DGUV, Vorschrift

DGUV Vorschrift 2: Neue Flexibilität für Arbeitsschutz tritt in Kraft

01.01.2026 - 16:53:12

Die novellierte DGUV Vorschrift 2 erlaubt mehr digitale Beratung, erleichtert die Delegation von Aufgaben und hebt Schwellenwerte für den Mittelstand an.

Ab heute gelten modernisierte Regeln für den betrieblichen Arbeitsschutz. Die novellierte DGUV Vorschrift 2 erlaubt mehr digitale Beratung, erleichtert die Delegation von Aufgaben und entlastet den Mittelstand. Ziel ist es, den Fachkräftemangel zu lindern und digitale Arbeitswelten abzubilden.

Kernänderung: Aufgaben dürfen delegiert werden

Die wohl wichtigste Neuerung betrifft die Zuständigkeiten. Unternehmen können bestimmte betriebsspezifische Beratungsaufgaben nun an qualifizierte Experten delegieren, die keine geprüfte Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) oder Betriebsarzt sind. Das war bisher strikt untersagt.

Konkret bedeutet das: Fragen zu psychischer Belastung dürfen direkt an Arbeitspsychologen gehen, ergonomische Bewertungen an spezialisierte Ergonomie-Experten. Diese Leistungen zählen offiziell zum erforderlichen Betreuungsumfang. Die Grundbetreuung bleibt jedoch in den Händen der zertifizierten Sifas und Ärzte.

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„Das ermöglicht eine bedarfsgerechtere und expertengetriebene Sicherheitskultur“, kommentiert die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM). Ein pragmatischer Schritt, denn die Gefahren am Arbeitsplatz sind heute oft psychischer oder biologischer Natur – und nicht mehr nur mechanisch.

Digitalisierung: Bis zur Hälfte der Beratung online

Die Vorschrift holt die Arbeitsschutz-Beratung im großen Stil im digitalen Zeitalter an. Ab sofort darf bis zu ein Drittel der vorgeschriebenen Grundbetreuungszeit über digitale Kanäle wie Video-Konsultationen erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen sind sogar 50 Prozent möglich.

Eine wichtige Einschränkung gibt es jedoch: Digitale Beratung ist nur zulässig, wenn sich die Sifa oder der Arzt zuvor persönlich vor Ort einen Eindruck von den Betriebsverhältnissen verschafft hat. Eine rein remote durchgeführte „Papier-Compliance“ bleibt verboten. Diese Regelung trägt der Realität verteilter Teams und Homeoffice Rechnung, ohne auf Kontrolle zu verzichten.

Entlastung für kleine und mittlere Unternehmen

Für den deutschen Mittelstand bringt die Novelle spürbare Erleichterung. Die Schwelle für das „Vereinfachte Betreuungsmodell“ (Anlage 1) und das „Kompetenzzentren-Modell“ (Anlage 4) wurde von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben.

Tausende kleine Betriebe, die bisher unter die aufwändigere „Regelbetreuung“ fielen, können nun flexiblere Modelle wählen. Im Fokus steht dabei, die Unternehmer selbst zu befähigen, Sicherheitsrisiken zu managen – unterstützt durch externe Kompetenzzentren statt durch starre Verträge mit festen Betreuungsstunden.

Neuer Personalkreis für die Sifa-Ausbildung

Ein weiterer Hebel gegen den Fachkräftemangel: Der Zugang zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) wird deutlich verbreitert. Ab sofort können auch Absolventen aus Fächern wie Biologie, Chemie, Arbeitspsychologie und Ergonomie die Sifa-Qualifikation erlangen. Bisher war der Weg vor allem Ingenieuren und Technikern vorbehalten.

Diese Öffnung soll den Pool an Sicherheitsexperten diversifizieren und neue Perspektiven in oft techniklastige Diskussionen einbringen. Eine notwendige Entwicklung, wie viele Branchenbeobachter finden.

Mehr Flexibilität, mehr Dokumentation

Die neue Freiheit hat jedoch auch eine Kehrseite: einen erhöhten Dokumentationsaufwand. Die Delegation von Aufgaben erfordert den klaren Nachweis der Qualifikation des beauftragten Experten. Zudem sorgt eine neue „20-Prozent-Mindestquote“ in der Regelbetreuung dafür, dass weder der medizinische noch der technische Bereich vernachlässigt werden können. Sifa und Betriebsarzt müssen jeweils mindestens 20 Prozent der Grundbetreuungsstunden leisten.

Für Unternehmen heißt das jetzt, bestehende Betreuungsverträge zu überprüfen. Externe Dienstleister werden voraussichtlich „Hybrid-Betreuungspakete“ anbieten, die Vor-Ort-Termine mit digitalen Stunden kombinieren. Die Aufsichtsbehörden kündigen 2026 als „Übergangsjahr“ an, in dem besonders die korrekte Anpassung der Betreuungsmodelle im Fokus stehen wird.

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