Erbschaftsteuer, Fallen

Erbschaftsteuer: Die versteckten Fallen für Ehepaare 2026

03.01.2026 - 02:02:12

Steuerexperten warnen vor unerwarteten Steuerlasten durch Gemeinschaftskonten und Kettenschenkungen. Anstehende Verfassungsentscheidungen erhöhen den Handlungsdruck für Vermögensplaner.

Die neue Steuersaison beginnt mit scharfen Warnungen vor unerwarteten Steuerfallen bei Schenkungen unter Eheleuten. Besonders riskant: Gemeinschaftskonten und undokumentierte Vermögensübertragungen.

Berlin. Während die politische Debatte um Erbschaftssteuer-Reformen tobt, lauert für deutsche Familien eine konkrete Gefahr im Alltag. Steuerexperten warnen eindringlich vor der „Oder-Konto“-Falle und undokumentierten Schenkungen zwischen Ehepartnern. Nach einer Serie strenger Gerichtsurteile 2025 und bevorstehenden Verfassungsentscheidungen wird die steuerliche Planungssicherheit immer fragiler.

Das Gemeinschaftskonto als Steuerfalle

Die größte Gefahr geht von scheinbar harmlosen Gemeinschaftskonten aus. Das Finanzgericht Münster stellte im September 2025 klar: Ohne schriftliche Treuhandvereinbarung gilt die Hälfte des Kontostands automatisch als Schenkung an den nicht-einzahlenden Partner. Für Finanzämter sind Gelder auf „Oder-Konten“ stets zu 50 Prozent beiden Partnern zuzurechnen – egal, wer das Geld eingezahlt hat.

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Die Konsequenz kann drastisch sein. Zahlt ein Partner etwa eine große Erbschaft auf das gemeinsame Konto ein, wertet das Finanzamt 50 Prozent sofort als steuerpflichtige Schenkung. Überschreitet dieser Betrag den Freibetrag von 500.000 Euro, fällt sofort Schenkungsteuer an. Viele Paare verbrauchen damit unbeabsichtigt ihren gesamten Freibetrag, noch bevor eigentliche Vermögensübertragungen geplant sind.

Die Gefahr der Kettenschenkungen

Auch bei geplanten Vermögensübertragungen lauern Risiken. Eine beliebte Strategie – die Übertragung von Eltern auf Kind über den Ehepartner als Zwischenstation – steht unter strenger Beobachtung. Der Bundesfinanzhof akzeptiert solche „Kettenschenkungen“ nur, wenn der zwischengeschaltete Ehepartner tatsächlich uneingeschränkt über das Vermögen verfügen kann.

Ist die Weitergabe an die Kinder jedoch vertraglich vorgeschrieben, ignorieren Finanzbehörden den Zwischenschritt häufig. Sie besteuern dann die direkte Übertragung von Eltern zu Kind – und lassen den höheren Ehegatten-Freibetrag ungenutzt. Die Folge können deutlich höhere Steuerlasten sein.

Verfassungsgericht entscheidet über Unternehmensprivilegien

Die Dringlichkeit steuerlicher Neubewertung wird durch anstehende Grundsatzentscheidungen verstärkt. Das Bundesverfassungsgericht wird 2026 voraussichtlich über die Privilegien bei der Unternehmensnachfolge urteilen. Geprüft wird, ob die extrem niedrigen effektiven Steuersätze für Betriebsvermögen – teilweise unter zwei Prozent – gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.

Fällt das Urteil restriktiv aus, könnte der Gesetzgeber zu schnellen Nachbesserungen gezwungen werden. Diese könnten sogar rückwirkend gelten. Für Unternehmensinhaber entsteht damit ein gefährliches Zeitfenster. Der „Abwarten“-Ansatz ist kaum noch vertretbar.

Freibeträge halten mit Immobilienpreisen nicht Schritt

Die seit Jahren unveränderten Freibeträge wirken vor dem Hintergrund gestiegener Immobilienwerte immer kleiner:
* Ehepartner: 500.000 Euro
* Kinder: 400.000 Euro je Elternteil
* Enkelkinder: 200.000 Euro

Da Grundstücke heute streng nach Verkehrswert bewertet werden, sind diese Freibeträge schneller aufgebraucht denn je. Die „Oder-Konto“-Falle verschärft dieses Problem zusätzlich, indem sie den Ehegattenfreibetrag unbemerkt schmälert.

Steuerberater raten dringend zur Überprüfung aller Gemeinschaftskonten. Größere Vermögen sollten auf getrennte Konten umgebucht werden. Notariell beglaubigte Vereinbarungen werden zum unverzichtbaren Standard – besonders vor den erwarteten Grundsatzentscheidungen aus Karlsruhe.

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