edding Aktiengesellschaft, DE0005647903

edding Aktiengesellschaft / DE0005647903

24.04.2025 - 15:05:24

EQS-HV: edding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2025 in Ahrensburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

edding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
edding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2025 in Ahrensburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

24.04.2025 / 15:05 CET/CEST
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edding Aktiengesellschaft Ahrensburg ISIN DE0005647903 (WKN 564790)

ISIN DE0005647937 (WKN 564793) Wir laden unsere Stammaktionäre und unsere Vorzugsaktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung 2025 der edding Aktiengesellschaft am Mittwoch, den 4. Juni 2025, um 10:00 Uhr Marstall Ahrensburg,
Lübecker Straße 8,
in 22926 Ahrensburg. Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt um 09:00 Uhr. Hinweis: Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird nachfolgend auf die Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche personenbezogene Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen. Dort wo es möglich ist, wird die geschlechtsneutrale Schreibweise verwendet. TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der edding Aktiengesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats zum 31. Dezember 2024 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss in seiner Sitzung am 23. April 2025 gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu fassen.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2024 Von dem im Geschäftsjahr 2024 erzielten Jahresüberschuss in Höhe von EUR 926.892,00 werden gemäß § 58 Abs. 2 AktG EUR 394.426,35 in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt. Es verbleibt ein Bilanzgewinn von EUR 532.456,65. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gesamten Bilanzgewinn als folgende Dividende an die Aktionäre auszuschütten:
€ 0,51 je Vorzugsstückaktie im rechnerischen Nennwert von € 5,00;
dies sind bei 455.815 Stück dividendenberechtigten Vorzugsstückaktien € 232.456,65.
€ 0,50 je Stammstückaktie im rechnerischen Nennwert von € 5,00;
dies sind bei 600.000 Stück dividendenberechtigten Stammstückaktien € 300.000.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 10. Juni 2025, fällig. Die Dividende wird am 10. Juni 2025 ausgezahlt, sofern die Hauptversammlung dem Beschlussvorschlag zustimmt.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025
5a. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf (Zweigniederlassung Hamburg), zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer der edding Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2025 zu bestellen.
5b. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf (Zweigniederlassung Hamburg), zum Prüfer für die Nachhaltigkeitsberichterstattung der edding Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2025 zu bestellen. Mit der Bestellung des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird die zum Zeitpunkt der Einladung zur Hauptversammlung noch nicht in deutsches Recht umgesetzte und weiterhin anstehende Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht berücksichtigt. Der Nachhaltigkeitsbericht wird nach Umsetzung der CSRD in deutsches Recht als Teil des Lageberichts verpflichtender Prüfungsgegenstand im Rahmen einer betriebswirtschaftlichen Prüfung zur Erlangung begrenzter Sicherheit sein.
6. Beschlussfassung über Satzungsänderung Im Zuge strategischer Neuausrichtungen wurden bestimmte Geschäftsbereiche aufgegeben. Dies erfordert eine Anpassung des Unternehmensgegenstands in § 2 Abs. 1 der Satzung, um diesen an die aktuelle Geschäftstätigkeit der Gesellschaft anzupassen. Dabei sollen in § 2 Abs. 1, erster Spiegelstrich der Satzung insbesondere die Passage "von Erzeugnissen der dekorativen Kosmetik und Hautverzierung und" gestrichen und die bereits aufgeführten Marken um „PLAYROOM“ ergänzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, dass der neue und redaktionell angepasste § 2 Abs. 1, erster Spiegelstrich der Satzung nach den Worten „Gegenstand des Unternehmens ist“ folgende Fassung erhält: "die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Erzeugnissen zum Markieren, Schreiben, Zeichnen zur Förderung von Kommunikation und Zusammenarbeit sowie anderer Produkte insbesondere unter den Marken „edding“, „Legamaster“ und „PLAYROOM“;"
7. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft beschließt über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr. Nach § 162 Abs. 1 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 HGB) gewährte und geschuldete Vergütung. Vorstand und Aufsichtsrat haben den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 162 AktG erstellt und mit Beschluss des Vorstands vom 21. Februar 2025 und Beschluss des Aufsichtsrats vom 6. März 2025 beschlossen. Der Vergütungsbericht ist vom Abschlussprüfer geprüft und am 22. April 2025 mit einem Prüfvermerk gemäß § 162 Abs. 3 S. 3 AktG versehen worden. Der Vergütungsbericht nebst Prüfvermerk ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
[https://www.edding.com/hv/]
abrufbar. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht, über den der Vorstand am 21. Februar 2025 und der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 6. März 2025 beschlossen haben, zu billigen.
8. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder Die Hauptversammlung hat gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG über die Billigung des vom Aufsichtsrat beschlossenen Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands zu entscheiden. Der Aufsichtsrat hat per Umlaufbeschluss vom 14. März 2025 ein aktualisiertes Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands gemäß den Vorgaben des Aktiengesetzes sowie unter Berücksichtigung der aktuellen regulatorischen Anforderungen und marktüblichen Standards beschlossen. Das angepasste Vergütungssystem ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
[https://www.edding.com/hv/]
abrufbar. Der Aufsichtsrat schlägt vor, das von ihm gemäß § 87a AktG beschlossene und angepasste Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.
9. Beschlussfassung über das Vergütungssystem und die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Die Hauptversammlung hat gemäß § 113 Abs. 3 AktG über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Das derzeit gültige Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 12 der Satzung festgelegt und wurde zuletzt von der Hauptversammlung am 2. Juni 2021 beschlossen. Die Vergütung wurde überprüft und soll unverändert beibehalten werden. Die vorgeschlagenen Vergütungsregelungen für die Aufsichtsratsmitglieder sind nachstehend dargestellt und über die Internetadresse
[https://www.edding.com/hv/]
abrufbar. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 113 Abs. 3 AktG zu bestätigen.
a) Beschlussfassung über das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 1, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG Der Aufsichtsrat schlägt vor, das nachfolgend dargestellte Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats zu beschließen: Die Vergütung des Aufsichtsrates wird in § 12 der Satzung der Gesellschaft zusammen mit einem konkretisierenden Beschluss der Hauptversammlung geregelt. Das Vergütungssystem trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung. Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Leitung der Gesellschaft, Festlegung der Grundsätze der Geschäftsführung sowie Überwachung des Vorstands einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben der Erstattung ihrer baren Auslagen (z.B. Reise- und Übernachtungskosten) und der gegebenenfalls auf die Vergütung und die Auslagen anfallenden Umsatzsteuer jeweils eine feste jährliche Vergütung. Die Gesellschaft übernimmt auch die Kosten für eine D&O- Versicherung der Aufsichtsratsmitglieder. Eine variable Vergütungskomponente ist nicht vorhanden. Nach Auffassung der edding AG ist eine reine Festvergütung besser geeignet, die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder zu stärken und ihren Aufwand angemessen zu vergüten. Aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratsvergütung, die für die Tätigkeit gewährt wird, die sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft und des Konzerns unterscheidet, kommt ein sogenannter vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht. Entsprechend der Empfehlungen des DCGK soll der höhere Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats durch entsprechende zusätzliche Vergütung angemessen berücksichtigt werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für das jeweilige Geschäftsjahr eine feste Vergütung in Höhe von EUR 20.000,00. Der Vorsitzende erhält die dreifache Grundvergütung. Die stellvertretende Vorsitzende bekommt die doppelte Grundvergütung. Die Vergütung wird nach Ablauf der Hauptversammlung fällig, die den Jahresabschluss für das jeweilige Geschäftsjahr entgegennimmt oder über seine Billigung entscheidet. Auch zukünftig hat die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über die Vergütungsstruktur für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der edding AG Beschluss zu fassen, wobei eine bestätigende Beschlussfassung zulässig ist. Zum Zwecke dieser Vorlage an die Hauptversammlung wird das Vergütungssystem jeweils rechtzeitig einer Überprüfung unterzogen.
b) Beschlussfassung über die konkrete Vergütung Der Aufsichtsrat schlägt vor, in Konkretisierung des vorstehenden Vergütungssystems folgenden Beschluss zu fassen: Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für das abgelaufene Geschäftsjahr 2024 und ab dem Geschäftsjahr 2025 eine feste Grundvergütung in Höhe von EUR 20.000,00. Der Vorsitzende erhält die dreifache Grundvergütung. Der stellvertretende Vorsitzende bekommt die doppelte Grundvergütung. Daneben trägt die Gesellschaft die Kosten einer D&O-Versicherung für die Mitglieder des Aufsichtsrats in einem angemessenen Umfang mit einer maximalen Deckungssumme von EUR 10.000.000,00. Im Übrigen gelten die Regelungen in § 12 der Satzung.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes nach § 67c Abs. 3 AktG mindestens sechs Tage vor der Versammlung bei der in der Einberufung dafür angegebenen Stelle anmelden, vgl. § 123 Abs. 4 AktG. Dabei ist der Tag des Zugangs der Anmeldung nicht mitzurechnen. Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich nach Maßgabe der geltenden Gesetzeslage auf den Geschäftsschluss des bestätigenden letzten Intermediärs i.S.v. § 67a Abs. 4 und 5 AktG am 22. Tag vor der Hauptversammlung (13. Mai 2025, 24:00 Uhr, sog. Nachweisstichtag oder Record Date) beziehen, vgl. § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG. Er ist durch Bestätigung des genannten Intermediärs in Textform zu erbringen; die Bestätigung muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. In der Einberufung können weitere Sprachen zugelassen werden, in denen die Bestätigung verfasst sein kann. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis zum 28. Mai 2025, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:
