EU stärkt Betriebsräte bei Auslandsverlagerungen
20.01.2026 - 06:32:12Die neue EU-Betriebsratsrichtlinie gibt Arbeitnehmervertretern ab 2026 mehr Mitsprache bei Standortverlagerungen – und stärkt so ihre Position in Sozialplan-Verhandlungen.
Sozialplan als zentrales Verhandlungsinstrument
Bei Betriebsschließungen oder Verlagerungen ins Ausland ist der Sozialplan das Schlüsselinstrument für die Belegschaft. Er regelt die konkreten finanziellen Ausgleichsleistungen für betroffene Mitarbeiter, insbesondere Abfindungen. Diese werden meist anhand von Betriebszugehörigkeit, Alter und letztem Bruttogehalt berechnet. Kommt keine Einigung zustande, kann der Betriebsrat die Einrichtung einer Einigungsstelle erzwingen – eine starke Verhandlungsposition.
Europäische Betriebsräte erhalten mehr Rechte
Die entscheidende Neuerung für 2026 kommt aus Brüssel: Die reformierte EU-Betriebsratsrichtlinie verpflichtet international tätige Unternehmen nun zu einer frühen und fundierten Konsultation. Bei strategischen Entscheidungen wie einer Auslandsverlagerung muss das Management den Europäischen Betriebsrat (EBR) anhören und schriftlich zu dessen Stellungnahme Stellung beziehen. Diese Pflicht zur frühen Einbindung gibt den Arbeitnehmervertretern mehr Zeit und Gewicht, um gegen Verlagerungen zu argumentieren oder bessere Kompensationsleistungen durchzusetzen.
Betriebsräte stehen bei drohenden Standortverlagerungen 2026 vor härteren und komplexeren Verhandlungen um Sozialpläne. Ein kostenloser Praxisleitfaden zeigt Schritt für Schritt, wie Sie Punkteschemata, Interessenausgleich und Einigungsstellen strategisch nutzen, um bessere Kompensationen für die Belegschaft durchzusetzen. Gerade mit der verschärften Konsultationspflicht des Europäischen Betriebsrats ist proaktive Vorbereitung jetzt entscheidend, um bei Verlagerungen handlungsfähig zu bleiben. Enthalten sind Muster-Punkteschemata, Verhandlungstipps und Vorlagen, die Betriebsräte sofort einsetzen können. Für Betriebsräte und Arbeitnehmervertreter: Jetzt kostenlosen Sozialplan-Leitfaden herunterladen
Kein Automatismus für Abfindungen
Ein Anspruch auf Abfindung besteht jedoch nicht automatisch. Entscheidend ist das Angebot eines zumutbaren Alternativarbeitsplatzes. Gerichte bestätigen, dass ein Sozialplan Mitarbeiter von Abfindungen ausschließen kann, wenn ihnen ein solcher Platz angeboten wird. Der Erhalt des Arbeitsplatzes hat Vorrang vor einer reinen Geldzahlung. Bei Auslandsverlagerungen wird die Frage der Zumutbarkeit jedoch komplex: Entfernung, Sprachbarrieren und soziale Umstände müssen genau geprüft werden. Eine Verweigerung des Wechsels kann im Extremfall die gesamte Verlagerung scheitern lassen.
Paradigmenwechsel in der Unternehmenspraxis
Die neuen Regeln bedeuten einen spürbaren Wandel. Zwar bleibt die unternehmerische Entscheidungsfreiheit grundsätzlich erhalten, doch der Rechtfertigungs- und Verfahrensdruck steigt erheblich. Die frühzeitige Konsultation des EBR kann Prozesse verlangsamen und zwingt zu transparenterer Planung. Experten erwarten, dass dies zu härteren Verhandlungen über Sozialpläne führen wird. Unternehmen könnten künftig eher höhere Abfindungen oder umfangreiche Unterstützungsmaßnahmen wie Umschulungen anbieten, um langwierige Konflikte und Reputationsschäden zu vermeiden.
Die Praxis wird die Regeln ausbuchstabieren
Wie die neuen Vorschriften wirken, wird sich in den kommenden Monaten zeigen. Die ersten Verlagerungsfälle unter dem neuen Regime werden von Gewerkschaften und Arbeitsrechtlern genau beobachtet, um Präzedenzfälle für die Auslegung der Konsultationspflichten zu schaffen. Parallel erhöht die bis Juni 2026 umzusetzende EU-Entgelttransparenzrichtlinie den Druck auf Unternehmen, Personalentscheidungen fair und nachvollziehbar zu gestalten. Für deutsche Arbeitnehmer und ihre Vertreter bedeutet das Jahr 2026 somit eine deutliche Stärkung ihrer Verhandlungsposition.


