Finanzgericht setzt steife 5%-Hürde für Mischfonds-Abschreibungen
16.01.2026 - 13:42:12Das Finanzgericht München hat eine strenge Bagatellgrenze für Teilwertabschreibungen auf Mischfonds im Betriebsvermögen etabliert. Diese Entscheidung, die das von vielen Anlegern favorisierte Transparenzprinzip verwirft, hat erhebliche Auswirkungen auf Unternehmensbilanzen und Steuerplanung 2026.
Im Kern der aktuellen Diskussion steht ein Grundsatzurteil des Finanzgerichts München. Es ordnet Mischfonds für Abschreibungszwecke pauschal wie reine Aktienfonds ein – unabhängig von ihrer tatsächlichen Portfoliostruktur. Die von der Steuerberatung Kleeberg heute analysierte Entscheidung besiegelt eine 5%-Bagatellgrenze. Nur Wertminderungen, die diese Schwelle überschreiten, sind steuerlich abzugsfähig.
Im konkreten Fall hatte ein Kreditinstitut versucht, zwei Mischfonds mit nur etwa 14 Prozent Aktienanteil abzuschreiben. Die Fonds waren um 2,38 Prozent und 3,87 Prozent gefallen. Das Gericht lehnte dies ab. Die Verluste blieben unter der für Aktien typischen 5%-Grenze und waren damit steuerlich irrelevant.
Viele Unternehmen unterschätzen, wie Abschreibungsregeln Bilanzen und Liquidität verändern — das zeigt auch das Münchner Urteil zur 5%-Bagatellgrenze. Unser 19-seitiger PDF-Spezialreport „Abschreibung von A‑Z“ erklärt praxisnah, welche Abschreibungsarten, Sonderabschreibungen und Gestaltungsspielräume Ihnen liquiditätswirksame Vorteile bringen können. Mit konkreten Beispielen zu Mischfonds, Rückstellungen und Betriebsprüfungen. Ideal für Unternehmensschatzmeister und Steuerverantwortliche, die Bilanz- und Steuerwirkung von Fondspositionen neu bewerten müssen. Kostenlosen Abschreibungs-Leitfaden herunterladen
Aus für das Transparenzprinzip
Besonders bedeutsam ist die explizite Ablehnung des Transparenzprinzips. Anleger argumentierten oft, ein Fonds mit 85 Prozent Anleihen solle nach den strengeren Regeln für Festzins-Papiere bewertet werden. Dort können schon geringe permanente Verluste eine Abschreibung rechtfertigen.
Die Münchner Richter folgten einer typisierenden Betrachtungsweise. Eine Fondsanteil sei ein eigenständiges Wirtschaftsgut, getrennt von den darin gehaltenen Wertpapieren. Damit gelte die vom Bundesfinanzhof für Aktien etablierte vereinfachte 5%-Grenze für den Fondsanteil selbst.
Diese Priorisierung von Verwaltungsvereinfachung vor wirtschaftlicher Genauigkeit schafft Hürden. Ein anleihenlastiger Fonds, der um 4 Prozent fällt – im Festzinsbereich ein massiver Verlust –, kann steuerlich nicht abgeschrieben werden. Direkt gehaltene identische Anleihen könnten es.
Folgen für Unternehmensbilanzen
Die Bestätigung dieser starren Grenze stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen, die Liquidität in Mischfonds parken. In einem Umfeld schwankender Zinsen stehen Anleihenwerte unter Druck. In einer Fondsstruktur verpackt, müssen diese „buchmäßigen Verluste“ nun eine viel höhere Schwelle erreichen, bevor sie als steuermindernde Aufwendungen realisiert werden können.
Die Entscheidung bedeutet im Klartext:
* Die Fonds-Zusammensetzung ist irrelevant: Ob ein Fonds 10 oder 90 Prozent Aktien hält – die 5%-Grenze gilt wahrscheinlich, wenn er als aktienähnliches Anlagevehikel eingestuft wird.
* Volatilität wird ignoriert: Die geringere Schwankungsbreite von Anleihenfonds berechtigt nicht zu einer niedrigeren Bagatellgrenze.
* Steuer-Asymmetrie: Unternehmen könnten besteuert werden, wenn sie Gewinne realisieren, dürfen aber unrealisierte Verluste erst abziehen, wenn sie die starre 5%-Marke überschreiten.
Unternehmensschatzmeister müssen die Steuereffizienz von Mischfonds gegenüber Direktinvestitionen in Anleihen neu bewerten.
Bundesfinanzhof hat das letzte Wort
Die Entscheidung des Finanzgerichts München prägt bereits die Beratungspraxis, ist aber nicht endgültig. Der Fall wurde unter dem Aktenzeichen IX R 10/25 an den Bundesfinanzhof weitergezogen.
Bis der BFH ein endgültiges Urteil fällt, raten Steuerexperten zu Vorsicht. Unternehmen sollten sich darauf einstellen, dass Finanzbeamte Teilwertabschreibungen auf Mischfonds unterhalb der 5%-Schwelle beanstanden werden. Kleeberg empfiehlt, anhängige Fälle unter Verweis auf die laufenden BFH-Verfahren offenzuhalten, um Rechte für den Fall einer möglichen Aufhebung zu wahren.
Ausblick: Verschiebung der Anlagestrategien?
Der Zeitpunkt dieser rechtlichen Verfestigung ist brisant. Nach dem Abschluss des Geschäftsjahres 2025 bereiten Unternehmen derzeit ihre Bilanzen vor. Die Münchner Entscheidung gibt dafür – wenn auch restriktiv – einen klaren Rahmen.
Marktbeobachter spekulieren: Sollte der BFH die 5%-Grenze bestätigen, könnte die Nachfrage von Unternehmen nach konservativen Mischfonds leicht sinken. Kapital könnte verstärkt in Direktanlagen in Anleihen fließen, wo Wertminderungen leichter darzulegen sind, oder in renditestärkere Aktienfonds, deren Volatilität eher mit der 5%-Schwelle korrespondiert.
Die Botschaft für deutsche Unternehmen ist vorläufig klar: Bei steuerlichen Abschreibungen auf Mischfonds gilt: „Knapp“ reicht nicht. Solange der Wert zum Bilanzstichtag nicht um mehr als 5 Prozent gefallen ist, bleibt der Verlust eine Belastung der Handelsbilanz, die das Finanzamt ignorieren wird.
PS: Wenn Sie jetzt Bilanzen für 2025 vorbereiten, können kleine Stellschrauben viel Liquidität freisetzen. Der Spezialreport zeigt, wie Sie Abschreibungen strategisch nutzen, Fallstricke bei Teilwertabschreibungen vermeiden und Ihre Steuerplanung gegenüber dem Finanzamt argumentativ absichern. Praktische Checklisten und Formulierungsbeispiele sind enthalten. Ideal für CFOs, Steuerabteilungen und Wirtschaftsprüfer, die Bilanzen und Liquidität optimieren wollen. Jetzt den Spezialreport ‘Abschreibung von A‑Z’ sichern


