Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2025 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
07.04.2025 / 15:05 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
| Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft Stuttgart ISIN: DE000PAG9113 / WKN: PAG911 (Vorzugsaktie) ISIN: DE000PAG3561 / WKN: PAG356 (Stammaktie) Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2025 Wir laden unsere Stamm- und Vorzugsaktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft, die am Mittwoch, dem 21. Mai 2025, um 10:00 Uhr (MESZ) als virtuelle Hauptversammlung stattfindet. Die virtuelle Hauptversammlung wird für die gesamte Dauer der Veranstaltung für unsere Aktionäre und deren Bevollmächtigte mit Bild und Ton über das InvestorPortal übertragen. Das InvestorPortal steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-25/ zur Verfügung (siehe näher im Abschnitt II.4.). Die Aktionäre können ihre Rechte wie im Abschnitt II. dieser Einladung im Einzelnen beschrieben über das InvestorPortal ausüben. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes („AktG") ist die FILharmonie Filderstadt, Tübinger Straße 40, 70794 Filderstadt. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Ordentliche Hauptversammlung 2025 Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit Artikel 4 und Anhang Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 (EU-DVO) Art der Angabe | Beschreibung | A. Inhalt der Mitteilung | 1. | Eindeutige Kennung des Ereignisses | ae1f10a107edef11b53e00505696f23c | 2. | Art der Mitteilung | Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung [Formale Angabe gemäß EU-DVO: NEWM] | B. Angaben zum Emittenten | 1. | ISIN | DE000PAG9113 (Vorzugsaktie) DE000PAG3561 (Stammaktie) | 2. | Name des Emittenten | Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft | C. Angaben zur Hauptversammlung | 1. | Datum der Hauptversammlung | 21. Mai 2025 [Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20250521] | 2. | Uhrzeit der Hauptversammlung | 10:00 Uhr (MESZ) [Formale Angabe gemäß EU-DVO: 08:00 Uhr UTC] | 3. | Art der Hauptversammlung | Ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) [Formale Angabe gemäß EU-DVO: GMET] | 4. | Ort der Hauptversammlung | URL zum zugangsgeschützten InvestorPortal der Gesellschaft zur Verfolgung der gesamten Hauptversammlung mit Bild und Ton sowie zur Ausübung von Aktionärsrechten (für alle ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte): https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-25/ Ort der Hauptversammlung im Sinne des AktG: FILharmonie Filderstadt, Tübinger Straße 40, 70794 Filderstadt. | 5. | Aufzeichnungsdatum | 29. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ) Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich gemäß § 123 Absatz 4 Satz 2 AktG, § 20 Absatz 2 Satz 4 der Satzung auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen. [Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20250429, 22:00 Uhr UTC] | 6. | Uniform Resource Locator (URL) | https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-25/ | Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung (Blöcke D bis F der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212): Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block E) sowie die Angaben der Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf folgender Internetseite einsehbar: https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-25/ I. Tagesordnung 1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts, jeweils zum 31. Dezember 2024, sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2024 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 4. März 2025 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher gesetzlich nicht erforderlich und aus diesem Grund nicht vorgesehen. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-25/ |
zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. | 2. | Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2024 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem im festgestellten Jahresabschluss der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2024 ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2024 in Höhe von EUR 2.099.855.000,00 jeweils einen Teilbetrag von a) | EUR 1.047.650.000,00 zur Zahlung einer Dividende von EUR 2,30 je dividendenberechtigter Stammaktie und | b) | EUR 1.052.205.000,00 zur Zahlung einer Dividende von EUR 2,31 je dividendenberechtigter Vorzugsaktie |
zu verwenden. Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag und somit am 26. Mai 2025 fällig. | 3. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. | 4. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. | 5. | Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers, des Prüfers für die prüferische Durchsicht von Konzernzwischenabschlüssen und Konzernzwischenlageberichten sowie des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, a) | zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025, | b) | zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des (verkürzten) Konzernzwischenabschlusses und Konzernzwischenlageberichts des ersten Halbjahres des Geschäftsjahres 2025 sowie | c) | zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 |
