EUDR: Start verschoben, Regeln vereinfacht – Null-Risiko-Debatte bleibt
03.02.2026 - 07:26:12Die EU hat die umstrittene Entwaldungs-Verordnung entschärft und den Starttermin um fast ein Jahr verschoben. Für Unternehmen bedeutet das weniger Bürokratie und mehr Vorbereitungszeit.
Die neue Verordnung (EU) 2025/2650 verschiebt den Geltungsbeginn der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) auf den 30. Dezember 2026. Kleinstunternehmen haben sogar bis Mitte 2027 Zeit. Diese Atempause ist eine direkte Reaktion auf massive Kritik aus der Wirtschaft. Sie hatte vor überbordendem Aufwand und einem noch nicht funktionsfähigen IT-System der EU gewarnt.
Weniger Bürokratie, klarere Zuständigkeit
Die größte Erleichterung für die Praxis ist eine klare Fokussierung der Pflichten. Künftig muss nur noch der Erstinverkehrbringer – also das Unternehmen, das ein Produkt wie Kaffee, Soja oder Holz erstmals in der EU verkauft – eine vollständige Sorgfaltserklärung abgeben. Alle nachgelagerten Händler in der Lieferkette sind von dieser Pflicht befreit. Zudem wurden bestimmte Produkte wie Druckerzeugnisse ganz aus dem Regelwerk gestrichen.
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„Das ist ein wichtiger Schritt zur Praxistauglichkeit“, kommentiert ein Branchenvertreter. „Die Komplexität für den Mittelstand sinkt spürbar.“
Null-Risiko-Ansatz für Kleinproduzenten
Ein weiterer Knackpunkt der Debatte war der Umgang mit sicheren Herkunftsländern. Die pauschale „Null-Risiko-Variante“, also eine Befreiung für Waren aus Regionen mit vernachlässigbarer Entwaldungsrate, wurde nicht eingeführt. Stattdessen setzt Brüssel auf einen risikobasierten Ansatz für die Kleinsten.
Neu definierte „Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger“ aus Ländern mit geringem Risiko müssen künftig nur eine einmalige, vereinfachte Erklärung abgeben. Für einen kleinen Kaffeebauern in Peru bedeutet das erhebliche Erleichterungen gegenüber den ursprünglich geplanten wiederholten Nachweispflichten.
Hintergrund: Wirtschaftsdruck zeigt Wirkung
Die Überarbeitung ist ein Resultat intensiven Lobbyings. Vor allem deutsche und europäische Wirtschaftsverbände hatten monatelang Druck gemacht. Ihre Argumentation: Zu starre Regeln würden Lieferketten gefährden und kleine Unternehmen überfordern, ohne dem Waldschutz entscheidend zu nutzen.
Die nun gefundene Lösung gilt als pragmatischer Kompromiss. Die ökologischen Ziele der Verordnung – der Schutz von Wäldern weltweit – bleiben bestehen. Die Art der Umsetzung wird jedoch geschmeidiger.
Was kommt als Nächstes?
Trotz der Verschiebung bleibt die Kernpflicht unverändert: Unternehmen müssen nachweisen, dass ihre Waren nicht auf Flächen angebaut oder produziert wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden.
Die gewonnene Zeit sollten Betriebe jetzt nutzen, um ihre Lieferketten zu analysieren. Bis zum 30. April 2026 muss die EU-Kommission zudem eine „Vereinfachungsprüfung“ vorlegen. Diese könnte als „EUDR 2.0“ weitere Anpassungen bringen. Nationale Behörden wie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung passen bereits ihre Leitfäden an die neuen Fristen an.
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