Finanzministerium, Steuerrückzahlungen

Finanzministerium ebnet Weg für Steuerrückzahlungen an Kommunen

23.01.2026 - 03:52:12

Eine neue Verwaltungsanweisung ermöglicht Kommunen den anteiligen Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Sporthallen und beendet einen jahrelangen Rechtsstreit.

Das Bundesfinanzministerium beendet einen jahrelangen Rechtsstreit: Kommunen können jetzt bei gemischt genutzten Sporthallen leichter Umsatzsteuer zurückfordern. Eine neue Verwaltungsanweisung schafft bundesweite Klarheit und entlastet die öffentlichen Haushalte.

Ein Urteil setzt sich endlich durch

Die Grundlage für die Neuregelung ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2017. Damals entschieden die obersten Finanzrichter, dass eine Gemeinde auch dann zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn sie eine Sporthalle zu subventionierten, nicht kostendeckenden Preisen an Vereine vermietet. Entscheidend ist der direkte Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung – nicht die Höhe der Miete.

Doch was nützt ein klares Urteil, wenn es nicht einheitlich angewendet wird? Genau dieses Problem löste das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt mit einem Schreiben vom 20. Januar. Es ordnet die allgemeine Anwendung des BFH-Urteils an und beendet damit den „Flickenteppich“ in der deutschen Finanzverwaltung.

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Mehr Planungssicherheit für Millionenprojekte

Für Städte und Gemeinden bedeutet das eine erhebliche finanzielle Entlastung. Bei Neubau oder Sanierung von Sporthallen können sie künftig einen Teil der gezahlten Umsatzsteuer auf Bauleistungen zurückholen – und zwar für den Anteil, der auf die gewerbliche Vermietung entfällt.

Die Berechnung erfolgt in der Regel über das Verhältnis der Nutzungszeiten: Wie viele Stunden wird die Halle entgeltlich an Vereine vermietet im Vergleich zur Gesamtnutzung inklusive Schulsport? Diese klare Kalkulationsgrundlage macht kommunale Investitionen in Sportinfrastruktur planbarer und attraktiver.

Was Kommunen jetzt beachten müssen

Doch die neue Regelung kommt nicht ohne Auflagen. Um den Vorsteuerabzug sicher zu erhalten, müssen Kommunen ihre Vertragsgestaltung überprüfen. Entscheidend sind klare, schriftliche Nutzungsvereinbarungen mit den Sportvereinen, aus denen der direkte Leistungsbezug hervorgeht.

Pauschale Zuschüsse, die nicht an eine konkrete Hallennutzung gekoppelt sind, dürften weiterhin problematisch bleiben. Ebenso wichtig ist eine exakte Dokumentation der Belegungspläne, um hoheitliche und unternehmerische Nutzung sauber trennen zu können. Steuerberater und Juristen sollten daher frühzeitig in die Planung einbezogen werden.

Ein Schritt in der komplexen Steuerlandschaft

Die Anweisung fügt sich ein in die ohnehin im Wandel befindliche Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand. Sie stärkt nicht nur die kommunalen Finanzen, sondern stellt auch die Zusammenarbeit mit Sportvereinen auf eine solide rechtliche Basis.

Kommunen wird nun geraten, laufende und geplante Sporthallenprojekte steuerlich neu zu bewerten. Für abgeschlossene Projekte könnten sich unter Umständen sogar noch Korrekturmöglichkeiten ergeben. Die neue Einheitlichkeit in der Anwendung schafft endlich faire Wettbewerbsbedingungen für alle Städte und Gemeinden in Deutschland.

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