EU-Gerichte, Mehrwertsteuer

EU-Gerichte definieren Mehrwertsteuer auf Verrechnungspreise neu

25.01.2026 - 11:53:13

Eine neue Stellungnahme des EuGH-Generalanwalts grenzt die Mehrwertsteuerpflicht bei konzerninternen Gewinnanpassungen ein und schafft Abgrenzung zu einem früheren Urteil.

Die EU-Rechtsprechung zur Mehrwertsteuer bei konzerninternen Gewinnkorrekturen steht vor einer entscheidenden Weichenstellung. Nach einem wegweisenden Urteil im Herbst 2025 könnte nun eine neue Stellungnahme die Regeln für deutsche Konzerne präzisieren.

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Seit Freitag analysieren Steuerberater und Konzernjuristen eine Entwicklung, die die Abgrenzung zwischen Verrechnungspreisen und Mehrwertsteuer neu definiert. Auslöser ist die Stellungnahme von Generalanwältin Juliane Kokott vom 15. Januar 2026 im Fall Stellantis Portugal. Sie setzt einen wichtigen Kontrapunkt zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Fall Arcomet Towercranes vom September 2025.

Damals hatte der EuGH entschieden, dass Nachberechnungen von Verrechnungspreisen unter bestimmten Umständen der Mehrwertsteuer unterliegen können. Diese Entscheidung sorgte in der Steuerwelt für erhebliche Verunsicherung. Könnten nun alle Gewinnanpassungen innerhalb von Konzernen plötzlich steuerpflichtig werden?

Das Arcomet-Urteil: Steuer auf Dienstleistungsanpassungen

Der Fall Arcomet aus Rumänien brachte den Durchbruch. Ein Tochterunternehmen hatte für Verwaltungsdienstleistungen seiner belgischen Muttergesellschaft gezahlt. Die späteren Gewinnanpassungen wurden vom Gericht als Entgelt für diese konkreten Leistungen gewertet – und damit als mehrwertsteuerpflichtig.

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Der EuGH betonte den direkten Zusammenhang zwischen der Anpassung und einer spezifischen Gegenleistung. Für viele Steuerexperten klang das nach einem Präzedenzfall mit weitreichenden Folgen. Die Angst vor Doppelbesteuerung und nicht abziehbaren Vorsteuern war groß.

Die Stellantis-Einschränkung: Schutz für reine Gewinnkorrekturen

Genau hier setzt die neue Stellungnahme an. Im Fall Stellantis geht es nicht um Dienstleistungen, sondern um Warenlieferungen – konkret um Fahrzeuge. Generalanwältin Kokott argumentiert deutlich: Nicht jede Gewinnanpassung stellt automatisch ein Entgelt für eine separate Leistung dar.

Ihr Kernargument: Die Mehrwertsteuer darf nicht einfach alle gewinnbezogenen Korrekturen „verschlucken“. Wenn es sich lediglich um eine finanzielle Nachjustierung handelt, um marktübliche Margen einzuhalten, und kein direkter Link zu einer konkreten Lieferung oder Dienstleistung besteht, sollte die Mehrwertsteuer außen vor bleiben.

Diese Differenzierung könnte sich als entscheidender Schutzmechanismus für Unternehmen erweisen. Sie setzt dem weiten Anwendungsbereich des Arcomet-Urteils eine klare Grenze.

Was bedeutet das für deutsche Konzerne?

Für DAX-Konzerne und mittelständische Familienunternehmen mit internationaler Präsenz hat diese Entwicklung unmittelbare praktische Relevanz. Das Bundesfinanzministerium vertrat traditionell eine zurückhaltende Position: Verrechnungspreisanpassungen bleiben meist außerhalb der Mehrwertsteuer, es sei denn, ein konkreter Dienstleistungsbezug ist nachweisbar.

Das Arcomet-Urteil drohte diese Linie zu untergraben. Die Stellantis-Stellungnahme stärkt nun möglicherweise die deutsche Praxis wieder. Steuerberater raten ihren Mandanten aktuell zu einer klaren Trennung in ihren konzerninternen Vereinbarungen:

  1. Dienstleistungsentgelte: Konkrete Vergütungen für definierte Leistungen wie IT-Support oder Managementdienstleistungen. Diese unterliegen laut Arcomet der Mehrwertsteuer.
  2. Gewinnanpassungen: Allgemeine Korrekturen zur Erreichung einer Zielmarge. Diese könnten nach der Stellantis-Logik mehrwertsteuerfrei bleiben – wenn sie vertraglich sauber als nicht leistungsbezogen dokumentiert sind.

Ausblick: Entscheidung des EuGH steht bevor

Das letzte Wort hat der Europäische Gerichtshof. Sein endgültiges Urteil im Fall Stellantis Portugal wird in den kommenden Monaten erwartet. Die Richter folgen in der Mehrheit der Fälle den Empfehlungen ihrer Generalanwälte, sind aber nicht daran gebunden.

Bis dahin herrscht eine Phase der Unsicherheit. Die Spannung zwischen dem Arcomet-Urteil und der Stellantis-Stellungnahme schafft ein kompliziertes Umfeld, in dem jedes Wort in Konzernverträgen zählt.

Eines steht bereits jetzt fest: Die Zeit, in der Verrechnungspreise und Mehrwertsteuer in getrennten Welten behandelt wurden, ist endgültig vorbei. Für globale Konzerne beginnt eine Ära der präziseren Dokumentation und vertraglichen Absicherung.

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