DGUV Vorschrift 2: Neue Regeln für Arbeitsschutz ab 2026
20.01.2026 - 06:56:12Eine grundlegende Reform des deutschen Arbeitsschutzrechts verpflichtet Unternehmen zu mehr interdisziplinärer Zusammenarbeit. Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 trat zum Jahresbeginn in Kraft und setzt erstmals eine verbindliche Mindestbeteiligung für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit fest. Die Neuregelung betrifft hunderttausende Betriebe und modernisiert die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung nach über einem Jahrzehnt.
Die 20-Prozent-Regel: Mehr Zusammenarbeit wird Pflicht
Der Kern der Novelle ist eine verbindliche Mindestbeteiligung von 20 Prozent für beide Expertengruppen in der Grundbetreuung. Für Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten im Regelbetreuungsmodell bedeutet das: Kein Berufsstand darf mehr als 80 Prozent der erforderlichen Leistungen allein erbringen. Der andere muss mindestens ein Fünftel der Stunden abdecken.
Diese klare Vorgabe beendet eine Sonderregel für Betriebe der Gefahrengruppe 3. Bisher galt hier eine andere Berechnungslogik. Jetzt müssen alle Unternehmen ihre Verträge und Stundenkontingente prüfen – und gegebenenfalls anpassen. Ziel ist ein ausgewogenerer, interdisziplinärer Ansatz im Arbeitsschutz.
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Erleichterungen für kleinere Betriebe
Kleine Unternehmen profitieren von deutlich erweiterten Vereinfachungen. Die Zugangsschwelle zu den entlastenden Modellen „alternative Betreuung“ und „Kompetenzzentrenmodell“ wurde von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben. Mehr Betriebe können damit die flexibleren und oft kostengünstigeren Optionen nutzen.
Für Unternehmen bis 20 Mitarbeiter verschiebt sich der Fokus weg von starren Stundenkontingenten. Im Mittelpunkt stehen nun vor allem die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und bedarfsgerechte Beratungen. Die Politik reagiert damit auf die spezifischen Herausforderungen im Mittelstand.
Digitalisierung erhält rechtlichen Rahmen
Die neue Vorschrift holt die Digitalisierung im Arbeitsschutz endlich rechtlich ein. Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte dürfen ihre Beratungen nun explizit auch per Telefon oder Videokonferenz durchführen. Bis zu einem Drittel der Betreuungsstunden kann digital erfolgen – vorausgesetzt, die Experten kennen den Betrieb vor Ort.
In gut dokumentierten Fällen sind sogar 50 Prozent digital möglich. Diese Flexibilisierung soll die Effizienz steigern und vor allem Betrieben in strukturschwachen Regionen den Zugang zu Fachleuten erleichtern. Ein längst überfälliger Schritt in die Moderne.
Qualifikationen werden breiter, Branchenliste aktualisiert
Die Reform öffnet den Kreis der zugelassenen Sicherheitsfachkräfte. Künftig reichen nicht mehr nur ingenieurwissenschaftliche Abschlüsse. Auch Absolventen der Biologie, Chemie oder Arbeitspsychologie können unter bestimmten Voraussetzungen tätig werden. Das soll dem interdisziplinären Anspruch gerecht werden.
Zugleich wurde die zugrundeliegende Branchenliste überarbeitet. Sie bildet nun die heutige Wirtschaftsstruktur Deutschlands besser ab und bestimmt die Gefahrengruppe sowie den erforderlichen Betreuungsaufwand eines Unternehmens.
Was Unternehmen jetzt tun müssen
Die Übergangsfrist ist abgelaufen. Alle Betriebe sollten ihre Arbeitsschutzorganisation umgehend überprüfen. Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten müssen die Einhaltung der 20-Prozent-Quote in ihren Dienstverträgen sicherstellen.
Kleinere Betriebe mit 11 bis 20 Mitarbeitern sollten prüfen, ob sie nun von den vereinfachten Modellen profitieren können. Die Berufsgenossenschaften bieten online Berechnungstools an, um den individuellen Betreuungsbedarf zu ermitteln. Die Botschaft der Reform ist klar: Der Arbeitsschutz von morgen ist digital, kooperativ und setzt auf Qualität.
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