zu bestellen. Die vorstehend unter lit. c) vorgesehene Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 erfolgt vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 37 der Richtlinie 2006/43/EG vom 17. Mai 2006 (Abschlussprüferrichtlinie) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 (CSRD) eine ausdrückliche Wahl des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung verlangen sollte, die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts also nach dem deutschen Umsetzungsrecht nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeit beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) auferlegt wurde. | 6. | Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts Vorstand und Aufsichtsrat haben nach § 162 AktG einen Bericht über die den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2024 gewährte und geschuldete Vergütung erstellt, der der Hauptversammlung gemäß § 120a Absatz 4 AktG zur Billigung vorgelegt wird. Der Abschlussprüfer hat den Vergütungsbericht nach § 162 Absatz 3 AktG dahingehend geprüft, ob der Vergütungsbericht alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Der Vergütungsbericht einschließlich des Prüfungsvermerks des Abschlussprüfers ist über die Internetseite der Gesellschaft unter https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-25/ |
zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen. | 7. | Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss von Beherrschungsverträgen und Gewinnabführungsverträgen zwischen der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und zwei Tochtergesellschaften Die Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft beabsichtigt, mit der Porsche 100. Vermögensverwaltung GmbH mit Sitz in Stuttgart sowie mit der Porsche 101. Vermögensverwaltung GmbH mit Sitz in Stuttgart jeweils einen Beherrschungsvertrag und einen Gewinnabführungsvertrag zu schließen. Die Porsche 100. Vermögensverwaltung GmbH und die Porsche 101. Vermögensverwaltung GmbH (nachfolgend zusammen „Tochtergesellschaften“ oder einzeln „Tochtergesellschaft“) sind jeweils unmittelbare 100 %-ige Tochtergesellschaften der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft. Die beiden Beherrschungsverträge haben jeweils folgenden wesentlichen Inhalt: - | Die Tochtergesellschaft unterstellt ihre Leitung der im Beherrschungsvertrag als „Obergesellschaft“ bezeichneten Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft, die demgemäß berechtigt ist, der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft sowohl allgemeine als auch auf den Einzelfall bezogene Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung und die Vertretung der Tochtergesellschaft obliegen weiterhin der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft. Die Eigenverantwortlichkeit der Geschäftsführung wird durch den Abschluss des Beherrschungsvertrags nicht berührt. Die Obergesellschaft wird ihr Weisungsrecht nur durch die Mitglieder ihres Vorstands oder durch von diesen hierzu beauftragte Personen ausüben. Weisungen sind schriftlich oder per E-Mail zu erteilen. Falls Weisungen mündlich erteilt werden, sind sie unverzüglich schriftlich oder per E-Mail zu bestätigen. | - | Die Tochtergesellschaft ist verpflichtet, den Weisungen der Obergesellschaft Folge zu leisten. Eine Weisung der Obergesellschaft, den Beherrschungsvertrag zu ändern, ihn aufrechtzuerhalten, zu verlängern oder zu beenden, ist nichtig. | - | Die Obergesellschaft ist entsprechend aller Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet. Der Anspruch auf Verlustübernahme entsteht mit Ablauf des jeweiligen Bilanzstichtags der Tochtergesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. | - | Die Obergesellschaft ist jederzeit berechtigt, Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen der Tochtergesellschaft einzusehen. Die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft ist außerdem verpflichtet, der Obergesellschaft jederzeit alle von ihr gewünschten Auskünfte über sämtliche rechtliche, geschäftliche und organisatorische Angelegenheiten der Tochtergesellschaft zu erteilen. | - | Der Beherrschungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Obergesellschaft sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft. Der Beherrschungsvertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister der Tochtergesellschaft wirksam. Der Beherrschungsvertrag gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts - rückwirkend für das gesamte, bei Eintragung des Beherrschungsvertrags in das Handelsregister der Tochtergesellschaft laufende Geschäftsjahr der Tochtergesellschaft. | - | Der Beherrschungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Beherrschungsvertrag kann jeweils nur zum Ende des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden. | - | Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Beherrschungsvertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund besteht insbesondere in Fällen (i) der Veräußerung oder der Einbringung der Beteiligung an der Tochtergesellschaft durch die Obergesellschaft oder (ii) der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Obergesellschaft oder der Tochtergesellschaft. Die außerordentliche Kündigung kann fristlos oder zum Ablauf des bei Kündigung laufenden Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft erfolgen. § 307 AktG in seiner jeweiligen Fassung gilt entsprechend. | - | Kündigungserklärungen bedürfen der Schriftform. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der anderen Gesellschaft an. | - | Bei Vertragsende ist die Obergesellschaft entsprechend den Vorschriften des § 303 AktG in ihrer jeweils geltenden Fassung verpflichtet, den Gläubigern der Tochtergesellschaft Sicherheit zu leisten. | - | Die Kosten in Bezug auf den Abschluss des Beherrschungsvertrags trägt die Tochtergesellschaft. | - | Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Beherrschungsvertrags bedürfen der Schriftform. | - | Schließlich enthält der Beherrschungsvertrag eine sogenannte salvatorische Klausel. |
