Elektro-Flotten, Leasing-Falle

Elektro-Flotten: Leasing-Falle gefährdet Steuervorteil

14.01.2026 - 10:53:12

Die steuerliche Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge gilt nur für Käufer, nicht für klassische Leasingnehmer. Für die meisten Firmenflotten bleibt der milliardenschwere Anreiz damit wirkungslos.

Die steuerliche Sonderabschreibung für Elektroautos droht an einer versteckten Hürde zu scheitern. Denn der begehrte Steuervorteil gilt nur für Käufer – nicht für die meisten Leasingnehmer.

Von der Finanzredaktion

Das neue Steuergeschenk für Elektroflotten könnte für viele Unternehmen wertlos sein. Zwar können Firmen seit Juli 2025 bei Kauf eines Elektroautos 75 Prozent der Anschaffungskosten sofort abschreiben. Doch wie aktuelle Analysen zeigen, bleibt dieser „Investitionsbooster“ bei klassischen Leasingverträgen wirkungslos. Für die Mehrheit der deutschen Firmenflotten, die geleast werden, entfällt der milliardenschwere Anreiz damit.

Der Steuerturbo mit Haken

Das Herzstück der Förderung ist die Sonderabschreibung von 75 Prozent im ersten Jahr. Sie gilt für rein elektrische Fahrzeuge, die zwischen Juli 2025 und Ende 2027 angeschafft werden. Die Regelung soll die Umstellung auf E-Mobile beschleunigen, indem sie Unternehmen sofort Liquidität verschafft.

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Doch der Teufel steckt im Detail: Der Steuervorteil ist ausschließlich dem „wirtschaftlichen Eigentümer“ vorbehalten. Bei Standard-Leasingverträgen – dem üblichen Modell für Firmenflotten – ist das die Leasinggesellschaft, nicht das Unternehmen, das die Fahrzeuge nutzt.

„Damit verfehlt die Maßnahme viele Unternehmenskunden“, kritisiert Jens Nietzschmann, Geschäftsführer der Deutschen Automobil Treuhand (DAT). Zwar könnten Leasinggeber die Ersparnis theoretisch in günstigere Raten weitergeben. Der direkte steuerliche Entlastungseffekt für das Unternehmen bleibt jedoch aus.

Die Lösung: Spezial-Leasing als Schlüssel

Steuerberater verweisen auf eine Alternative: das „offene Leasing“ oder Spezial-Leasing. Bei diesen Vertragsmodellen geht das wirtschaftliche Eigentum auf den Leasingnehmer über. Das Fahrzeug wird in dessen Bilanz aktiviert – und damit wird die Sonderabschreibung fällig.

„Offene Verträge erfüllen die Abschreibungsvoraussetzungen, weil das Fahrzeug im Betriebsvermögen des Leasingnehmers steht“, erklärt Henning Schick, Vertriebsleiter beim Flottenmanager Holman. Der Nutzer trägt dabei das komplette Wertverlustrisiko und zahlt Raten, die nicht zwangsläufig die Gesamtkosten des Leasinggebers decken. Eine Schlussabrechnung erfolgt basierend auf dem tatsächlichen Wiederverkaufswert.

Strategische Weichenstellung für 2026

Für Flottenmanager wird die Vertragswahl damit zur steuerlichen Schlüsselentscheidung. Ein klassisches Kilometerleasing schließt die Sonderabschreibung aus. Nur kaufähnliche Modelle oder Mietkaufverträge kommen infrage.

Interessant bleibt: Die günstige 0,25-Prozent-Regelung für die private Nutzungsversteuerung der Mitarbeiter gilt unabhängig vom Vertragstyp – vorausgesetzt, der Bruttolistenpreis bleibt unter 100.000 Euro. Den steuerlichen Schild für das Unternehmen bietet jedoch nur die direkte Abschreibung.

Wird sich die Flottenfinanzierung neu erfinden?

Bis Ende 2027 bleibt Zeit, den Steuervorteil zu nutzen. Branchenbeobachter erwarten nun einen Schub für kaufähnliche Leasingmodelle. Leasinggesellschaften stehen unter Druck, ihre Produktpalette anzupassen oder die Raten deutlich zu senken, um mit dem steuerlichen Vorteil des Kaufs mithalten zu können.

Die Botschaft an Finanzvorstände ist klar: Bevor im Januar neue Flottenverträge unterschrieben werden, lohnt ein prüfender Blick ins Kleingedruckte. Die Frage des wirtschaftlichen Eigentums entscheidet über steuerliche Entlastung in Höhe von drei Vierteln des Fahrzeugwerts.

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