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Digital Reputation Order: Neue Doppel-Haftung für Plattformen

02.01.2026 - 23:26:12

Die EU-Vorschriften DSA und DSGVO verschmelzen 2026 zu einem Haftungsnetz. Verstöße können nun doppelt geahndet werden, besonders bei Werbung und Jugendschutz.

Die EU-Digitalwirtschaft startet 2026 in ein neues regulatorisches Zeitalter. Die Grenzen zwischen der Digital Services Act (DSA) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verschwimmen. Eine Verfehlung kann nun doppelte Strafen nach sich ziehen.

Konvergenz der Compliance: Ein neues Haftungs-Netz

Die Aufsichtsbehörden verschärfen den Kurs. Die Durchsetzung digitaler Verantwortung folgt 2026 einem neuen Muster. Die Europäische Datenschutzausschuss (EDPB) und nationale Behörden fokussieren sich auf die Schnittstelle von DSA und DSGVO. Eine Verletzung der Transparenzvorgaben aus dem DSA stellt oft gleichzeitig einen Verstoß gegen die Grundsätze der DSGVO dar.

Diese „Verschmelzung der Haftung“ verändert die Risikobewertung für Plattformen fundamental. Die DSA verpflichtet zu Melde- und Abhilfemechanismen. Dabei müssen personenbezogene Daten der meldenden Nutzer verarbeitet werden. Doch diese Verarbeitung unterliegt strikt den Datenminimierungsgrundsätzen der DSGVO. Wer dabei zu viele Daten sammelt, riskiert Strafen aus beiden Rechtswerken. Experten sprechen bereits von einer neuen „Digital Reputation Order“ – der digitalen Reputationsordnung.

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Werbung und Minderjährige: Die Null-Toleranz-Zone

Besonders spürbar wird diese Doppelhaftung im Bereich digitaler Werbung und beim Jugendschutz. Der DSA verbietet gezielte Werbung an Minderjährige. Diese Vorgabe überschneidet sich direkt mit den strengen DSGVO-Regeln für die Verarbeitung von Kinderdaten.

Die Zeit einfacher Compliance-Checklisten ist vorbei. Altersverifikationssysteme, die der DSA vorschreibt, müssen gleichzeitig datensparsam nach DSGVO sein. Eine Plattform kann nicht einfach den Personalausweis aller User verlangen. Das wäre ein klarer Verstoß gegen die Datenminimierung.

Unternehmen sind nun gefordert, datenschutzfreundliche Technologien wie „Zero-Knowledge“-Altersschätzung einzusetzen. Die Aufsicht wird es als schweren Compliance-Verstoß werten, wenn die DSA als Vorwand für exzessive Datensammlung genutzt wird. Ein Drahtseilakt für große und kleine Plattformen: Sie müssen wissen, dass der Nutzer volljährig ist (DSA), ohne zu viel über ihn zu wissen (DSGVO).

EDPB-Leitlinien 3/2025: Der Fahrplan für die Durchsetzung

Das strukturelle Fundament dieser neuen Lage bilden die EDPB-Leitlinien 3/2025 zum Zusammenspiel von DSA und DSGVO. Der Entwurf wurde im September 2025 vorgelegt und ist bereits jetzt der zentrale Referenzpunkt für Compliance-Verantwortliche.

Die Richtung ist klar: Der DSA schafft keine neue Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung. Jede Maßnahme zur DSA-Erfüllung muss ihre eigene Rechtfertigung in Artikel 6 der DSGVO finden. Wichtige Erkenntnisse der aktuellen Linie sind:
* Content-Moderation: Freiwillige Untersuchungen zur Aufspürung illegaler Inhalte stützen sich meist auf „berechtigtes Interesse“. Dies erfordert jedoch eine strenge Interessenabwägung.
* Dark Patterns: Irreführende Benutzeroberflächen sind ein doppelter Verstoß. Ein Design, das Nutzer zur Einwilligung drängt, bricht das Dark-Pattern-Verbot des DSA und macht die Einwilligung nach DSGVO ungültig.
* Transparenz: Die Transparenzpflichten für Empfehlungssysteme (DSA) müssen so erfüllt werden, dass sie auch die Informationspflichten der DSGVO erfüllen – in klarer, nicht-technischer Sprache.

Branchenausblick: Ganzheitlichkeit statt Silodenken

Für Unternehmen bedeutet die „digitale Reputationsordnung“ 2026 einen Paradigmenwechsel. Der bisherige Silo-Ansatz – wo Rechtsabteilungen den DSA und Datenschützer die DSGVO bearbeiteten – gilt nun als Risiko.

Marktbeobachter erwarten für das erste Halbjahr 2026 erste Testfälle mit gemeinsamen Untersuchungen von Digital Services Coordinators und Datenschutzbehörden. Die Kooperationsmechanismen beider Verordnungen werden auf die Probe gestellt.

Unternehmen müssen umgehend ihre Datenflüsse in den Bereichen Content-Moderation, Werbearchive und Nutzermeldungen überprüfen. Die Aufsicht wird das Argument „widersprüchlicher Verpflichtungen“ nicht gelten lassen. Der Markt bewegt sich zu einem „Compliance by Design“-Modell, bei dem die strengsten Anforderungen beider Gesetze die Basis bilden. Wer sich dieser integrierten Realität nicht anpasst, riskiert die volle Härte des EU-Durchsetzungsapparats.

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