EU-Klimazoll, CBAM

EU-Klimazoll CBAM startet mit Übergangsfristen und Ausnahmen

29.12.2025 - 03:39:12

Die definitive Phase des EU-Klimagrenzausgleichs CBAM beginnt am 1. Januar 2026 – doch die EU-Kommission hat Importeuren mit einem umfangreichen Regelpaket noch Luft verschafft. Die letzten Details vor dem Start sehen eine Verschiebung der finanziellen Belastung, erhebliche Erleichterungen für kleine Unternehmen und eine geplante Ausweitung des Mechanismus vor.

Ab Neujahr wird der CBAM vom reinen Meldesystem zu einer finanziell verbindlichen Maßnahme. Der tatsächliche Geldfluss beginnt jedoch später: Der Verkauf der erforderlichen CBAM-Zertifikate startet erst am 1. Februar 2027. Diese Verschiebung soll Bedenken zur Bereitschaft des elektronischen Registers ausräumen und den Marktteilnehmern eine Atempause verschaffen.

Dennoch müssen Importeure ab Januar 2026 alle eingebetteten Emissionen ihrer Waren erfassen. Diese Emissionen führen 2027 zur Pflicht, Zertifikate abzugeben. Auch die Frist für die jährliche Erklärung wurde angepasst: Statt dem 31. Mai ist sie nun auf den 30. September des Folgejahres verschoben. Die erste definitive Erklärung für 2026 ist somit erst am 30. September 2027 fällig.

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Entlastung für KMU: Die “De-Minimis”-Schwelle

Ein Kernstück der neuen Vereinfachungen ist eine mengenbasierte Ausnahmeregelung für kleine und mittlere Unternehmen. Die neue 50-Tonnen-Schwelle pro Importeur befreit Unternehmen, die jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-erfasster Waren wie Stahl oder Aluminium einführen, von der Zertifikatspflicht und detaillierten Emissionsberichten.

Laut Kommissionsdaten könnten so rund 90 Prozent der aktuellen Importeure entlastet werden, während dennoch 99 Prozent der eingebetteten Emissionen erfasst bleiben. Ausnahmen gelten für Strom- und Wasserstoffimporte, die unabhängig vom Volumen meldepflichtig bleiben.

Übergangsfrist für Zulassungen und geplante Ausweitung

Eine große Hürde zum Jahreswechsel ist der erforderliche Status als “Befugter CBAM-Erklärender”. Da viele nationale Behörden mit Anträgen im Rückstand sind, gilt eine Übergangsfrist: Unternehmen mit anhängigem Antrag dürfen bis zum 31. März 2026 weiter importieren. Dies soll Handelsstörungen an den EU-Grenzen vermeiden.

Gleichzeitig kündigte die Kommission eine deutliche Ausweitung des CBAM ab 1. Januar 2028 an. Geplant ist die Einbeziehung von rund 180 Kategorien nachgelagerter Produkte, die besonders stahl- und aluminiumintensiv sind. Darunter fallen etwa Autoteile, Waschmaschinen und Industrieanlagen. Ziel ist es, eine Umgehungslücke zu schließen, bei der die Fertigung fertiger Waren ins Ausland verlagert werden könnte.

Branche atmet auf – bereitet sich aber auf Neues vor

Die finalen Regelungen werden in der Wirtschaft mit Erleichterung, aber auch neuer Wachsamkeit aufgenommen. Die Verschiebung der Zertifikatskäufe verhindert eine Liquiditätskrise im ersten Quartal 2026. Doch die Ankündigung der Ausweitung ab 2028 zwingt viele bisher nicht betroffene Hersteller komplexer Güter zum Umdenken.

Ihnen bleiben zwei Jahre, um ihre Lieferketten auf CO₂-Intensität zu prüfen. Die unmittelbare Aufmerksamkeit liegt nun auf der Inbetriebnahme des CBAM-Registers und der Zertifizierung von Prüfern. Die Verhandlungen über die geplante Ausweitung werden die politische Agenda 2026 dominieren – mit intensivem Lobbying der betroffenen Industrien.

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