DGUV-Regel, Digitaler

DGUV-Regel 2: Digitaler Arbeitsschutz erhält rechtliche Grenzen

10.01.2026 - 10:15:12

Die novellierte DGUV Vorschrift 2 begrenzt Videoberatungen im Arbeitsschutz auf maximal 50 Prozent und schafft Rechtssicherheit für hybride Betreuungsmodelle.

Ab sofort gelten klare Obergrenzen für Video-Beratungen im betrieblichen Arbeitsschutz. Die novellierte DGUV Vorschrift 2 schafft Rechtssicherheit – und begrenzt den digitalen Anteil auf maximal 50 Prozent.

Seit Jahresbeginn 2026 ist die aktualisierte DGUV Vorschrift 2 vollständig in Kraft. Sie definiert erstmals verbindliche Rahmenbedingungen für die digitale Sicherheitsberatung in deutschen Unternehmen. Kern der Neuregelung ist ein gestaffeltes Quotensystem, das Videokonsultationen und Online-Tools als gleichwertige „Arbeitsmittel“ anerkennt – sie jedoch strikt begrenzt.

Rechtssicherheit für hybride Beratungsmodelle

Bislang bewegte sich die digitale Arbeitsschutzberatung in einer Grauzone. Die aktuelle Ausgabe des Fachmagazins ASU Arbeitsmedizin bestätigt nun: Telefonie, Videokonferenzen und Kollaborationsplattformen sind offiziell anerkannte Werkzeuge für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

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Dieser Schritt reagiert auf die veränderte Arbeitswelt mit dezentralen Teams und Homeoffice. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) will so den Personalmangel im Sicherheitswesen abfedern und Dienstleistungen modernisieren. Doch der digitale Fortschritt erhält klare Grenzen.

Neue Quotenregelung: Ein Drittel als Standard

Herzstück der Reform ist eine verbindliche Höchstgrenze für digitale Leistungen:

  • Grundregel: In der Regelbetreuung dürfen maximal ein Drittel (ca. 33%) der vorgeschriebenen Beratungsstunden digital erfolgen. Der Großteil der Sicherheitskontrolle muss physisch im Betrieb stattfinden.
  • Branchenausnahme: Je nach Unfallversicherungsträger kann dieser Anteil auf bis zu 50% erhöht werden – etwa in der Lebensmittelbranche (BGN) oder im Dienstleistungssektor.
  • Absolute Obergrenze: Eine vollständig digitale Betreuung ist ausgeschlossen. Die Präsenzpflicht bleibt unantastbar.

Strenge Voraussetzung: Der persönliche Ersteindruck

Bevor überhaupt digitale Stunden angerechnet werden dürfen, muss eine zentrale Hürde genommen werden: die verpflichtende Erstbegehung. Sicherheitsexperten müssen den Betrieb physisch besucht und sich einen persönlichen Eindruck verschafft haben. Virtuelle Rundgänge reichen nicht aus.

Zudem ist digitale Beratung nur zulässig, wenn keine betriebsspezifischen Gefahren eine Anwesenheit erfordern und die technische Infrastruktur (stabiles Internet, Software) einen effektiven Austausch gewährleistet. Damit soll eine reine „Fernbetreuung“ riskanter Arbeitsplätze verhindert werden.

Erleichterungen für Kleinbetriebe und Kompetenzzentren

Kleine Unternehmen profitieren von der Neuregelung. Das Kompetenzzentrenmodell wurde ausgeweitet und ist nun für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten zugänglich. Dieses bedarfsgesteuerte Betreuungsmodell ist besonders für Dienstleister und Bürobetriebe mit geringerem Gefahrenpotenzial attraktiv.

Wirtschaftsverbände begrüßen die Änderung als bürokratiearmen Weg zur gesetzeskonformen Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetzes.

Branchenkompromiss mit Review-Option

Marktbeobachter werten die Regelung als pragmatischen Kompromiss. Die festen Obergrenzen sollen die Qualität der Sicherheitskontrollen wahren, ohne auf Effizienzgewinne zu verzichten.

Verbände wie der Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW) raten Unternehmen, bestehende Verträge mit externen Dienstleistern auf die neuen Hybridmodelle und Prozentgrenzen zu prüfen.

Ein erstes Review der Quotenregelung ist für Ende 2027 geplant – basierend auf den Erfahrungen der nun startenden Umsetzungsphase. Bis dahin müssen Betriebe penibel dokumentieren, welche Beratungsstunden vor Ort und welche digital geleistet wurden. Die Ära des digitalen Arbeitsschutzes hat begonnen – mit klaren Spielregeln.

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