Die beiden Gewinnabführungsverträge haben jeweils folgenden wesentlichen Inhalt: - | Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn entsprechend aller Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung an die im Gewinnabführungsvertrag als „Obergesellschaft“ bezeichnete Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft abzuführen. | - | Sofern und in dem Umfang, wie dies handelsrechtlich und steuerrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist, kann die Tochtergesellschaft mit Zustimmung der Obergesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 HGB) einstellen. Während der Dauer des Gewinnabführungsvertrags gebildete andere Gewinnrücklagen im Sinne des § 272 Absatz 3 HGB sind auf Verlangen der Obergesellschaft aufzulösen und zum Ausgleich eines Verlustes zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, wenn dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt ist. | - | Der Anspruch der Obergesellschaft auf Abführung des Gewinns entsteht mit Ablauf des jeweiligen Bilanzstichtags der Tochtergesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. | - | Gewinn und Verlust der Tochtergesellschaft sind nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften zu ermitteln. | - | Die Obergesellschaft ist entsprechend aller Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet. Der Anspruch auf Verlustübernahme entsteht mit Ablauf des jeweiligen Bilanzstichtags der Tochtergesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. | - | Die Obergesellschaft ist jederzeit berechtigt, Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen der Tochtergesellschaft einzusehen. Die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft ist außerdem verpflichtet, der Obergesellschaft jederzeit alle von ihr gewünschten Auskünfte über sämtliche rechtliche, geschäftliche und organisatorische Angelegenheiten der Tochtergesellschaft zu erteilen. | - | Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Obergesellschaft sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft. Der Gewinnabführungsvertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister der Tochtergesellschaft wirksam. Der Gewinnabführungsvertrag gilt rückwirkend ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft, in dem der Gewinnabführungsvertrag in das Handelsregister der Tochtergesellschaft eingetragen wird. | - | Der Gewinnabführungsvertrag wird mit einer Laufzeit bis zum Ablauf des fünften vollen Zeitjahres (60 Monate) nach dem Beginn seiner Geltung (Mindestvertragsdauer) fest geschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag kann jeweils nur zum Ende des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, frühestens jedoch zum Ablauf der Mindestvertragsdauer ordentlich gekündigt werden. Wird der Gewinnabführungsvertrag nicht zum Ablauf der Mindestvertragsdauer gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist jeweils um ein Kalenderjahr. | - | Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Gewinnabführungsvertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund besteht insbesondere in Fällen (i) der Veräußerung oder der Einbringung der Beteiligung an der Tochtergesellschaft durch die Obergesellschaft oder (ii) der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Obergesellschaft oder der Tochtergesellschaft. Die außerordentliche Kündigung kann fristlos oder zum Ablauf des bei Kündigung laufenden Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft erfolgen. § 307 AktG in seiner jeweiligen Fassung gilt entsprechend. | - | Kündigungserklärungen bedürfen der Schriftform. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der anderen Gesellschaft an. | - | Bei Vertragsende ist die Obergesellschaft entsprechend den Vorschriften des § 303 AktG in ihrer jeweils geltenden Fassung verpflichtet, den Gläubigern der Tochtergesellschaft Sicherheit zu leisten. | - | Die Kosten in Bezug auf den Abschluss des Gewinnabführungsvertrags trägt die Tochtergesellschaft. | - | Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Gewinnabführungsvertrags bedürfen der Schriftform. | - | Schließlich enthält der Gewinnabführungsvertrag eine sogenannte salvatorische Klausel. |
