EUDR-Reform, Bürokratieabbau

EUDR-Reform: Bürokratieabbau für deutsche Unternehmen

10.01.2026 - 13:42:12

Die EU-Deforestation-Verordnung wird entschlackt. Unternehmen müssen keine eigenen Sorgfaltspflicht-Erklärungen mehr abgeben, wenn ihre Vorlieferanten dies bereits getan haben. Die Haftung bleibt jedoch bestehen.

Die EU-Deforestation-Verordnung (EUDR) wird entschlackt. Ab sofort müssen Hersteller und Händler keine eigenen Sorgfaltspflicht-Erklärungen mehr abgeben, wenn ihre Lieferanten dies bereits getan haben. Diese Woche bestätigte Rechtsanalysen die weitreichende Vereinfachung für Tausende Betriebe in Deutschland und Europa.

Neuer Status beendet Doppelarbeit

Die entscheidende Änderung ist die Einführung der Kategorie Downstream Operator. Sie gilt für Unternehmen, die bereits zertifizierte Rohstoffe weiterverarbeiten oder verkaufen. Ein deutscher Schokoladenhersteller, der zertifizierte Kakaobutter kauft, muss nun nicht mehr selbst die Nachhaltigkeit der Kakaoplantagen in Ghana prüfen. Stattdessen genügt der Verweis auf die Referenznummer der Sorgfaltspflicht-Erklärung seines Vorlieferanten.

„Diese Klarstellung ist ein Geschenk an die Rechtssicherheit“, kommentieren Rechtsanwälte in einer Compliance-Analyse vom 8. Januar 2026. Die Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 beende die gefürchteten „Meldeschleifen“, bei denen jedes Glied der Lieferkette dieselben Daten neu erfassen musste.

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Vereinfachung, aber keine Entwarnung

Doch Vorsicht: „Vereinfacht“ heißt nicht „dereguliert“. Die Haftung für Verstöße bleibt bestehen. Stellt ein Downstream Operator nicht konforme Ware in den Verkehr, drohen weiterhin hohe Strafen. Die neue Regelung setzt voraus, dass die Daten der Vorlieferanten korrekt sind. Robuste Lieferantenverträge und die Überprüfung der Referenznummern werden damit zur neuen Kernaufgabe der Compliance-Abteilungen.

Wer trägt die Hauptverantwortung für diese Nachweise? Die Antwort liefert die neue First-Downstream-Regel. Das erste Unternehmen, das einen Rohstoff weiterverarbeitet, muss die Referenznummern sammeln und vorhalten. Alle nachgelagerten Akteure müssen ihre Produkte darauf zurückführen können. Besonders für KMU ist diese Abstufung entscheidend, auch wenn für sie weiterhin erleichterte Aufzeichnungspflichten gelten.

Ruhe nach dem Sturm der Unsicherheit

Die Klarstellung beruhigt die Märkte nach einem turbulenten Jahresende 2025. Die Unsicherheit über die Umsetzung drohte Lieferketten für Kaffee, Soja und Holz zu destabilisieren. Die endgültige Verschiebung der Fristen schafft nun Atemraum: Große und mittlere Unternehmen haben bis zum 30. Dezember 2026 Zeit, kleine Betriebe sogar bis zum 30. Juni 2027.

Branchenverbände der Holz- und Lebensmittelindustrie zeigen sich vorsichtig optimistisch. Die Angst vor einem logistischen Kollaps an EU-Häfen im Jahr 2025 ist verflogen. Stattdessen bleibt ein Jahr Zeit, um IT-Systeme für den Umgang mit Referenznummern statt für komplexe Risikobewertungen upzugraden.

Was Unternehmen jetzt tun müssen

Die erweiterten Fristen gelten nicht für die betriebliche Vorbereitung. Compliance-Experten raten dringend dazu, jetzt die eigene Position in der Lieferkette zu prüfen: Bin ich ein Downstream Operator oder ein Primary Operator? Diese Einordnung bestimmt die künftigen Pflichten.

Ein weiterer wichtiger Termin steht am 30. April 2026 an. Dann legt die EU-Kommission einen Bericht zum administrativen Aufwand vor. Weitere kleine Anpassungen sind möglich, grundlegende Änderungen gelten jedoch als unwahrscheinlich. Die Schaffung der Downstream-Operator-Kategorie markiert den bisher größten Schritt zur Praxistauglichkeit der EUDR – und verwandelt einen bürokratischen Albtraum in eine machbare Übung zur Lieferketten-Dokumentation.

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