DGUV Vorschrift 2: Neue Pflichten für Sicherheitsfachkräfte treten in Kraft
01.01.2026 - 11:01:12Die novellierte DGUV Vorschrift 2 führt jährliche Fortbildungsnachweise für Sicherheitsfachkräfte ein, erlaubt digitale Beratung und entlastet Kleinunternehmen.
Ab sofort müssen Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte ihre Weiterbildung jährlich nachweisen. Die novellierte DGUV Vorschrift 2 bringt strengere Qualitätskontrollen und mehr digitale Flexibilität – eine direkte Antwort auf die veränderte Arbeitswelt.
Strengere Nachweispflicht für Qualifikation
Die wichtigste Neuerung betrifft die Dokumentationspflicht. Externe und interne Sicherheitsfachkräfte (SiFas) müssen ihre absolvierten Fortbildungsmaßnahmen nun im Jahresbericht an den Arbeitgeber nachweisen. Bisher war die „kontinuierliche Fortbildung“ im Arbeitssicherheitsgesetz nur eine allgemeine Pflicht. Jetzt wird daraus ein überprüfbarer Standard.
„Das ist ein Paradigmenwechsel“, kommentiert ein Branchenbeobachter. „Aus einer Kompetenzvermutung wird eine nachweisbare Lernpflicht.“ Unternehmen, die diesen Nachweis nicht erbringen können, riskieren den konformen Status ihrer Sicherheitsorganisation. Ziel ist mehr Transparenz und die Sicherstellung, dass die Beratung auf dem neuesten rechtlichen und technischen Stand erfolgt.
Viele Unternehmen unterschätzen jetzt die Prüfung ihrer Arbeitsschutz‑Dokumentation. Die novellierte DGUV Vorschrift 2 macht Fortbildungsnachweise und Gefährdungsbeurteilungen prüfbar – und Aufsichtsbehörden achten genau auf strukturierte Nachweise. Dieser kostenlose Leitfaden liefert rechtssichere GBU‑Vorlagen, praxisnahe Checklisten und eine Schritt‑für‑Schritt‑Anleitung für Sicherheitsfachkräfte und Arbeitgeber, inklusive Tipps zur digitalen Dokumentation von Video‑Beratungen. Gefährdungsbeurteilungen & Vorlagen kostenlos herunterladen
Digitalisierung erlaubt Video-Beratung
Parallel zu den strengeren Regeln kommt mehr Flexibilität: Die aktualisierte Vorschrift erlaubt erstmals, einen Teil der Sicherheitsberatung digital durchzuführen. Bis zu einem Drittel der Grundbetreuungszeit darf nun mittels Video-Konsultation oder anderer digitaler Kommunikationstechnologien erfolgen.
In begründeten Ausnahmefällen sind sogar 50 Prozent möglich. Voraussetzung bleibt jedoch ein persönlicher Eindruck der Betriebsstätte – typischerweise durch eine erste Vor-Ort-Begehung. Dieser hybride Ansatz soll die Betreuung effizienter machen, besonders für Unternehmen mit dezentralen Strukturen, ohne an Qualität einzubüßen.
Entlastung für Kleinunternehmen
Für kleine Betriebe bringt die Novelle eine spürbare Erleichterung. Die Schwelle für das vereinfachte Betreuungsmodell (Anlage 1) wird von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben. Damit harmonisiert die Vorschrift 2 mit anderen Schwellenwerten im Arbeitsschutz, etwa für die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses.
Unternehmen mit bis zu 20 Mitarbeitern können nun auf das Modell setzen, das die direkte Verantwortung des Unternehmers in den Vordergrund stellt und auf Kompetenzzentren zurückgreift. Der feste Einsatz einer Sicherheitsfachkraft für Standard-Betreuungsstunden entfällt. Tausende kleine Betriebe dürften so von weniger Bürokratie profitieren.
Flexiblere Zeiteinteilung bei der Regelbetreuung
Eine weitere, technische aber wirkungsvolle Änderung betrifft die Berechnung der Einsatzzeiten bei der Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten. Die bisherige spezifische „Pro-Kopf“-Berechnung für Unternehmen der Gruppe 3 (0,2 Stunden pro Mitarbeiter) entfällt.
Stattdessen gilt jetzt ein einheitlicher Mindestanteil von 20 Prozent der gesamten Grundbetreuungszeit sowohl für die Sicherheitsfachkraft als auch für den Betriebsarzt. Die verbleibenden 60 Prozent der Zeit können je nach betriebsspezifischer Gefahrenlage flexibel zwischen den beiden Disziplinen aufgeteilt werden. Experten erwarten dadurch maßgeschneidertere Sicherheitskonzepte.
Umsetzung und Ausblick
Die Vorschrift ist ein Mustertext, dessen Inkrafttreten von den Satzungen der einzelnen Unfallversicherungsträger abhängt. Der Stichtag 1. Januar 2026 gilt konkret für Mitglieder der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) und der Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW). Andere Verbände wie die BGHM haben Teile bereits 2025 umgesetzt.
Unternehmen der betroffenen Träger sollten nun umgehend ihre Verträge mit externen Dienstleistern prüfen und den Nachweis über die Fortbildung für das laufende Berichtsjahr anfordern. Langfristig soll die Öffnung des SiFa-Berufs für Absolventen weiterer Fachrichtungen – wie Biologie, Physik oder Arbeitspsychologie – den Fachkräftemangel lindern und das Spektrum der Expertise erweitern.
PS: Sie möchten Prüfungen gelassen entgegensehen? Zahlreiche Sifas und Betriebe nutzen diese geprüften GBU‑Checklisten, weil sie sofort einsetzbar, prüfungsfest und zeitsparend sind. Die kostenlosen Muster erklären außerdem, wie Sie Fortbildungsnachweise im Jahresbericht sauber abbilden und welche Dokumentation bei digitaler Beratung erforderlich ist. Jetzt kostenlose GBU‑Checklisten & Muster herunterladen