Der Abschluss der jeweiligen Beherrschungsverträge und Gewinnabführungsverträge ist im Einzelnen in den gemeinsam vom Vorstand der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der jeweiligen Tochtergesellschaft nach § 293a AktG erstatteten schriftlichen Berichten rechtlich und wirtschaftlich erläutert. Die Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft ist die alleinige Gesellschafterin der Tochtergesellschaften. Aus diesem Grund sind von der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft keine Ausgleichszahlungen oder Abfindungen entsprechend den §§ 304, 305 AktG zu gewähren. Aus demselben Grund ist eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer jeweils entbehrlich (§ 293b Absatz 1 AktG). Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, a) | dem Abschluss eines Beherrschungsvertrags zwischen der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der Porsche 100. Vermögensverwaltung GmbH mit Sitz in Stuttgart, | b) | dem Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der Porsche 100. Vermögensverwaltung GmbH mit Sitz in Stuttgart, | c) | dem Abschluss eines Beherrschungsvertrags zwischen der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der Porsche 101. Vermögensverwaltung GmbH mit Sitz in Stuttgart, sowie | d) | dem Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der Porsche 101. Vermögensverwaltung GmbH mit Sitz in Stuttgart |
zuzustimmen. Auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-25/ |
sind zugänglich: - | der Entwurf des Beherrschungsvertrags zwischen der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der Porsche 100. Vermögensverwaltung GmbH, | - | der Entwurf des Gewinnabführungsvertrags zwischen der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der Porsche 100. Vermögensverwaltung GmbH, | - | der Entwurf des Beherrschungsvertrags zwischen der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der Porsche 101. Vermögensverwaltung GmbH, | - | der Entwurf des Gewinnabführungsvertrags zwischen der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der Porsche 101. Vermögensverwaltung GmbH, | - | die Jahresabschlüsse der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2022, 2023 und 2024, | - | die Geschäfts- und Nachhaltigkeitsberichte der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft (einschließlich der Konzernabschlüsse und zusammengefassten Lageberichte) für die Geschäftsjahre 2022, 2023 und 2024, | - | die Eröffnungsbilanz der am 21. Januar 2025 errichteten Porsche 100. Vermögensverwaltung GmbH, | - | die Eröffnungsbilanz der am 21. Januar 2025 errichteten Porsche 101. Vermögensverwaltung GmbH, | - | der gemeinsame Bericht des Vorstands der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Porsche 100. Vermögensverwaltung GmbH über den Beherrschungsvertrag gemäß § 293a AktG, | - | der gemeinsame Bericht des Vorstands der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Porsche 100. Vermögensverwaltung GmbH über den Gewinnabführungsvertrag gemäß § 293a AktG, | - | der gemeinsame Bericht des Vorstands der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Porsche 101. Vermögensverwaltung GmbH über den Beherrschungsvertrag gemäß § 293a AktG, sowie | - | der gemeinsame Bericht des Vorstands der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Porsche 101. Vermögensverwaltung GmbH über den Gewinnabführungsvertrag gemäß § 293a AktG. |
| II. Weitere Angaben zur Einberufung 1. | Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Zum Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft 911.000.000. Hiervon sind 455.500.000 Aktien Stammaktien und 455.500.000 Aktien Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Bei der Beschlussfassung zu den im Abschnitt I. aufgeführten Tagesordnungspunkten 2 bis 7 sind nur Stammaktionäre stimmberechtigt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt daher 455.500.000. | 2. | Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung Gemäß § 22 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorstand ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und beschlossen, dass die ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG abgehalten wird. Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen, an der Hauptversammlung während der gesamten Dauer teilzunehmen. Bei seiner Entscheidung, die diesjährige Hauptversammlung erneut als virtuelle Hauptversammlung durchzuführen, hat der Vorstand im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre umfassend berücksichtigt. In seine Abwägungsentscheidung hat der Vorstand insbesondere die umfassende Ausgestaltung der Aktionärsrechte, die Gegenstände der Tagesordnung, das Ziel einer möglichst breiten und flexiblen Beteiligung der Aktionäre, Aufwand und Kosten für die Gesellschaft und die Aktionäre, die äußerst positiven Erfahrungen aus der Vergangenheit sowie Nachhaltigkeitsaspekte einbezogen. In der virtuellen Hauptversammlung des vergangenen Jahres hat die Gesellschaft die wesentlichen Vorteile der Präsenzveranstaltung in das digitale Format übertragen. Die Aktionäre erhalten umfassende Rede-, Frage- und Antragsrechte per Videokommunikation, so dass eine effiziente und umfassende Kommunikation mit der Verwaltung sichergestellt ist. Zusätzlich ermöglicht es die virtuelle Hauptversammlung, dass nationale und internationale Aktionäre und ihre Vertreter ohne Aufwand für An- und Abreise und somit effizient und ressourcenschonend an der Hauptversammlung teilnehmen können. Die Hauptversammlung des vergangenen Jahrs verlief in technischer wie organisatorischer Hinsicht ohne nennenswerte Einschränkungen. Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben unter den nachstehend dargestellten Voraussetzungen am 21. Mai 2025 ab 10:00 Uhr (MESZ) die Möglichkeit, sich zu der gesamten Hauptversammlung über das InvestorPortal elektronisch zuzuschalten und diese dort live in Bild und Ton zu verfolgen („Teilnahme"). Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt im Wege elektronischer Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Vor der Versammlung können zudem ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation Stellungnahmen einreichen. Während der Versammlung wird elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation eingeräumt. Aktionäre sind zudem berechtigt, als Teil ihres Rederechts im Wege der Videokommunikation in der Versammlung Anträge zu stellen, Wahlvorschläge zu unterbreiten und Auskunft vom Vorstand zu verlangen sowie im Wege der elektronischen Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift zu erklären. Im Hinblick auf die Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung bitten wir um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung, zur Ausübung des Stimmrechts und zu den weiteren Aktionärsrechten. | 3. | Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts Stammaktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts, Vorzugsaktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auch zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie sich fristgerecht anmelden („Anmeldung“) und der Gesellschaft die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen („Nachweis“). Die Anmeldung muss schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis muss in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, d.h. auf den 29. April 2025 (Nachweisstichtag), 24:00 Uhr (MESZ). Hierfür ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 AktG (separat nach Stamm- und/oder Vorzugsaktien) ausreichend. Hinsichtlich solcher Aktien, die nicht bei einem Intermediär verwahrt werden, kann der Nachweis des Anteilsbesitzes auch von einem deutschen Notar oder einem Kreditinstitut in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt werden. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 14. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), bei der nachstehend genannten Anmeldestelle postalisch oder via E-Mail zugehen. Anmeldestelle: Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Die Anmeldung zur Hauptversammlung, der Nachweis des Anteilsbesitzes sowie die Bevollmächtigung Dritter können gemäß § 67c AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 bis zur vorstehend genannten Frist auch über Intermediäre im ISO-Format 20022 (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für die Verwendung der SWIFT-Kommunikation ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich. In der Regel übernehmen die depotführenden Institute bzw. Letztintermediäre die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden. Nach Eingang der Anmeldung mit beigefügtem Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten die teilnahmeberechtigten Aktionäre die Anmeldebestätigung von der Anmeldestelle, auf der die erforderlichen Zugangsdaten für das InvestorPortal abgedruckt sind. | 4. | InvestorPortal Für Zwecke der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und der Ausübung von Aktionärsrechten stellt die Gesellschaft auf ihrer Internetseite unter https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-25/ |
ein internetgestütztes und passwortgeschütztes Hauptversammlungssystem (InvestorPortal) zur Verfügung. Mit den auf der Anmeldebestätigung abgedruckten Zugangsdaten können sich die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten im InvestorPortal anmelden und nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen ihre Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung ausüben. Sämtliche Funktionen des InvestorPortals können nur mithilfe der auf der Anmeldebestätigung aufgedruckten Zugangsdaten genutzt werden. Das InvestorPortal wird voraussichtlich ab dem 30. April 2025 freigeschaltet. | 5. | Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung Die gesamte Hauptversammlung der Gesellschaft wird am Mittwoch, dem 21. Mai 2025, ab 10:00 Uhr (MESZ) für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im InvestorPortal übertragen. Die dafür erforderlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre mit der Anmeldebestätigung. Die einleitenden Ausführungen des Aufsichtsrats und des Vorstands können auch von sonstigen Interessierten live auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-25/ |
verfolgt werden. Die Gesellschaft plant, bereits im Vorfeld der Hauptversammlung, voraussichtlich am 19. Mai 2025, die Rede des Vorstandsvorsitzenden auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-25/ |
auf freiwilliger Basis zu veröffentlichen. Die einleitenden Ausführungen des Aufsichtsrats und des Vorstands stehen nach Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft als Aufzeichnung zur Verfügung. | 6. | Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts im Wege elektronischer Briefwahl Stammaktionäre oder deren Bevollmächtigte können das Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl im Vorfeld der Hauptversammlung sowie während der Hauptversammlung ausüben. