Deutsche Rentenversicherung startet Fallmanagement für komplexe Krankheitsfälle
02.01.2026 - 23:52:12Ab sofort müssen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ein aktives Fallmanagement für Versicherte mit besonderem Unterstützungsbedarf anbieten. Das neue Gesetz soll die Prävention stärken und Unternehmen beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) entlasten.
Seit dem 1. Januar 2026 ist das SGB VI-Anpassungsgesetz in Kraft. Der neue § 13a SGB VI verpflichtet die Deutsche Rentenversicherung (DRV) erstmals gesetzlich zum Fallmanagement. Ziel ist es, Versicherte mit komplexen Gesundheitsproblemen früher zu identifizieren und sie koordiniert durch verschiedene Rehabilitationsträger zu lotsen. Die Reform setzt auf den Grundsatz „Prävention vor Reha vor Rente“.
Ein neuer Ansatz: Vom Antragsbearbeiter zum Fallmanager
Bisher agierte die Rentenversicherung vor allem als Antragsstelle. Der neue Paragraf wandelt sie in einen aktiven Dienstleister um. „Besonderer Unterstützungsbedarf“ liegt typischerweise vor, wenn physische Erkrankungen und psychosoziale Belastungen zusammenkommen – ein Szenario, das in der Arbeitswelt immer häufiger wird.
Die DRV erhält durch das Gesetz eine modulare Handlungsoption. Sie kann das Fallmanagement entweder selbst durchführen oder bestimmte Aufgaben an externe Dritte übertragen. Diese Flexibilität soll bürokratische Hürden abbauen. Bisher scheiterten Hilfen oft an starren Verwaltungsstrukturen, die erst aktiv wurden, wenn die Erwerbsfähigkeit bereits stark gefährdet war.
Für viele Betriebe ist das BEM nach § 13a SGB VI eine neue Herausforderung – vor allem bei komplexen Fällen, die mehrere Träger betreffen. Der kostenlose BEM‑Leitfaden liefert eine komplette Schritt‑für‑Schritt‑Anleitung, Gesprächsleitfaden und eine Muster‑Betriebsvereinbarung, damit Sie Fälle rechtssicher und effizient bearbeiten. Ideal für Betriebsräte, HR und kleine Unternehmen, die ihre BEM‑Richtlinien jetzt anpassen müssen. Die Vorlagen sparen Stunden an Vorbereitung und helfen, Arbeitsplätze zu sichern. BEM‑Leitfaden mit Vorlagen kostenlos herunterladen
Entlastung für Unternehmen durch Verzahnung mit BEM
Für Arbeitgeber ist die wichtigste Neuerung die geplante nahtlose Verzahnung mit dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement. BEM-Prozesse sind für viele Personalabteilungen eine Herausforderung, besonders wenn sie mit verschiedenen Sozialversicherungsträgern koordinieren müssen.
Künftig soll die DRV als zentraler Ansprechpartner fungieren. Identifiziert ein Unternehmen im BEM einen komplexen Reha-Bedarf, kann es den Fall an einen Case Manager der Rentenversicherung übergeben. Dieser koordiniert dann medizinische und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen über Trägergrenzen hinweg. Für kleine und mittlere Unternehmen ohne eigene Gesundheitsabteilung könnte dies die Schwelle für ein wirksames BEM deutlich senken.
„Das Gesetz vermeidet bewusst Doppelstrukturen“, betont die Deutsche Rentenversicherung Bund. Der Fokus liege auf einer sinnvollen Ergänzung bestehender Prozesse.
Breiter Konsens für mehr Prävention
Die Einführung des Fallmanagements erfolgt auf Basis eines breiten politischen und fachlichen Konsenses. Die Deutsche Gesellschaft für Care und Case Management (DGCC) bezeichnete den Schritt im Vorfeld als „logisch und zukunftsorientiert“. Bisherige Kann-Bestimmungen hätten kein verlässliches Sicherheitsnetz für gefährdete Beschäftigte gebildet.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial Affairs (BMAS) sieht in der Reform einen wichtigen Baustein zur Fachkräftesicherung. Durch besseres Gesundheitsmanagement sollen ältere und gesundheitlich eingeschränkte Arbeitnehmer länger im Berufsleben gehalten werden – eine Antwort auf den demografischen Wandel.
Paradigmenwechsel im Sozialrecht
Fachleute werten die Reform als Paradigmenwechsel: vom reinen Verwaltungsakt hin zum aktiven Management des Rückkehrprozesses. Historisch sorgte die Trennung zwischen akuter Behandlung (Krankenkasse/SGB V) und Rehabilitation (Rentenversicherung/SGB VI) für Schnittstellenprobleme, in denen Versicherte verloren gingen.
Das neue Fallmanagement setzt genau dort an. Es betrachtet den gesamten „Return-to-Work“-Prozess und nicht nur einen isolierten Antrag. Diese Entwicklung folgt einem europäischen Trend, der aktive Koordination über passive Leistungszahlungen stellt.
Was kommt jetzt?
Die Rentenversicherungsträger müssen ihre Fallmanagement-Strukturen im ersten Quartal 2026 aufbauen. Die Praxis wird zeigen, wie der Begriff „besonderer Unterstützungsbedarf“ konkret ausgelegt wird und ob die versprochene Entbürokratisierung für Unternehmen tatsächlich eintritt.
Erste Pilotprojekte sollen bis Mitte 2026 vorliegen. Bei Erfolg könnte das Modell als Blaupause für weitere Integrationen im Sozialrecht dienen, etwa bei Kranken- oder Arbeitslosenversicherung. Arbeitgeber sollten ihre BEM-Richtlinien prüfen und auf die neuen Unterstützungsoptionen nach § 13a SGB VI hinweisen.
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