandungsgrenze” gilt, wenn kein lokaler Fernwärmepreis verfügbar ist.
Die Anweisung des BMF vom 17. Dezember 2025 beendet einen langen Streit. Bislang musste für kostenlose Wärmeabgaben an Dritte – etwa an Nachbarhäuser oder kommunale Einrichtungen – der komplizierte “Selbstkostenpreis” ermittelt werden. Diese aufwendige Berechnung entfällt nun für viele Anlagenbetreiber.
Passend zum Thema Umsatzsteuer: Viele Betreiber von Biogasanlagen und KWK fragen sich, wie unentgeltlich abgegebene Wärme korrekt zu bewerten ist und welche Auswirkungen das auf die Steuererklärung 2025 hat. Ein kostenloser PDF‑Report erklärt praxisnah die wichtigsten Regeln zur Umsatzsteuer, typische Fehlerquellen sowie konkrete Schritte, um Nachzahlungen zu vermeiden. Ideal für Steuerberater und Anlagenbetreiber, die Planungssicherheit suchen. Jetzt kostenlosen Umsatzsteuer-Report sichern
Rechtssicherheit für Energieerzeuger
“Das ist ein wichtiger Schritt zur Entbürokratisierung”, kommentieren Steuerexperten. Tausende Betreiber von Biogasanlagen und KWK-Anlagen profitieren unmittelbar. Sie können die Pauschale bereits für die Steuererklärung 2025 anwenden.
Die Neuregelung gilt auch für rückwirkende Fälle, sofern diese noch nicht bestandskräftig sind. Damit erhalten Anlagenbetreiber Planungssicherheit und müssen keine langwierigen Einzelprüfungen ihrer Kostenverteilung mehr fürchten.
Hintergrund: Komplexe Kostenaufteilung
Das Problem lag in der deutschen Umsatzsteuerpraxis. Die unentgeltliche Abgabe von Wärme gilt als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe und ist steuerpflichtig. Fehlte ein Marktpreis, war bisher der tatsächliche Herstellungspreis maßgeblich.
Doch genau diese Berechnung erwies sich als äußerst komplex. Bei Kraft-Wärme-Kopplung müssen Kosten zwischen Strom- und Wärmeerzeugung aufgeteilt werden. Verschärft wurde die Situation, als das Wirtschaftsministerium die bisher verwendeten bundesdurchschnittlichen Heizpreise nicht mehr in benötigter Form veröffentlichte.
Teil umfassender Steueranpassungen
Die Vereinfachung ist Teil der jährlichen Überarbeitung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Das BMF integriert damit aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in die Verwaltungspraxis.
Bereits 2024 hatte der Bundesfinanzhof klargestellt, dass pauschale Fernwärmepreise nur bedingt tauglich sind, wenn sie nicht die lokalen Marktverhältnisse widerspiegeln. Die neue 3-Cent-Pauschale schafft hier Abhilfe und reduziert das Konfliktpotenzial zwischen Betreibern und Finanzämtern.
Praktische Auswirkungen für Betreiber
Steuerberater raten ihren Mandaten zur umgehenden Überprüfung. Die Pauschale bietet zwar Vereinfachung, doch theoretisch können Betreiber weiterhin einen niedrigeren Wert nachweisen – falls ihre tatsächlichen Erzeugungskosten unter 3 Cent pro kWh liegen.
In der aktuellen Energiemarktlage ist dies jedoch selten der Fall. Für die meisten Anlagenbetreiber bedeutet die Neuregelung daher eine spürbare administrative Entlastung kurz vor Ende des Wirtschaftsjahres 2025.
PS: Sie möchten noch mehr Rechtssicherheit? Der kostenlose Spezial‑Report fasst kompakt zusammen, wie die Finanzverwaltung die 3‑Cent‑Pauschale handhabt, welche Fristen und Nachweispflichten gelten und wie Sie rückwirkende Fälle sicher dokumentieren. Praktische Musterformulierungen und Praxistipps helfen, Prüffragen vorab zu klären. Jetzt Gratis‑Report zur Umsatzsteuer herunterladen


