DGUV-Regel, Zertifizierungspflicht

DGUV-Regel: Neue Zertifizierungspflicht für orthopädische Sicherheitsschuhe

31.12.2025 - 12:04:12

Ab Januar 2026 gelten verschärfte Vorschriften für angepasste Sicherheitsschuhe. Eine neue dreistufige Zertifizierungspflicht nach EN ISO 20345:2022 erhöht den Aufwand für Unternehmen und Orthopädieschuhmacher.

Ab 2026 gelten verschärfte Regeln für angepasste Sicherheitsschuhe am Arbeitsplatz. Die aktualisierte DGUV Regel 112-191 führt eine dreistufige Zertifizierungspflicht ein und harmonisiert deutsches mit europäischem Recht. Für Unternehmen und Orthopädieschuhmacher endet mit dem Jahreswechsel eine sechsmonatige Übergangsfrist.

Strengere Prüfpflichten ab Januar 2026

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat ihre Regelwerk im Juni 2025 grundlegend überarbeitet. Kern der Neuerung ist die verbindliche Ausrichtung an der europäischen Norm EN ISO 20345:2022. Während der vergangenen sechs Monate konnten sich Betriebe auf die Änderungen einstellen. Ab dem 1. Januar 2026 müssen jedoch alle neuen Anpassungen an Sicherheitsschuhen die strengeren Vorgaben erfüllen.

Die „neue Zertifizierungspflicht“ klassifiziert orthopädische Maßnahmen nun in drei Kategorien. Jede erfordert ein spezifisches Konformitätsbewertungsverfahren. Selbst scheinbar kleine Eingriffe – wie das Einsetzen von sensomotorischen Einlagen – müssen künftig umfangreich validiert werden. Nur so ist gewährleistet, dass Sicherheitsmerkmale wie die Zehenschutzkappe oder antistatische Eigenschaften nicht beeinträchtigt werden.

„Die Zeit, in der Anpassungen an Sicherheitsschuhen ohne vollständige Zertifizierungsdokumentation möglich waren, ist endgültig vorbei“, kommentiert ein Compliance-Bericht der Branche. Jeder modifizierte Schuh muss das gleiche Schutzniveau bieten wie das ursprünglich CE-zertifizierte Modell.

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Drei Stufen für mehr Klarheit

Die überarbeitete DGUV-Regel schafft ein klares, dreistufiges System. Es soll Grauzonen beseitigen, die es bisher etwa bei einfachen Einlagenwechseln gab.

  • Typ 1 (Einlagen): Hierunter fallen Sicherheitsschuhe mit typgeprüften orthopädischen Einlagen. Neu ist, dass Einlage und Schuhmodell künftig als Kombination getestet werden müssen. Die „universell passende“ Einlage gibt es unter den strengeren Vorgaben praktisch nicht mehr.
  • Typ 2 (Modifikationen): Diese Kategorie umfasst strukturelle Änderungen am Schuh selbst, etwa Sohlen- oder Fersenerhöhungen. Sie müssen exakt nach der aktualisierten Fertigungsanweisung des Herstellers durchgeführt werden, die ihrerseits die ISO-Norm von 2022 berücksichtigt.
  • Typ 3 (Maßanfertigungen): Für Beschäftigte mit schweren Fußdeformitäten, die keine modifizierten Serienschuhe tragen können, sind Maßschuhe nötig. Die Regel verschärft die Dokumentationspflicht, um nachzuweisen, dass diese individuellen Schuhe allen Widerstandsfähigkeits-Tests standhalten.

Jede Abweichung vom ursprünglich geprüften Prototyp macht die Baumusterprüfung ungültig – es sei denn, sie wird neu zertifiziert oder ist durch ein vorab geprüftes Kit-System abgedeckt.

Folgen der Harmonisierung mit EU-Standard

Treiber der DGUV-Novelle ist die europäische Norm EN ISO 20345:2022. Sie führte neue Kennzeichnungscodes ein, etwa „S7“ für wasserdichte Stiefel oder „SR“ für Rutschhemmung. Zudem verschärfte sie die Prüfvorgaben für nicht-metallische Durchtrittschutzeinlagen.

Da die DGUV-Regel 112-191 die Brücke zwischen diesen technischen Normen und dem deutschen Unfallversicherungsrecht schlägt, war die Anpassung zwingend. Nach alter Norm von 2011 zertifizierte Sicherheitsschuhe behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Zertifikate (meist fünf Jahre). Alle neuen Modifikationen ab 2026 müssen sich jedoch an die Prüfprotokolle des Standards von 2022 halten.

Für Einkäufer bedeutet das: Sie müssen ihre Listen zugelassener Schuhe genau prüfen. „Beschaffungsverantwortliche müssen sicherstellen, dass die orthopädischen Kits, die sie kaufen, mit den neueren, nach 2022 zertifizierten Schuhmodellen in ihrem Bestand kompatibel sind“, warnt ein Technisches Bulletin eines führenden Herstellers. Das Kombinieren alter Einlagen mit neuen Schuhen kann den Versicherungsschutz im Schadensfall gefährden.

Haftungsrisiken und praktische Hürden

Die Konsequenzen von Verstößen sind gravierend. Kommt es zu einem Fußunfall und der getragene, modifizierte Schuh verfügt nicht über eine gültige Zertifizierung, kann die gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) die Erfüllung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in Frage stellen. Die neue Regel schließt damit Lücken für eine laschere Dokumentation.

Orthopädieschuhmacher berichten von einem spürbar höheren administrativen Aufwand. Die Einhaltung der aktualisierten Fertigungsanweisungen der Schuhhersteller ist zwingend. Eine Abweichung – etwa die Verwendung eines anderen Klebers oder das Überschreiten von Höchstmaßen für Erhöhungen – macht die Zertifizierung sofort ungültig.

Marktberichte zeigen, dass große Hersteller ihre „Orthopädie-Kits“ erfolgreich an die neuen DGUV-Vorgaben angepasst haben. Kleinere Betriebe werden jedoch dringend aufgefordert, den Status bei ihren Lieferanten zu klären, um nicht mit veralteten Materialien ins neue Jahr zu starten.

Ausblick: Fokus auf Kontrolle und Innovation

Im Jahr 2026 wird der Fokus von der Einführung auf die Durchsetzung der Regelungen übergehen. Es ist zu erwarten, dass DGUV-Prüfer bei Betriebsbegehungen einen stärkeren Blick auf modifizierte PSA legen werden.

Die Branche rechnet zudem mit einer Innovationswelle bei „modularen“ Sicherheitsschuhen. Diese sind speziell dafür konzipiert, Typ-1- und Typ-2-Modifikationen nach den neuen Regeln zu ermöglichen, ohne aufwändige Neuzertifizierungen zu erfordern. Der Einsatz digitaler Messwerkzeuge und 3D-Scans in der Orthopädieschuh-Technik dürfte sich beschleunigen, um den Dokumentationsaufwand zu vereinfachen.

Die Botschaft an die deutsche Arbeitswelt ist klar: Die individuelle Fußgesundheit der Beschäftigten hat hohe Priorität. Sie darf aber niemals auf Kosten verbindlicher Sicherheitsstandards gehen.

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