Düsseldorfer Tabelle 2026: Mehr Unterhalt, gleicher Selbstbehalt
12.01.2026 - 21:30:12Ab Januar 2026 gelten in Deutschland leicht erhöhte Unterhaltssätze für Kinder. Die Anpassung der Düsseldorfer Tabelle führt jedoch kaum zu spürbar mehr Geld, da parallel das Kindergeld steigt. Kritisch bleibt der unveränderte Selbstbehalt für zahlungspflichtige Eltern.
Die jährliche Anpassung der bundesweiten Richtlinie für Kindesunterhalt ist planmäßig in Kraft getreten. Der Mindestunterhalt steigt in allen Altersstufen moderat. Für Kinder bis sechs Jahre in der niedrigsten Einkommensgruppe (bis 2.100 Euro netto) sind nun 486 Euro fällig – ein Plus von 4 Euro. Für Sechs- bis Elfjährige erhöht sich der Satz auf 558 Euro, für Zwölf- bis Siebzehnjährige auf 653 Euro. Volljährige Kinder im Haushalt erhalten 698 Euro, 5 Euro mehr als zuvor.
Die reale Wirkung der Anpassung wird jedoch stark abgemildert. Grund ist die zeitgleiche Erhöhung des Kindergeldes von 255 auf 259 Euro im Monat. Da dieses bei minderjährigen Kindern zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf angerechnet wird, schrumpft der Effekt für viele auf wenige Euro. In der untersten Einkommensgruppe bedeutet das: Obwohl der Bedarfssatz um 4 Euro steigt, erhöht sich der tatsächliche Zahlbetrag nach Abzug des hälftigen Kindergeldes oft nur um 2 Euro. Bei Bezug von Unterhaltsvorschuss kann es sogar zu einer Nullrunde kommen.
Eingefrorener Selbstbehalt sorgt für Diskussionen
Während die Unterhaltssätze steigen, bleiben die Selbstbehalte unverändert. Der Betrag, der dem zahlungspflichtigen Elternteil nach Abzug aller Unterhaltsleistungen mindestens bleiben muss, liegt weiterhin bei 1.450 Euro für Erwerbstätige und 1.200 Euro für Nichterwerbstätige. Diese Sätze sind seit 2025 nicht mehr angepasst worden.
Experten kritisieren diese Stagnation scharf. Sie bildet weder die aktuelle Inflation noch die stark gestiegenen Lebenshaltungskosten für Miete, Energie und Lebensmittel ab. Für viele Unterhaltspflichtige bedeutet das eine reale finanzielle Schieflage: Ihre festen Verpflichtungen steigen, während der für sie selbst reservierte Spielraum nominal gleich bleibt und real schrumpft. Juristen rechnen daher mit zunehmenden rechtlichen Auseinandersetzungen.
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Banküberweisung bleibt der einzig sichere Weg
Unabhängig von der Höhe der Beträge bleibt die lückenlose Dokumentation der Zahlungen entscheidend. Für die steuerliche Anerkennung als außergewöhnliche Belastung akzeptieren Finanzämter Barzahlungen praktisch nicht mehr. Maßgeblich ist der eindeutige Nachweis via Banküberweisung.
Diese Methode bietet beiden Seiten maximale Rechtssicherheit. Der Zahlende hat einen fälschungssicheren Beleg für Termin und Höhe der Leistung. Der Empfänger kann den Geldeingang jederzeit nachweisen. Mündliche Vereinbarungen oder handgeschriebene Quittungen gelten vor Gericht oft als nicht ausreichend.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Unterhaltspflichtige sollten umgehend ihre Daueraufträge überprüfen und an die neuen Sätze der Düsseldorfer Tabelle 2026 anpassen. Bei Unsicherheit über die korrekte Höhe ist eine kurze Rechtsberatung sinnvoll, um teure Nachforderungen zu vermeiden. Auch Berechtigte sollten prüfen, ob die eingehenden Zahlungen den aktualisierten Richtwerten entsprechen.
Die aktuelle Anpassung sichert den grundlegenden Bedarf von Kindern. Die große Reform, die Selbstbehalte dynamischer anpasst und Betreuungsleistungen stärker würdigt, steht jedoch weiter aus. Bis dahin bleibt den Betroffenen nur die präzise Umsetzung der geltenden Regelung – und die Überweisung.


