Finanzministerium, Auslands-Unterhaltsabzüge

Finanzministerium erhöht Auslands-Unterhaltsabzüge für 2025

29.12.2025 - 08:34:12

Die neue Ländergruppen-Einstufung ermöglicht ab 2025 deutlich höhere Steuerabzüge für Unterhaltszahlungen an Angehörige in vielen Staaten, darunter Spanien und Rumänien. Ein Rechtsstreit mit dem EuGH bleibt jedoch ungelöst.

Steuerzahler mit Angehörigen im Ausland können ab 2025 deutlich höhere Beträge absetzen. Das Bundesfinanzministerium hat die Ländergruppen-Einstufung überarbeitet und zahlreiche Staaten hochgestuft. Doch ein Streit mit dem Europäischen Gerichtshof schwelt weiter.

Höhere Abzüge für beliebte Zielländer

Die Neuerung betrifft den Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Einkommensteuergesetz. Das System teilt Länder in vier Gruppen ein, die festlegen, wie viel Prozent des steuerlichen Höchstbetrags abziehbar sind. Gruppe 1 erlaubt 100 %, Gruppe 2 nur 75 %, Gruppe 3 lediglich 50 % und Gruppe 4 gerade einmal 25 %.

Die jetzt für 2025 gültige Liste stuft mehrere Länder deutlich höher ein. Besonders relevant: Spanien und Zypern wechseln von Gruppe 2 in Gruppe 1. Damit sind Unterhaltszahlungen an Angehörige in diesen EU-Ländern nun voll abzugsfähig. Auch die Bahamas, Brunei, Saudi-Arabien und die Turks- und Caicosinseln steigen in die höchste Kategorie auf.

Für viele Steuerzahler mit Wurzeln in Osteuropa ist die Hochstufung Rumäniens von Gruppe 3 auf Gruppe 2 entscheidend. Der abziehbare Anteil steigt damit von 50 auf 75 Prozent. Kuba, Guyana, die Seychellen und Amerikanisch-Samoa folgen in Gruppe 2. Selbst Staaten wie der Irak, Fidschi, Surinam und Tonga profitieren: Sie steigen von Gruppe 4 auf Gruppe 3 und verdoppeln ihren Abzugsatz von 25 auf 50 Prozent.

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Konkrete Entlastung für Familien

Was bedeutet das finanziell? Der maximale Abzugsbetrag orientiert sich am steuerlichen Grundfreibetrag. Für 2025 liegt dieser bei 12.096 Euro.

Ein Beispiel: Wer 2025 einen Angehörigen in Rumänien (nun Gruppe 2) unterstützt, kann bis zu 9.072 Euro abziehen – 75 Prozent des Freibetrags. Bisher waren nur 6.048 Euro (50 Prozent) möglich. Bei einem Angehörigen in Spanien (nun Gruppe 1) sind die vollen 12.096 Euro absetzbar, sofern die Bedürftigkeit nachgewiesen wird.

Für 2026 wird die Entlastung noch größer. Der Grundfreibetrag soll auf 12.348 Euro steigen. Die maximale Abzugsfähigkeit für Unterhalt erhöht sich entsprechend. Steuerzahler sollten ihre monatlichen Zahlungen anpassen, um das neue Limit voll auszuschöpfen. Wichtig bleibt der formelle Nachweis: Die Zahlungen müssen per Überweisung erfolgen, und die Bedürftigkeit des Empfängers ist durch eine Unterhaltserklärung zu belegen.

EuGH-Urteil sorgt für Rechtsunsicherheit

Trotz der Verbesserungen bleibt ein zentraler Konfliktpunkt bestehen. Das Bundesfinanzministerium setzt ein grundlegendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nur teilweise um.

Der EuGH entschied 2022, dass die Kürzung von Familienleistungen für EU-Bürger nicht mit EU-Recht vereinbar ist. Das Finanzministerium reagiert mit einer Fußnote: Für den Kinderfreibetrag und den Ausbildungsfreibetrag gilt innerhalb der EU/des EWR nun der volle Abzug – unabhängig von der Ländergruppe.

Doch der Teufel steckt im Detail. Diese großzügige Regelung soll laut Ministerium nicht für allgemeine Unterhaltszahlungen an andere Angehörige (z.B. Eltern) gelten. Hier bleibt es bei der Kürzung gemäß der Ländergruppen-Einstufung.

Steuerexperten kritisieren diese Unterscheidung scharf. Der Steuerberaterverband Niedersachsen warnt, die Haltung des Ministeriums sei rechtlich angreifbar. Wer Unterhalt an Angehörige in EU-Ländern der Gruppen 2 oder 3 zahlt, sollte seinen Steuerbescheid möglicherweise durch Einspruch offenhalten. So kann auf eine künftige gerichtliche Klärung gewartet werden.

Das sollten Steuerzahler jetzt tun

Die Zeit drängt: Unterhaltszahlungen sind nur in dem Jahr abziehbar, in dem sie tatsächlich geleistet werden. Nachzahlungen für 2025 müssen also noch bis zum 31. Dezember erfolgen.

Für eine optimale Steuerplanung 2026 empfiehlt sich ein klarer Fahrplan:
* Ländergruppe prüfen: Hat sich das Zielland des Angehörigen verbessert (z.B. Spanien, Rumänien)?
* Zahlungen anpassen: Die monatlichen Überweisungen sollten das neue, höhere Abzugslimit voll ausschöpfen.
* Dokumentation vorbereiten: Der Nachweis der Bedürftigkeit sollte frühzeitig im Jahr eingeholt werden.
* Rechtsposition kennen: Bei Zahlungen innerhalb der EU lohnt ein Blick auf das EuGH-Urteil. Im Streitfall könnte es ein starkes Argument sein.

Die neuen Ländergruppen bringen spürbare Entlastung. Doch der Konflikt zwischen nationaler Verwaltungspraxis und europäischem Recht ist noch lange nicht beigelegt. Für viele Familien bleibt das Thema auch 2026 dynamisch – und möglicherweise gerichtsfällig.

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