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Stammaktionäre oder deren Bevollmächtigte berechtigt, die sich, wie im Abschnitt II.3. beschrieben, fristgerecht angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Die Stimmabgabe erfolgt dabei elektronisch im InvestorPortal der Gesellschaft. Die Stimmabgabe über das InvestorPortal ist ab dessen Freischaltung bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt in der Hauptversammlung am 21. Mai 2025 möglich. Bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt können auch bereits abgegebene Stimmen jederzeit geändert oder widerrufen werden. | 7. | Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten a) | Bevollmächtigung eines Dritten Stammaktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs, wie im Abschnitt II.3. beschrieben, Sorge zu tragen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein sonstiger von § 135 AktG erfasster Intermediär noch eine diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Die Vollmacht kann ab der Freischaltung des InvestorPortals und auch noch während der Hauptversammlung unter Verwendung der Daten der Anmeldebestätigung über das InvestorPortal erteilt werden. Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären oder diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sind Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Auch bevollmächtigte Dritte können nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen und benötigen zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte die Zugangsdaten zum InvestorPortal. Zur Bevollmächtigung eines Dritten über Intermediäre gemäß § 67c AktG siehe vorstehend unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts“ (Abschnitt II.3). | b) | Bevollmächtigung von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter Außerdem wird Stammaktionären angeboten, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen unter Erteilung von Weisungen vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung und einen Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs, wie im Abschnitt II.3. beschrieben, Sorge zu tragen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können ebenfalls über das InvestorPortal der Gesellschaft erteilt werden. Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf der Textform (§ 126b BGB) und kann ab der Freischaltung des InvestorPortals bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung festgelegten Zeitpunkt über das InvestorPortal der Gesellschaft erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt können auch bereits erteilte Vollmachten und Weisungen jederzeit geändert oder widerrufen werden. |
| 8. | Rechte der Aktionäre (Tagesordnungsergänzungsverlangen, Anträge, Wahlvorschläge, Stellungnahmen, Rede- und Auskunftsrecht, Widerspruch) a) | Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen (das entspricht einer Aktienanzahl von 500.000 Stück), können nach Maßgabe des § 122 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Ergänzungsverlangen muss der Gesellschaft bis zum 20. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ), ausschließlich unter folgender Adresse zugehen: Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft c/o Büro Dr. Oliver Blume Porscheplatz 1 70435 Stuttgarto der per E-Mail an: agm@porsche.de Ergänzungsanträge sind in deutscher Sprache einzureichen. Sofern sie auch in englischer Sprache veröffentlicht werden sollen, ist eine Übersetzung beizufügen. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf § 70 AktG zur Berechnung der Aktienbesitzzeit wird hingewiesen. Bekanntzumachende Ergänzungsanträge zur Tagesordnung werden unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gemacht und europaweit verbreitet. Außerdem werden die Ergänzungsanträge auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-25/ |
veröffentlicht. | b) | Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127, 130a Absatz 5 Satz 3, 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AktG Gegenanträge gegen Vorschläge des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge von Aktionären sind gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG unter Nachweis der Aktionärseigenschaft bis zum 6. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), ausschließlich an folgende Adresse zu übermitteln: Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft c/o Büro Dr. Oliver Blume Porscheplatz 1 70435 Stuttgart oder per E-Mail an: agm@porsche.de Gegenanträge und Wahlvorschläge sind in deutscher Sprache einzureichen. Sofern sie auch in englischer Sprache veröffentlicht werden sollen, ist eine Übersetzung beizufügen. Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs entsprechend §§ 126 Absatz 1, 127 AktG unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-25/ |
zugänglich gemacht. Weitere personenbezogene Daten werden nicht veröffentlicht, es sei denn, der Antragsteller fordert die Veröffentlichung der Daten ausdrücklich. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls auf der genannten Internetseite zugänglich gemacht. Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre gelten nach § 126 Absatz 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt oder den Wahlvorschlag unterbreitet hat, nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der entsprechende Antrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden. Die Gesellschaft wird sicherstellen, dass ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre das Stimmrecht zu vorab zugänglich zu machenden Gegenanträgen und Wahlvorschlägen ausüben können, sobald der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist. Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation, mithin im Rahmen des Rederechts (siehe dazu Abschnitt II.8.d)), gestellt werden. | c) | Recht zur Einreichung von Stellungnahmen nach §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Absätze 1 bis 4 AktG Ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben das Recht, bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis zum 15. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen. Die Einreichung hat in Textform (als PDF-Datei) in deutscher Sprache über das InvestorPortal zu erfolgen. Stellungnahmen dürfen zudem maximal 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen. Die Gesellschaft wird fristgerecht eingereichte Stellungnahmen bis spätestens vier Tage vor der Versammlung, also bis zum 16. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs oder Bevollmächtigten über die Internetseite der Gesellschaft unter https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-25/ |
