DGUV Vorschrift 2: Bürokratie-Erleichterung für Tausende Kleinbetriebe
10.01.2026 - 10:13:12
Kleine Unternehmen in Deutschland profitieren ab sofort von deutlich vereinfachten Arbeitsschutzvorschriften. Der Schwellenwert für erleichterte Betreuung wurde verdoppelt.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 mit einer wesentlichen Neuerung: Die Grenze, ab der ein Betrieb als „Kleinbetrieb“ gilt und Anspruch auf vereinfachte Betreuungsmodelle hat, wurde von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben. Diese Änderung betrifft Mitgliedsunternehmen großer Berufsgenossenschaften wie der BGN (Nahrungsmittel und Gastgewerbe) oder der BG RCI (Rohstoffe und chemische Industrie). Ziel der Reform ist es, bürokratische Hürden abzubauen und dem akuten Mangel an Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften zu begegnen.
Mehr Flexibilität durch neue Schwellenwerte
Herzstück der Novelle ist die erweiterte Zugangsberechtigung zu flexiblen Modellen. Bislang konnten nur Betriebe mit bis zu 10 Mitarbeitern das Kompetenzzentrenmodell oder die „Vereinfachte Regelmäßige Betreuung“ nutzen. Nun stehen diese Optionen auch Unternehmen mit 11 bis 20 Beschäftigten offen.
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Sie entgehen damit der strengeren „Regelmäßigen Betreuung“, die feste jährliche Präsenzzeiten vorschreibt. Stattdessen können sie bedarfsgesteuerte Lösungen wählen. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) begründet den Schritt mit den schlankeren Strukturen moderner Kleinbetriebe, die keine durchgängige Vor-Ort-Überwachung wie Großanlagen benötigten.
Digitalisierung erhält rechtlichen Rahmen
Die Reform von 2026 schafft erstmals eine klare Rechtsgrundlage für digitale Arbeitsschutz-Dienstleistungen. Bis zu einem Drittel der vorgeschriebenen Betreuungszeit – in Ausnahmefällen sogar die Hälfte – darf nun per Video- oder Telefonkonferenz erbracht werden.
Das bringt vor allem Betrieben in ländlichen Regionen Vorteile, wo die Anreisezeit von Fachkräften oft die Beratungszeit überstieg. Die Qualitätssicherung bleibt gewahrt: Eine Fernberatung ist nur zulässig, wenn sich die Sicherheitsexperten zuvor persönlich vor Ort ein Bild der Betriebsverhältnisse gemacht haben. Dieser hybride Ansatz soll digitale Effizienz mit fundierter Risikobewertung verbinden.
Entlastung im Kampf um Fachkräfte
Die gestaffelte Einführung der neuen Regeln ist bereits im Gange. Während die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) als Vorreiter bereits im April 2025 startete, zogen weitere Verbände nun zum Jahresbeginn 2026 nach.
Ein weiterer Hebel gegen den Fachkräftemangel: Der Kreis qualifizierter Sicherheitsexperten wird erweitert. Künftig können auch Absolventen weiterer wissenschaftlicher Disziplinen wie Biologie, Physik oder Arbeitspsychologie zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) qualifiziert werden. Dies soll den Engpass, unter dem besonders kleine Firmen leiden, schrittweise lockern.
Größere Eigenverantwortung der Unternehmer
Die Lockerung der Vorschriften geht mit einer größeren Verantwortung der Betriebsinhaber einher. Das nun für bis zu 50 Beschäftigte verfügbare „Unternehmermodell“ verlangt aktives Engagement. Kritiker warnen, dass weniger verpflichtende Präsenzstunden nicht zu sinkenden Sicherheitsstandards führen dürfen.
Die DGUV setzt daher auf Gegenmaßnahmen: Ab 2028 wird die verpflichtende Dokumentation von Weiterbildungen für Sicherheitspersonal wirksam. Der Erfolg der Reform wird maßgeblich davon abhängen, ob die neu geschaffenen Kompetenzzentren (KPZ) dem erwarteten Ansturm der jetzt berechtigten Betriebe gewachsen sind. Erste Bewertungen der Auswirkungen auf die Unfallzahlen sind in den kommenden Jahren geplant.
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