  edding Aktiengesellschaft
c/o UBJ.
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Fax: +49 40 6378-5423
E-Mail: HV@ubj.de
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und an der Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, namentlich auch durch die depotführende Bank oder eine Aktionärsvereinigung, ausgeübt werden. Ausnahmen von dem Textformerfordernis, das generell für die Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft gilt, sind für Intermediäre und anderweitig geschäftsmäßig Handelnde vorgesehen, vgl. § 135 Abs. 1 i.V.m. Abs. 8 AktG. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich in diesen Fällen bezüglich der Form der Vollmachten mit dem jeweils zu Bevollmächtigen abzustimmen. Für die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht oder des Widerrufs kann die folgende E-Mail-Adresse genutzt werden: investor@edding.de Wir weisen darauf hin, dass auch im Falle einer Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind. Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000,00 erreichen, können unter Beifügung einer Begründung oder einer Beschlussvorlage verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden, vgl. § 122 Abs. 2 AktG. Ein entsprechendes Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 4. Mai 2025, 24:00 Uhr, zugehen; dabei ist der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu richten: edding Aktiengesellschaft
Vorstand
Bookkoppel 7
22926 Ahrensburg Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zu Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Die Gesellschaft wird bekannt zu machende Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt machen und auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.edding.com/hv/
  zugänglich machen. Rechte der Aktionäre: Gegenanträge und Wahlvorschläge Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung zu übersenden, vgl. § 126 AktG. Gegenanträge sind mit einer Begründung zu versehen. Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.edding.com/hv/
  nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 20. Mai 2025, 24:00 Uhr, der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung an nachfolgende Adresse übersandt hat: edding Aktiengesellschaft
Investor Relations
Bookkoppel 7
22926 Ahrensburg
Fax: +49 4102 808-204
E-Mail: investor@edding.de Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern mit der Maßgabe sinngemäß, dass Wahlvorschläge nicht begründet werden müssen, vgl. § 127 AktG. Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. des Wahlvorschlags nachzuweisen. Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu erteilen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist, vgl. § 131 AktG. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an o.g. Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung der Fragen und lässt das Auskunftsrecht im Übrigen unberührt. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in 600.000 Stück Stammstückaktien und 455.815 Stück Vorzugsstückaktien. Je eine Stammstückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Vorzugsaktien haben - außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen - kein Stimmrecht. Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft Die nach § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen und Unterlagen, insbesondere die Einberufung der Hauptversammlung sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG können alsbald nach der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.edding.com/hv/
  eingesehen und heruntergeladen werden. Sämtliche der Hauptversammlung kraft Gesetzes zugänglich zu machende Unterlagen werden ab dem Zeitpunkt der Einberufung auf der o.g. Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht und liegen ab diesem Zeitpunkt in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und später in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. Bild- und Tonaufnahmen während der Hauptversammlung Wir möchten Sie bitten, während der Hauptversammlung von Bild- und Tonaufnahmen abzusehen. Hinweis zum Aktionärsgeschenk Entgegen unserer früheren Praxis, werden wir auch im diesem Jahr keine Aktionärsgeschenke ausgeben. Stattdessen werden wir einen entsprechenden Geldbetrag an eine Hilfsorganisation spenden.
Ahrensburg, im April 2025 edding Aktiengesellschaft

Der Vorstand
Hinweis zum Datenschutz: Seit dem 25. Mai 2018 gelten mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung neue datenschutzrechtliche Vorschriften. Die Hinweise der edding Aktiengesellschaft insbesondere zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre, Aktionärsvertreter und Gäste durch die edding Aktiengesellschaft und zu den Aktionären nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechten entnehmen Sie bitte der Homepage der edding Aktiengesellschaft unter: www.edding.com/hv/  


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