zugänglich machen. Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie verspätet eingereicht werden, mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen, einen beleidigenden, strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben oder der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird (§§ 130a Absatz 3 Satz 4 AktG, 126 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG). Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen und das Unterbreiten von Wahlvorschlägen (siehe dazu Abschnitt II.8.b)), die Ausübung des Auskunftsrechts (siehe dazu Abschnitt II.8.e)) sowie die Erklärung von Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (siehe dazu Abschnitt II.8.f)) sind ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich. Insbesondere begründet die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen keine Möglichkeit zur Vorabeinreichung von Fragen nach § 131 Absatz 1a AktG. | d) | Rederecht nach §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Absätze 5 und 6 AktG Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab Beginn der Hauptversammlung können Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten im InvestorPortal Redebeiträge anmelden. Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AktG zu stellen, sowie das Auskunftsverlangen nach §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Absatz 1 AktG. Gemäß §§ 22 Absatz 4, 23 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter insbesondere ermächtigt, das Frage- und Rederecht, soweit es in der virtuellen Hauptversammlung ausgeübt wird, zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder einzelne Rede- oder Fragebeiträge zu setzen. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät (PC, Laptop, Tablet oder Smartphone), welches über eine Kamera und ein Mikrofon verfügt, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden kann. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. | e) | Auskunftsrecht nach §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Absatz 1 AktG Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter in der Hauptversammlung gemäß § 131 Absatz 1f AktG festlegen wird, dass alle Arten des Auskunftsrechts nach § 131 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (siehe dazu Abschnitt II.8.d)), ausgeübt werden dürfen. | f) | Erklärung von Widerspruch gegen Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung nach §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 8, 245 AktG Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Widerspruch kann während der gesamten Dauer der Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung über das InvestorPortal erklärt werden. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das InvestorPortal ermächtigt und erhält die Widersprüche über das InvestorPortal. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift des die Hauptversammlung beurkundenden Notars erklären. |
| 9. | Informationen gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft Der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung (auch zu den Rechten der Aktionäre) stehen auf der Internetseite der Gesellschaft https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-25/ |
zur Verfügung. Unter dieser Internetadresse können nach Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse abgerufen werden. | 10. | Information zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter Die Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft verarbeitet als Verantwortlicher im Zusammenhang mit der Durchführung der Hauptversammlung personenbezogene Daten, insbesondere Kontaktdaten und Informationen zum Aktienbesitz, um den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu gewährleisten, Ihnen die Ausübung Ihrer Aktionärsrechte zu ermöglichen und (aktien-)rechtliche Pflichten zu erfüllen. Die Verarbeitung erfolgt zur Wahrung berechtigter Interessen bzw. zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung und Ihren Rechten (auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch, Löschung, Übertragung Ihrer Daten und Beschwerde bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde) finden Sie unter https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-25/ |
Bei Fragen wenden Sie sich jederzeit an den Datenschutzbeauftragten der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft, Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart, E-Mail: | Stuttgart, im April 2025 Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft Der Vorstand | |
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