DGUV, Vorschrift

DGUV Vorschrift 2: Neue Regeln für psychische Belastung am Arbeitsplatz treten in Kraft

04.01.2026 - 18:55:12

Seit Januar 2026 müssen Unternehmen Emotionsarbeit systematisch bewerten. Die aktualisierte DGUV Vorschrift 2 verpflichtet zu objektiver Messung psychischer Belastungen und betrifft mehr Betriebe.

Ab sofort müssen deutsche Unternehmen die psychischen Risiken ihrer Belegschaft strenger bewerten. Der Fokus liegt dabei auf der sogenannten Emotionsarbeit. Die aktualisierte DGUV Vorschrift 2 ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft und stellt die größte Überarbeitung des betrieblichen Arbeitsschutzes seit über einem Jahrzehnt dar. Millionen Beschäftigte, vor allem im Dienstleistungs- und Gesundheitssektor, sind betroffen.

Die neuen Vorgaben wurden von den Berufsgenossenschaften wie der BGN und der BG RCI bestätigt. Sie verpflichten Arbeitgeber, in ihrer verpflichtenden Gefährdungsbeurteilung neue Standards für die Bewertung psychischer Belastungen anzuwenden.

Schärfere Regeln für mehr Unternehmen

Kern der Neuerung ist die angehobene Schwelle für das Unternehmermodell. Dieses alternative Betreuungsmodell gilt nun für Betriebe mit bis zu 20 statt bisher 10 Mitarbeitern. Tausende kleine und mittlere Unternehmen fallen damit unter ein strengeres Regime. Sie müssen formalisierte Gefährdungsbeurteilungen durchführen, die psychische Faktoren explizit einbeziehen.

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Laut der Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) zielt die Reform auf eine Modernisierung ab. Sie erlaubt mehr Digitalisierung – etwa Videosprechstunden mit Betriebsärzten. Gleichzeitig verschärft sie die inhaltlichen Anforderungen. Die Bewertung der „psychischen Belastung“ muss nun mit validierten Kriterien erfolgen. Generische Checklisten reichen nicht mehr aus.

Emotionsarbeit wird messbar

Der Begriff Emotionsarbeit beschreibt die Anforderung, eigene Gefühle und deren Darstellung zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe zu steuern. Typisch ist dies in Pflege, Kundenservice oder Bildung. Die neuen Kriterien, angelehnt an Vorgaben der BAuA, verlangen die Bewertung konkreter Stressoren.

Unternehmen müssen nun prüfen:
* Die Intensität emotionaler Anforderungen: Wie oft müssen negative Gefühle verborgen oder positive vorgetäuscht werden?
* Fehlende emotionale Ressourcen: Gibt es ausreichend Erholungszeiten oder „Rückzugsräume“?
* Aggression und Konflikte: Wie häufig kommt es zu Konfrontationen mit Kunden oder Patienten?

Die BG RCI betont, dass diese Faktoren mit „objektiven und validen Instrumenten“ gemessen werden müssen. Das bedeutet einen Abschied von subjektiven Einschätzungen hin zu datengestützten Analysen. Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) stellt klar: Emotionsarbeit ist jetzt ein kritischer Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung Psyche. Wer sie nicht angemessen bewertet, riskiert Beanstandungen bei Kontrollen.

Das müssen Arbeitgeber jetzt tun

Für deutsche Unternehmen hat die Aktualisierung ihrer Gefährdungsbeurteilungen oberste Priorität. Betriebe mit 11 bis 20 Mitarbeitern, die nun für das erweiterte Unternehmermodell infrage kommen, müssen die nötigen Qualifikationsmaßnahmen nachweisen oder externe Experten hinzuziehen.

Rechtsexperten warnen: Die Schonfrist für die Bewertung psychischer Risiken ist vorbei. Mit dem Inkrafttreten der Vorschrift rechnen sie mit verschärften Kontrollen durch die Gewerbeaufsichtsämter. Eine gültige Gefährdungsbeurteilung muss nicht nur physische Gefahren, sondern auch die spezifische „psychomentale“ Belastung der Belegschaft dokumentieren.

Die BGN weist darauf hin, dass die neue Regelung zwar Flexibilität beim Wie der Betreuung erlaubt – digitale Tools sind für bis zu einem Drittel der Beratungszeit zulässig. Beim Was bewertet werden muss, bleibt sie jedoch streng. Arbeitgebern wird geraten, die aktualisierten Checklisten und Module der „Sifa-Lernwelt“ der DGUV zu nutzen, um Risiken der Emotionsarbeit zu identifizieren.

Hintergrund: Psychische Belastung als strukturelles Problem

Die Regulierung kommt zu einer Zeit, in der psychisch bedingte Fehlzeiten in Deutschland Rekordwerte erreichen. Indem Emotionsarbeit in das harte Recht der DGUV Vorschrift 2 integriert wird, anerkennen die Aufsichtsbehörden, dass Burnout oft ein strukturelles Arbeitsschutzproblem und nicht nur ein individuelles Gesundheitsproblem ist.

Die Entwicklung spiegelt ähnliche Trends in der EU wider, wo „psychosoziale Risiken“ zunehmend gleich schwer wie physische Gefahren gewichtet werden. Der spezifische Fokus auf Emotionsarbeit setzt den deutschen Standard von 2026 jedoch apart. Er legt Arbeitgebern in der Dienstleistungswirtschaft eine höhere Nachweispflicht auf. Kritiker aus der Wirtschaft äußern Bedenken wegen des administrativen Aufwands für Kleinbetriebe. Das erweiterte Kompetenzzentren-Modell soll diese Kosten aber abfedern.

Ausblick auf 2026

Die Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 wird voraussichtlich im ersten Quartal 2026 zu einer stark steigenden Nachfrage nach Arbeitspsychologen und spezialisierten Sicherheitsfachkräften führen. Die BAuA wird voraussichtlich im Laufe des Jahres weitere branchenspezifische Handlungshilfen veröffentlichen, etwa für Gastgewerbe und Pflege.

Marktbeobachter rechnen damit, dass bis Mitte 2026 die ersten Rechtsstreitigkeiten wegen „unzureichender Bewertung von Emotionsarbeit“ entstehen könnten. Gewerkschaften könnten die neue Regelung nutzen, um in Hochbelastungsbranchen bessere Personalbemessungen durchzusetzen. Für Unternehmen gilt jetzt: Die Dokumente zum Arbeitsschutz müssen umgehend überprüft und an die neue Realität des mentalen Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz angepasst werden.

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