Datenlöschung durch Mitarbeiter: Wann die fristlose Kündigung droht
18.01.2026 - 18:34:12Die vorsätzliche Löschung von Firmendaten kann den Job kosten – doch Arbeitgeber müssen den Verstoß lückenlos beweisen. Eine aktuelle Analyse der Rechtsprechung zeigt die hohen Hürden und klaren Grenzen.
Hohe Beweislast für Unternehmen
Arbeitgeber, die einen Mitarbeiter wegen Datenmanipulation entlassen wollen, tragen eine schwere Beweislast. Ein unbegründeter Verdacht reicht vor Gericht nicht aus, wie ein Fall vor dem Arbeitsgericht Bocholt zeigt. Die fristlose Kündigung eines Tierheimleiters scheiterte, weil das Unternehmen nicht nachweisen konnte, wer wann Dateien zum Katzenbestand gelöscht hatte. Alle Rechner waren mit einem gemeinsamen Passwort gesichert, individuelle Zugriffsprotokolle fehlten.
Das Gericht kritisierte zudem, dass der Beschuldigte vor der Kündigung nicht angehört wurde. Dieser Schritt ist bei einer sogenannten Verdachtskündigung jedoch zwingend erforderlich. Der Fall unterstreicht: Ohne eine saubere IT-Infrastruktur mit personalisierten Zugängen und einer lückenlosen Dokumentation bleibt eine Kündigung oft wirkungslos.
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Wann die sofortige Entlassung rechtens ist
Trotz der hohen Hürden bestätigen Gerichte regelmäßig fristlose Kündigungen bei schwerwiegenden Verstößen. Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg aus 2020 gilt als wegweisend. Ein Key-Account-Manager hatte nach einem Konfliktgespräch über 3.000 Dateien und 350 Ordner vom Server gelöscht. Das Gericht sah darin eine so gravierende Pflichtverletzung, dass eine vorherige Abmahnung entbehrlich war.
Auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen bestätigte im Juli 2025 eine fristlose Kündigung. Ein leitender Buchhalter hatte vor seinem Ausscheiden wichtige Passwörter und den gesamten E-Mail-Verkehr vernichtet. Die Richter werteten dies als massiven Vertrauensbruch. Entscheidend ist also die Vorsätzlichkeit und der Umfang der Löschung, besonders bei geschäftskritischen Daten.
Die rechtliche Einordnung: Vertrauen ist zentral
Juristisch handelt es sich bei der unbefugten Datenlöschung um eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten. Nach § 241 Abs. 2 BGB müssen Arbeitnehmer die Rechtsgüter des Arbeitgebers schützen – dazu zählen ausdrücklich auch digitale Unterlagen.
Die Kernfrage bei einer fristlosen Kündigung nach § 626 BGB ist stets: Ist das Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört? Die Gerichte prüfen, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. Ob die Handlung auch den Straftatbestand der Datenveränderung (§ 303a StGB) erfüllt, spielt eine untergeordnete Rolle.
Klare Regeln in der digitalen Arbeitswelt
Die zunehmende Digitalisierung macht klare Spielregeln unverzichtbar. Unternehmen sind gefordert, ihre Compliance-Strukturen zu stärken. Dazu gehören transparente IT-Nutzungsvereinbarungen, regelmäßige Mitarbeiterschulungen und Zugriffskonzepte, die Handlungen eindeutig zuordnen lassen.
Für Arbeitnehmer gilt: Alle beruflich erstellten Daten sind Eigentum des Unternehmens. Ein „Aufräumen“ des Firmenrechners bei Konflikten oder vor einem Jobwechsel ist ein hochriskantes Unterfangen. Die Rechtsprechung bleibt eine Abwägung im Einzelfall – doch bei vorsätzlicher Sabotage gibt es meist kein Pardon.
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