DGB warnt Arbeitnehmer vor Verjährung von Lohnansprüchen
29.12.2025 - 00:54:12Zum Jahreswechsel verfallen ausstehende Löhne aus 2022, während der Mindestlohn auf 13,90 Euro steigt. Der DGB mahnt zur raschen rechtlichen Durchsetzung alter Ansprüche.
Die Rechtsabteilung des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) schlägt Alarm: Noch vor Jahresende verfallen Millionen Euro an Lohnforderungen. Gleichzeitig tritt zum 1. Januar der neue Mindestlohn in Kraft – eine doppelte Herausforderung für Beschäftigte.
Letzte Chance für Lohnforderungen aus 2022
Die Uhr tickt unerbittlich: Ansprüche auf ausstehende Löhne, Überstunden oder Boni aus dem Jahr 2022 verjähren mit dem 31. Dezember 2025. Die dreijährige Regelverjährung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) macht dann einen endgültigen Strich durch die Rechnung. Ein einfacher schriftlicher Hinweis an den Arbeitgeber reicht nicht aus, um die Frist zu stoppen.
„Um die Verjährung dauerhaft zu hemmen, muss in der Regel ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Klage eingereicht werden“, erklärt DGB Rechtsschutz. Der heutige Montag, 29. Dezember, sei eine der letzten Gelegenheiten, rechtlichen Rat einzuholen. Die Gewerkschaftsanwälte bearbeiten derzeit eine Flut von Last-Minute-Fällen, um zu verhindern, dass Mitglieder ihre hart erarbeiteten Ansprüche verlieren.
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Neuer Mindestlohn: 13,90 Euro ab Januar
Während alte Ansprüche erlöschen, treten neue Rechte in Kraft. Ab dem 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 auf 13,90 Euro pro Stunde. DGB-Vorstandsmitglied Stefan Körzell betonte am Sonntag die Bedeutung dieser Erhöhung: Für rund 6,6 Millionen Beschäftigte bedeute dies eine der größten nominalen Lohnerhöhungen der letzten Jahre – ein Plus von etwa 8,4 Prozent.
Der neue Satz gilt automatisch und darf nicht vertraglich umgangen werden. Arbeitgeber, die ihre Gehaltsabrechnungen nicht anpassen, verstoßen gegen das Mindestlohngesetz. Die DGB-Juristen raten dringend, den Januar-Lohnzettel genau zu prüfen. Wird die neue Rate nicht ausgewiesen, steht der Rechtsschutz für die Durchsetzung bereit. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beginnt erst Ende 2026 neu zu laufen.
Urlaubsansprüche und Steuerfreibetrag: Was jetzt zählt
Auch beim Jahresurlaub drohen Fristen: Grundsätzlich müssen gesetzliche Urlaubstage aus 2025 bis zum 31. Dezember genommen werden. Doch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Position der Arbeitnehmer gestärkt. Verfällt der Urlaub wirklich automatisch?
Nicht unbedingt. Versäumt der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheit – also die Pflicht, über Resturlaub und Verfallrisiko zu informieren – bleibt der Anspruch erhalten. Bei dringenden betrieblichen Gründen oder Krankheit kann Urlaub sogar in die ersten drei Monate 2026 übertragen werden. Die Juristen empfehlen, abgelehnte Urlaubsanträge oder fehlende Hinweise zu dokumentieren.
Finanziell bringt das neue Jahr eine weitere Entlastung: Der Grundfreibetrag steigt auf 12.348 Euro für Alleinstehende und 24.696 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare. So soll verhindert werden, dass die Mindestlohnerhöhung durch die kalte Progression wieder aufgefressen wird.
Hintergrund: Komplexere Arbeitswelt, schärfere Rechtsdurchsetzung
Die aktuelle Hektik in den DGB-Beratungsstellen spiegelt einen Trend wider: Deutsche Arbeitsverhältnisse werden immer komplexer, die Durchsetzung von Mindeststandards immer wichtiger. Der Sprung auf 13,90 Euro ist ein Schritt zur EU-Richtlinie über angemessene Mindestlöhne, doch die Gewerkschaften fordern weiter 15 Euro für einen existenzsichernden Lohn.
Die gewerkschaftliche Rechtsberatung positioniert sich dabei zunehmend als strategischer Player. Erst kürzlich erstritt der DGB Rechtsschutz einen Erfolg vor Gericht zur Berechnung von Krankenkassenbeiträgen bei Unfallausgleich – ein Signal, dass auch in komplexen Sozialrechtsthemen bis zu den Bundesgerichten gekämpft wird.
Was 2026 auf Arbeitnehmer zukommt
Für das erste Quartal 2026 rechnen Rechtsexperten mit einer Welle von Anfragen zur Umsetzung des neuen Mindestlohns. Typische Streitpunkte werden voraussichtlich die Dokumentation von Arbeitszeiten und die unzulässige Verrechnung von Boni mit dem Stundenlohn sein.
Bereits jetzt steht die nächste Erhöhung fest: Im Januar 2027 soll der Mindestlohn auf 14,60 Euro steigen. Bis dahin geht es darum, die aktuellen Errungenschaften vollständig durchzusetzen. Die Priorität bis Mitternacht an Silvester bleibt jedoch klar: Kein Euro aus dem Jahr 2022 darf in der Versenkung verschwinden.
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