Dienstwagen-Ladung: Pauschale ade, Messpflicht greift
03.01.2026 - 04:30:12Ab sofort müssen Arbeitgeber den heimischen Strom für Firmen-Elektroautos exakt abrechnen. Die alte, pauschale Regelung ist ausgelaufen. Für Tausende Dienstwagenfahrer bedeutet das mehr Bürokratie – aber auch eine klare Vereinfachung bei Solarstrom vom eigenen Dach.
Seit dem 1. Januar 2026 ist Schluss mit der einfachen Pauschale. Jahrelang konnten Arbeitgeber die Heimladung von Firmen-Elektroautos pauschal mit bis zu 70 Euro pro Monat steuerfrei erstatten – ohne Nachweis des tatsächlichen Verbrauchs. Diese Übergangsregelung ist nun ausgelaufen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) schreibt jetzt entweder den exakten Nachweis der Kosten oder die Anwendung einer neu definierten Strompreispauschale vor.
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Steuerfreie Erstattungen sind jetzt nur noch möglich, wenn der tatsächliche Stromverbrauch dokumentiert wird. Unternehmen haben zwei Optionen: Sie können entweder die tatsächlichen Kosten auf Basis des individuellen Stromtarifs und der gemessenen Kilowattstunden (kWh) berechnen. Oder sie wenden die neue, vom BMF festgelegte Strompreispauschale an.
„Die Ära des Schätzens ist vorbei“, kommentieren Steuerexperten den Wandel. Ohne Zählerstand gebe es keine steuerfreie Erstattung mehr. Diese Verschiebung stellt Fuhrparkmanager und Lohnbuchhaltungen vor neue administrative Herausforderungen.
Die Strompreispauschale: 34 Cent pro kWh
Um den bürokratischen Aufwand zu begrenzen, hat das BMF eine pauschale Rate eingeführt. Für das Jahr 2026 liegt sie bei 34 Cent pro kWh. Dieser Wert basiert auf den durchschnittlichen Strompreisen für Privathaushalte in der ersten Hälfte des Jahres 2025, erhoben vom Statistischen Bundesamt.
Die Pauschale ist besonders attraktiv, um den Verwaltungsaufwand gering zu halten. Statt hunderte individuelle Stromverträge prüfen zu müssen, kann der Arbeitgeber einfach die dokumentierten geladenen kWh mit dem Pauschalbetrag multiplizieren. Die Wahl der Methode muss für das gesamte Kalenderjahr einheitlich getroffen werden; ein monatlicher Wechsel ist nicht erlaubt.
Solarstrom vom Dach: Der „fiktive“ Vorteil
Eine der wichtigsten Klarstellungen der neuen Regelung betrifft Mitarbeiter, die ihren Dienstwagen mit selbst erzeugtem Solarstrom vom eigenen Dach laden. Bisher war die Bewertung dieses „kostenlosen“ Stroms eine rechtliche Grauzone.
Jetzt erlaubt das BMF eine deutliche Vereinfachung: Mitarbeiter mit privater Photovoltaik-Anlage können die volle Strompreispauschale von 34 Cent/kWh in Anspruch nehmen. Das gilt selbst dann, wenn die tatsächlichen Erzeugungskosten des Solarstroms deutlich niedriger liegen. Die Finanzbehörden gestatten diese „fiktive“ Kostenberechnung ausdrücklich. Das schafft einen finanziellen Anreiz, das Elektroauto mit Solarstrom zu laden.
Die Messpflicht bleibt jedoch streng: Egal, ob der Strom aus dem Netz oder von der Solaranlage kommt – die ins Fahrzeug geladene Menge muss durch ein geeignetes Messgerät erfasst werden, etwa eine Wallbox mit integriertem Zähler.
Herausforderungen für die Praxis
Die neuen Regeln erfordern sofortiges Handeln von Unternehmen. Fuhrparkmanager müssen sicherstellen, dass alle Dienstwagenfahrer über die nötige Messtechnik verfügen.
- Hardware-Anforderungen: Für die steuerliche Abrechnung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer akzeptiert das BMF Zähler, die einen plausiblen Verbrauchsnachweis liefern. Eine reine Schätzung des Verbrauchs anhand der Fahrleistung ist jedoch strikt verboten.
- Dynamische Tarife: Für Mitarbeiter mit dynamischen Stromtarifen erlaubt das BMF ebenfalls die Nutzung der Strompreispauschale. Das vermeidet den immensen Aufwand, einzelne Ladevorgänge schwankenden Stundenpreisen zuzuordnen.
Branchenbeobachter sehen in dem neuen System trotz des höheren initialen Aufwands mehr Rechtssicherheit. Die klare Einbeziehung von Solarstrom zu Marktpreisen beseitige eine große Unsicherheit, die die Elektromobilität bei Eigenheimbesitzern bislang gebremst habe.
Ausblick: Automatisierung und jährliche Anpassung
Während sich Unternehmen auf das Steuerjahr 2026 einstellen, dürfte der Fokus zunehmend auf der Automatisierung der Datenerfassung liegen. Die Nachfrage nach „smarten“ Wallboxes und Flottenmanagement-Software, die Ladedaten automatisch an die Lohnbuchhaltung übermitteln kann, wird voraussichtlich steigen.
Die Strompreispauschale wird jährlich auf Basis neuer Daten des Statistischen Bundesamtes angepasst. Sollten die Marktpreise deutlich steigen, könnten Mitarbeiter mit günstigen Festverträgen auf die „Tatsächliche-Kosten“-Methode drängen. Unternehmen brauchen daher langfristig flexible Abrechnungssysteme. Für den Januar lautet die Botschaft jedoch klar: Zähler prüfen, kWh dokumentieren und die neue 34-Cent-Pauschale anwenden.
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