Dashcams, EU-Reisende

Dashcams: EU-Reisende riskieren Bußgelder bis 25.000 Euro

01.02.2026 - 03:32:11

Die Nutzung von Dashcams ist in Europa ein rechtliches Minenfeld mit teils kompletten Verboten. Reisende und Unternehmen riskieren hohe Strafen bei Grenzübertritten.

Die Nutzung von Dashcams bleibt im europäischen Straßenverkehr ein rechtliches Minenfeld. Während die Kameras in manchen Ländern als nützliches Beweismittel gelten, werden sie andernorts als schwerer Eingriff in die Privatsphäre gewertet. Für Reisende, die Grenzen überqueren, birgt das ein enormes Bußgeldrisiko. Die uneinheitliche Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) macht jede Fahrt mit aktiver Kamera zum unkalkulierbaren Risiko.

Wo die Dashcam zum teuren Vergehen wird

Die Vorschriften in Europa könnten unterschiedlicher nicht sein. In mehreren Ländern ist der Einsatz stark reglementiert oder komplett verboten. Besonders strikt ist die Lage in Portugal. Dort sind sowohl die Nutzung als auch der Besitz einer betriebsbereiten Dashcam im Fahrzeug untersagt. Die Behörden werten dies als massive Verletzung der Privatsphäre.

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Auch in Österreich ist Vorsicht geboten. Dashcams gelten als unzulässige Videoüberwachung. Die Datenschutzbehörde kann hier Bußgelder von bis zu 10.000 Euro verhängen. Bei Wiederholungstaten sind sogar bis zu 25.000 Euro möglich. Ähnlich restriktiv sind die Regelungen in Luxemburg und der Schweiz. In Belgien wird der Einsatz ebenfalls als höchst problematisch eingestuft. Was in einem Land erlaubt ist, kann wenige Kilometer weiter bereits einen kostspieligen Rechtsverstoß darstellen.

Deutschland: Der Kompromiss mit der Loop-Funktion

In Deutschland hat sich nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von 2018 eine pragmatische, aber komplexe Lösung etabliert. Eine permanente, anlasslose Aufzeichnung ist auch hier ein DSGVO-Verstoß und damit unzulässig. Erlaubt sind in der Regel nur Kameras mit einer Loop-Funktion. Diese zeichnen in einem kurzen Speicherzyklus auf und bewahren die Daten nur dann dauerhaft, wenn ein G-Sensor einen Unfall oder eine starke Bremsung erkennt.

Doch Vorsicht: Auch wenn solche Aufnahmen vor Zivilgerichten als Beweis zugelassen werden können, schützt das den Fahrer nicht vor einem Bußgeld der Datenschutzbehörde. Die Gerichte wägen stets zwischen dem Beweisinteresse des Fahrers und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der gefilmten Personen ab. Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz unterstreicht diese Tendenz. Einem Mitarbeiter wurde wegen einer „schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts“ hoher Schadensersatz zugesprochen.

Die DSGVO-Falle im fließenden Verkehr

Das Kernproblem ist rechtlicher Natur. Der Fahrer ist aus Sicht der DSGVO der „Verantwortliche“ für die Datenerhebung. Theoretisch müsste er alle gefilmten Personen – andere Autofahrer, Fußgänger, Radfahrer – über die Aufnahme informieren. Im fließenden Verkehr ist das praktisch unmöglich und stellt einen klaren Verstoß gegen die Informationspflichten dar.

Um das Risiko zu minimieren, ist die korrekte Konfiguration der Kamera entscheidend. Die Veröffentlichung von Rohaufnahmen im Internet, auf denen Personen oder Kennzeichen klar zu erkennen sind, ist ohne Unkenntlichmachung grundsätzlich illegal und kann weitere rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Für Unternehmen ein echtes Compliance-Risiko

Die uneinheitlichen Regeln sind ein Dauerzustand und spiegeln tiefe kulturelle Unterschiede im Umgang mit Privatsphäre wider. Für Unternehmen mit internationalen Fahrzeugflotten – etwa in Logistik und Transport – wird dies zum erheblichen Compliance-Risiko. Die Ausstattung von Firmenwagen mit Dashcams erfordert eine länderspezifische Prüfung. Das deutsche Urteil aus Hamm signalisiert zudem: Firmen müssen bei Datenschutzverstößen mit hohen finanziellen Sanktionen rechnen.

Was tun vor der nächsten Grenzüberschreitung?

Angesichts dieser komplexen Lage gibt es nur eine sichere Strategie für Reisende: Informieren, bevor man losfährt. Vor jeder Fahrt ins Ausland sollten die Vorschriften des Ziellandes und aller Transitstaaten detailliert geprüft werden. Automobilclubs bieten hierzu aktuelle Übersichten.

Die eindeutige Empfehlung lautet: Deaktivieren oder demontieren Sie die Dashcam vor dem Grenzübertritt in ein restriktives Land. Der Glaube, eine nicht aktive Kamera werde toleriert, kann sich als teurer Irrtum erweisen. Die Rechtsprechung tendiert klar zu einem immer stärkeren Schutz der Privatsphäre. Für private und gewerbliche Fahrer gilt gleichermaßen: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht – und kann aus einer Geschäftsreise schnell einen finanziellen Albtraum machen.

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