Familienversicherung: Neue Einkommensgrenzen ab sofort wirksam
02.01.2026 - 00:01:12Die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen hat ab 2026 höhere Einkommensgrenzen. Für reine Minijobs gilt ein spezieller Wert, was komplexe Prüfpflichten für Unternehmen schafft.
Ab heute gelten höhere Einkommensgrenzen für die beitragsfreie Familienversicherung. Die Anpassung betrifft Millionen Arbeitnehmer und stellt Personalabteilungen vor neue Herausforderungen.
Mit dem Jahreswechsel 2026 treten die neuen Sozialversicherungsrechengrößen in Kraft. Für die betriebliche Praxis bedeutet das vor allem eins: Die monatliche Einkommensgrenze für die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen steigt. Konkret erhöht sich der allgemeine Grenzwert von bisher 535 Euro auf nun 565 Euro monatlich.
Zwei Grenzwerte schaffen Komplexität
Die Neuregelung bringt jedoch eine wichtige Unterscheidung mit sich. Für Beschäftigte, deren einziges Einkommen aus einem Minijob stammt, gilt ein höherer Wert: 603 Euro monatlich. Diese Anpassung erfolgte parallel zur Erhöhung des Mindestlohns auf 13,90 Euro.
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Doch genau hier lauert die Tücke. Der höhere Minijob-Grenzwert gilt ausschließlich, wenn keine weiteren Einkünfte hinzukommen. Hat ein mitversicherter Ehepartner neben 500 Euro Minijob-Einkommen auch 80 Euro Mieteinnahmen, wird das Gesamteinkommen von 580 Euro mit der allgemeinen Grenze von 565 Euro verglichen – und überschreitet diese.
„Diese Regelung führt regelmäßig zu bösen Überraschungen“, warnt ein Experte für Sozialversicherungsrecht. „Wenn die Grenze überschritten wird, erlischt der Versicherungsschutz rückwirkend. Nachzahlungen sind die Folge.“
Was Personalabteilungen jetzt prüfen müssen
Für Unternehmen ergeben sich daraus konkrete Handlungspflichten. Personalabteilungen sollten umgehend überprüfen, bei welchen Beschäftigten Familienversicherung angegeben wurde. Besonders betroffen sind Studenten und Teilzeitkräfte mit Nebenjobs.
Die neue Jahresgrenze liegt bei 6.780 Euro für allgemeines Einkommen beziehungsweise 7.236 Euro für reine Minijob-Einkünfte. Wichtig: Die Werbungskostenpauschale kann bei der Berechnung angerechnet werden – allerdings nicht bei Minijob-Einkommen.
Hintergrund und Ausblick
Grundlage der Anpassung ist die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, die der Bundesrat bereits im November 2025 beschlossen hat. Die Erhöhungen spiegeln die positive Lohnentwicklung des Jahres 2024 wider.
Gesetzliche Krankenkassen wie AOK und Techniker Krankenkasse hatten bereits im Dezember 2025 ihre Versicherten aufgefordert, Einkommensänderungen umgehend zu melden. Die Kopplung der Minijob-Grenze an den Mindestlohn soll verhindern, dass Arbeitnehmer durch Lohnsteigerungen Stunden reduzieren müssen, um ihren Status zu behalten.
Die nächste Anpassung steht bereits 2027 an – dann, wenn der Mindestlohn voraussichtlich erneut erhöht wird. Bis dahin bleibt die genaue Prüfung der Einkommensverhältnisse eine Daueraufgabe für Personalverantwortliche.
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