DGUV Vorschrift 2: Mehr Pflichten für kleine Betriebe
07.01.2026 - 02:43:12Ab sofort müssen deutlich mehr Kleinunternehmen in die Pflichtfortbildung für Arbeitssicherheit. Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 ist für Mitglieder der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) in Kraft. Sie erweitert das Modell der alternativen bedarfsorientierten Betreuung auf Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten. Für Tausende Gastronomen und Lebensmittelhersteller bedeutet das: neue Flexibilität, aber auch eine verbindliche Fortbildungspflicht für Inhaber.
Schwellenwert steigt auf 20 Mitarbeiter
Die wichtigste Neuerung betrifft die Größenordnung. Bislang konnten nur Betriebe mit maximal zehn Beschäftigten von der alternativen Betreuung profitieren. Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Grenze von 20 Mitarbeitern. Das erlaubt deutlich mehr kleinen Unternehmen, ihre Arbeitssicherheit eigenverantwortlich zu managen, anstatt externe Fachkräfte für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (Sifa) zu beauftragen.
Doch die Freiheit hat einen Preis: den verpflichtenden Wissenserwerb. Unternehmer, die dieses Modell wählen, müssen selbst eine Grundschulung und regelmäßige Auffrischungskurse absolvieren. Nur so können sie Gefahren erkennen und entscheiden, wann sie doch externe Expertise hinzuziehen müssen.
Laut den aktualisi Richtlinien von BGN und DGUV ist ein Grundseminar verpflichtend, gefolgt von einer Fortbildung alle fünf Jahre. Für die neu hinzugekommenen Betriebe (11-20 Mitarbeiter) heißt das: Sie müssen umgehend handeln, wenn sie im ersten Quartal 2026 auf das alternative Modell umstellen wollen.
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Modernisierte Schulungen und digitale Optionen
Die überarbeitete Vorschrift bringt auch flexiblere Lernformate mit sich. Der verpflichtende Fünfjahreszyklus für Unternehmer kann in bestimmten Branchen durch kürzere, häufigere Auffrischungen ersetzt werden. Einige Berufsgenossenschaften bieten nun etwa eintägige Seminare im Dreijahresrhythmus an. Das Ziel: Das Sicherheitswissen soll aktueller bleiben.
Zudem werden digitale Tools offiziell in den Betreuungsprozess integriert. Bis zu einem Drittel der erforderlichen Beratungsleistungen durch Sifas und Betriebsärzte darf nun digital erfolgen. Voraussetzung ist, dass sich die Fachkraft zuvor persönlich einen Eindruck vom Betrieb vor Ort verschafft hat. Dieser hybride Ansatz soll Ausfallzeiten für Inhaber verringern, ohne die Sicherheitsstandards zu senken.
Strengere Nachweispflicht für externe Fachkräfte
Während das alternative Modell die Rolle des Unternehmers stärkt, verschärft die neue Vorschrift gleichzeitig die Anforderungen an externe Unterstützung. Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte unterliegen nun einer strengeren Dokumentationspflicht bezüglich ihrer eigenen Fortbildung.
In ihren Jahresberichten an das Unternehmen müssen diese Fachleute explizit die von ihnen absolvierten Schulungsmaßnahmen nachweisen. Diese Transparenzpflicht stellt sicher, dass Unternehmer – auch wenn sie externe Hilfe für spezielle Gefährdungsbeurteilungen hinzuziehen – Beratung auf dem neuesten Stand erhalten.
Zugleich wird der Kreis qualifizierter Sicherheitsfachkräfte erweitert. Absolventen aus Disziplinen wie Biologie, Arbeitspsychologie und Ergonomie können sich nun zur Sifa qualifizieren lassen. Das soll dem branchenweiten Fachkräftemangel entgegenwirken und die Verfügbarkeit von Beratung erhöhen.
Das müssen Betriebe jetzt tun
Die neuen Regelungen für die BGN folgen auf die Einführung bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) im April 2025. Dieser gestaffelte Rollout ist Teil der DGUV-Strategie, den Arbeitsschutz an die Realität moderner Kleinbetriebe anzupassen. Die Ausweitung auf 20 Mitarbeiter spiegelt die Struktur des deutschen Mittelstands wider. Die verpflichtende Fortbildung soll die Sicherheitskultur direkt im Management verankern.
Für betroffene Unternehmen ergeben sich drei konkrete Handlungsschritte:
* Eligibilität prüfen: Betriebe mit 11-20 Beschäftigten sollten bei ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft klären, ob sie für das alternative Modell infrage kommen.
* Schulung buchen: Inhaber, die das Modell wählen, müssen umgehend ihre Grundseminare planen.
* Externe Partner überprüfen: Bei der Beauftragung externer Sifas sollten Unternehmer nun den Nachweis über deren aktuelle Fortbildung verlangen.
Mit dem Inkrafttreten der Vorschrift werden die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften bei Betriebsbesuchen im Jahr 2026 besonders auf die Einhaltung der neuen Schulungs- und Dokumentationspflichten achten.
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