DGUV, Vorschrift

DGUV Vorschrift 2: Neue Freiheit, neue Haftungsfallen für Manager

30.01.2026 - 12:14:12

Die reformierte Arbeitsschutzvorschrift bietet mehr digitale Optionen, erhöht jedoch die persönliche Verantwortung von Managern bei der Pflichtenübertragung und deren Überwachung.

Die Modernisierung des deutschen Arbeitsschutzes entpuppt sich als zweischneidiges Schwert für Führungskräfte. Seit dem 1. Januar 2026 gilt die reformierte DGUV Vorschrift 2 – und mit ihr verschärfen sich die Anforderungen an die Pflichtenübertragung. Juristen warnen diese Woche vor einer gefährlichen Fehleinschätzung: Mehr Flexibilität bedeutet keinesfalls weniger Verantwortung. Im Gegenteil, die Haftungsrisiken für Vorgesetzte sind durch die neuen, digitalfreundlichen Regelungen gestiegen.

Die Reform: Digitaler Schub mit Tücken

Die novellierte DGUV Vorschrift 2 bringt spürbare Erleichterungen, vor allem für den Mittelstand. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) und Berater wie Secutelli heben drei Kernänderungen hervor:
* Die Schwelle für das Kompetenzzentren-Modell wurde von 10 auf 20 Mitarbeiter angehoben.
* Bis zu 50 Prozent der Grundbetreuung dürfen nun digital erfolgen, sofern die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) die Betriebsverhältnisse persönlich kennt.
* Der Kreis qualifizierter Sicherheitsfachkräfte wurde auf Absolventen naturwissenschaftlicher Fächer wie Physik oder Biologie erweitert.

Doch genau in dieser neuen Freiheit lauert die Gefahr. Rechtsanalysen der letzten Tage zeigen: Die erweiterten Optionen machen die Auswahlverschulden für Manager komplexer. Die Pflicht, die tatsächliche Eignung einer beauftragten Person für die spezifischen Betriebsgefahren zu prüfen, wiegt schwerer denn je.

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Die Delegationsfalle: Schriftform allein genügt nicht

Aktuelle Leitlinien vom 28. Januar 2026 stellen klar: Eine bloße Aufgabenübertragung entlastet den Vorgesetzten nicht. Nach § 13 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss eine wirksame Pflichtenübertragung drei strenge Kriterien erfüllen:
1. Sorgfältige Auswahl: Die Zuverlässigkeit und Fachkunde des Beauftragten muss aktiv überprüft werden.
2. Präzise Definition: Der Aufgabenbereich muss schriftlich und absolut eindeutig festgelegt sein. Vage Formulierungen wie „für Sicherheit sorgen“ sind wertlos.
3. Fortlaufende Überwachung: Die Aufsichtspflicht des Managers bleibt bestehen. Sie ändert nur ihre Form.

Der verbreitete Irrglaube, „Delegation gleich Entlastung“, ist nach wie vor die häufigste Haftungsfalle. Delegation verlagert die Pflicht von der Ausführung zur Kontrolle – beseitigt sie aber nie.

Digitalisierung: Fluch und Segen der Compliance

Die Reform treibt die Digitalisierung voran. Software-Lösungen zur Dokumentation von Sicherheitsanweisungen boomen. Diese Systeme schaffen Transparenz und einen „digitalen Papierweg“, der im Ernstfall als Beweismittel dient.

Doch die Technik ist ein zweischneidiges Schwert. Sie liefert nicht nur den Nachweis für Erfüllung, sondern auch den unwiderlegbaren Beweis für Versäumnisse – etwa wenn ein gemeldetes Problem ignoriert wurde. Das Risiko des Organisationsverschuldens bleibt die zentrale Bedrohung. Fehlt ein strukturiertes System zur Überwachung delegierter Pflichten, kann die Geschäftsführung persönlich haftbar gemacht werden. Bei grober Fahrlässigkeit drohen Millionenstrafen für das Unternehmen und sogar strafrechtliche Konsequenzen für die Verantwortlichen.

Garantenstellung: Die ultimative Haftungsfrage

Im Kern steht das Prinzip der Garantenstellung. Führungskräfte garantieren kraft ihrer Position für die Sicherheit ihrer Mitarbeiter. Kommt es zum Unfall, lautet die erste Frage der Staatsanwaltschaft: „Wer war dafür verantwortlich, dies zu verhindern?“

War die Delegation mangelhaft – weil die Person unqualifiziert oder der Auftrag unklar war – gilt sie juristisch als nicht erfolgt. Der Manager haftet dann, als hätte er die Aufgabe selbst nicht erfüllt. Die Zulassung neuer Fachrichtungen erhöht dabei das Risiko: Ein Biologe als Sifa in einem Maschinenbau-Betrieb könnte vor Gericht als Fehlbesetzung gewertet werden.

Dringender Handlungsbedarf im Februar

Die Schonfrist für das Verständnis der neuen Regeln ist vorbei. Experten raten zu einem dreistufigen Check noch im Februar:
1. Bestandsaufnahme: Alle bestehenden Pflichtenübertragungen auf ihre Konformität mit der neuen Vorschrift prüfen.
2. Qualifikationscheck: Die Eignung interner und externer Sicherheitsfachkräfte – besonders bei digitaler Betreuung oder nicht-ingenieurwissenschaftlichem Hintergrund – neu bewerten.
3. Digitales Monitoring einführen: Systeme etablieren, die die aktive Überwachungspflicht lückenlos und nachweisbar dokumentieren.

Die Modernisierung des Arbeitsschutzes bietet mehr Spielraum. Sie verlangt Führungskräften aber auch ein höheres Maß an organisatorischer Reife ab. Der Weg aus der Haftungsfalle führt nur über präzise, dokumentierte und aktiv überwachte Delegation.

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