Finanzgericht, Münster

Finanzgericht Münster entlastet Arbeitgeber bei Energiepreispauschale

20.01.2026 - 15:44:12

Ein Gerichtsurteil entlastet Arbeitgeber von Nachforderungen für falsch ausgezahlte Energiepreispauschalen. Die Rückholung obliegt nun den Finanzämtern, sofern Auszahlungsvorschriften eingehalten wurden.

Ein wegweisendes Urteil des Finanzgerichts Münster schützt Unternehmen vor Nachforderungen für fehlerhaft ausgezahlte Energiepreispauschalen. Die Steuerbehörden müssen die Rückholung nun direkt bei den begünstigten Arbeitnehmern betreiben, sofern die Firmen die Auszahlungsvorschriften einhielten. Diese Klarstellung ist entscheidend für laufende und künftige Lohnsteuer-Außenprüfungen.

Gericht kippt Haftung für fehlerhafte Auszahlungen

Das Gericht (Az. 6 K 1524/25 E) urteilte zugunsten eines Arbeitgebers, der die pauschalen 300 Euro im August 2022 korrekt an seine Belegschaft ausgezahlt und mit der Lohnsteuer verrechnet hatte. Bei einer späteren Prüfung stellte das Finanzamt fest, dass einige Empfänger keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten – eine Kernvoraussetzung für den Anspruch nach § 113 EStG. Dennoch wies das Gericht eine Haftungsaufforderung an den Arbeitgeber zurück.

Die Richter betonten, dass der Arbeitgeber seine Pflicht erfüllt habe, indem er die Auszahlung gemäß den Verfahrensvorschriften des § 117 EStG vornahm. Die Frage der tatsächlichen Berechtigung der Mitarbeiter sei nicht seine Verantwortung. Damit verschiebt sich die Last der Rückforderung ungerechtfertigter Zahlungen von den Unternehmen direkt zu den Finanzbehörden.

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Klare Grenzen für die Prüfpflicht von Arbeitgebern

Das Urteil definiert die Pflichten der Arbeitgeber bei der Auszahlung der EPP präzise neu. Demnach beschränkte sich ihre Verantwortung darauf zu prüfen, ob ein Arbeitnehmer am Stichtag 1. September 2022 in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stand und einer der steuerrelevanten Lohnsteuerklassen I bis V angehörte.

Weitergehende Ermittlungen zu persönlichen Umständen wie dem Wohnsitz waren nicht vorgeschrieben. Die Unternehmen durften sich auf die ihnen vorliegenden Meldedaten verlassen. Das Gericht stellte zudem infrage, mit welchem Rechtsanspruch ein Arbeitgeber die Pauschale nach korrekter Auszahlung überhaupt zurückfordern könnte – eine zivilrechtliche Grundlage fehle hierfür weitgehend.

Praktische Entlastung für Lohnbuchhaltungen

Für Unternehmen hat die Entscheidung unmittelbare Konsequenzen. Sie bietet eine solide Argumentationsgrundlage, um Haftungsbescheide im Zusammenhang mit der Energiepreispauschale abzuwehren. Die Rolle der Firmen wird gestärkt: Sie waren in erster Linie ausführende Organe des Staates, nicht Garanten der individuellen Anspruchsvoraussetzungen.

Das reduziert das finanzielle und administrative Risiko erheblich. Betriebe, die bereits mit Nachforderungen konfrontiert wurden, können diese nun mit Verweis auf das Urteil anfechten. Für Lohnsteuerprüfungen des Jahres 2022 schafft das Urteil mehr Planungssicherheit.

Ausblick: Bundesfinanzhof muss letztlich entscheiden

Allerdings ist der Rechtsstreit noch nicht endgültig geklärt. Das Finanzamt hat Revision eingelegt, der Bundesfinanzhof (Az. VI R 24/25) muss nun das letzte Wort sprechen. Dessen Urteil wird für ganz Deutschland verbindlich sein und die Haftungsfrage endgültig regeln.

Bis dahin bleibt das Münsteraner Urteil ein gewichtiges Argument für betroffene Unternehmen. Steuerberater raten, die Entwicklung der Revision aufmerksam zu verfolgen. Die endgültige Entscheidung wird die Risikobewertung für dieses Sonderkapitel der Lohnabrechnung abschließen.

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