CSRD-Umsetzungsgesetz, Kraft

CSRD-Umsetzungsgesetz tritt in Kraft: Betriebsräte erhalten mehr Macht

31.12.2025 - 18:35:12

Das neue Umsetzungsgesetz zur EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung stärkt ab sofort die Rechte von Betriebsräten bei ESG-Themen. Große Unternehmen müssen ihre Berichte nun mit dem Wirtschaftsausschuss abstimmen.

Ab morgen müssen Deutschlands Top-Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsstrategie mit dem Wirtschaftsausschuss abstimmen. Das neue CSRD-Umsetzungsgesetz erweitert die Mitbestimmung – trotz EU-Aufschub für viele Firmen.

Berlin, 31. Dezember 2025 – Nach fast zwei Jahren politischem Ringen tritt das deutsche Umsetzungsgesetz zur EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD-UmsG) am 1. Januar 2026 in Kraft. Für Personalabteilungen und Betriebsräte markiert der Jahreswechsel mehr als ein neues Kalenderblatt: Sie erhalten erweiterte Mitbestimmungsrechte bei Umwelt- und Sozialthemen. Nachhaltigkeitsberichte werden damit offiziell zur „wirtschaftlichen Angelegenheit“ nach § 106 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Der Wirtschaftsausschuss muss künftig frühzeitig und umfassend über Ziele, Datenerhebung und Standards informiert werden – ein Paradigmenwechsel für viele Konzerne.

Wirtschaftsausschuss erhält Vetorecht bei ESG-Daten

Der Kern der Neuerung liegt in der expliziten Aufnahme der „unternehmerischen Nachhaltigkeitsberichterstattung“ in den Katalog wirtschaftlicher Angelegenheiten. Rechtsexperten sehen darin das Ende einer Ära, in der Nachhaltigkeitsberichte oft isoliert in Investor-Relations- oder ESG-Abteilungen entstanden. Ab sofort darf der Wirtschaftsausschuss die zugrundeliegenden Daten zu Umwelt, Sozialem und Unternehmensführung (ESG) genauso kritisch prüfen wie Bilanzen.

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Für etwa 240 betroffene Spitzenunternehmen – große kapitalmarktorientierte Gesellschaften mit über 1.000 Mitarbeitern – hat das unmittelbare Konsequenzen. Der gerade finalisierte Bericht für das Geschäftsjahr 2025, der Anfang 2026 veröffentlicht werden soll, muss nun mit dem Gremium diskutiert werden. Eine Umgehung könnte als Verstoß gegen das Betriebsverfassungsgesetz gewertet werden. „Das Gesetz macht Nachhaltigkeit zum harten Wirtschaftsfaktor, den Arbeitnehmervertreter mitgestalten können“, kommentiert eine Arbeitsrechtlerin.

„Stop-the-Clock“: Aufschub für viele, aber keine Entwarnung

Wer genau berichten muss, hat sich durch die EU-„Stop-the-Clock“-Richtlinie jedoch verschoben. Sie verschafft Tausenden kleineren Unternehmen eine Atempause. Die sofortige Pflicht ab morgen trifft primär die „erste Welle“: große Unternehmen von öffentlichem Interesse, die bereits unter die Vorgängerregelung (NFRD) fielen.

  • Sofort betroffen (Welle 1): Große kapitalmarktorientierte Unternehmen, Banken und Versicherer mit über 1.000 Beschäftigten. Sie müssen 2026 ihren ersten CSRD-konformen Bericht vorlegen.
  • Aufgeschoben (Welle 2 & 3): Für andere große Unternehmen und börsennotierte KMU verschieben sich die Starttermine um zwei Jahre auf 2028 bzw. 2029.

Betriebsräte in aufgeschobenen Unternehmen sollten die Schonfrist jedoch nicht untätig verstreichen lassen, raten Experten. Das morgen wirksame Gesetz schafft den Rechtsrahmen für alle künftig betroffenen Firmen. Die Zeit bis zum Stichtag sollte für Schulungen und die Etablierung von Beratungsroutinen genutzt werden.

Drei Schritte für den Wirtschaftsausschuss im Januar

Mit dem Inkrafttreten steht der Wirtschaftsausschuss vor konkreten Aufgaben. Nachhaltigkeit ist kein „weiches“ Thema mehr, sondern ein harter Wettbewerbsfaktor. Consultants empfehlen drei sofortige Maßnahmen:

  1. „Doppelte Wesentlichkeitsanalyse“ anfordern: Das Gremium sollte die Ergebnisse der unternehmensinternen Bewertung einsehen, die festlegt, welche ESG-Themen berichtspflichtig sind. Diese Analyse ist der Hebel für Mitarbeiter-Einfluss.
  2. Datenqualität prüfen: Da Nachhaltigkeitsdaten künftig prüfungsfähig sein müssen (zunächst mit „limited assurance“), sollte der Ausschuss die internen Kontrollsysteme für Kennzahlen wie CO₂-Emissionen oder Gender-Pay-Gap hinterfragen.
  3. Personalplanung einbeziehen: Der soziale Standard (ESRS S1) verlangt detaillierte Angaben zur Belegschaft. Der Wirtschaftsausschuss kann diese Daten mit der betrieblichen Realität abgleichen.

Die Vertraulichkeitsregeln des BetrVG gelten auch für die neuen Einsichten. Die strategischen Diskussionen im Ausschuss bleiben geschützt, auch wenn der finale Bericht öffentlich ist.

Turbulenter Weg: Von der Blockade zur Einigung

Der Weg zu diesem Stichtag war steinig. Deutschland verpasste die ursprüngliche EU-Umsetzungsfrist im Juli 2024 nach dem Zusammenbruch der Regierungskoalition. Erst auf Druck der EU-Kommission wurde der Gesetzgebungsprozess Mitte 2025 wieder aufgenommen.

Der im September 2025 vom Kabinett beschlossene Entwurf gilt als schlanke Umsetzung ohne nationale Zusatzlasten („Gold-Plating“). Dies sollte die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie schützen. Die Stärkung der Betriebsratsrechte blieb jedoch für den arbeitspolitischen Flügel der Koalition unverhandelbar. Das Ergebnis ist ein Gesetz, das Entlastung für kleinere Firmen mit strengerer Governance für Marktführer verbindet.

Ausblick: Der Prüfstein 2026 beginnt

Mit dem Jahreswechsel rückt die Umsetzung in den Fokus. Die ersten CSRD-Berichte in den kommenden Monaten werden den Maßstab für den gesamten deutschen Markt setzen. Wirtschaftsprüfer bereiten sich auf die ersten Prüfungen vor, und Wirtschaftsausschüsse werden ihre neuen Rechte erstmals erproben.

Die Bundesregierung wird voraussichtlich weitere Leitlinien zur digitalen Aufbereitung der Berichte veröffentlichen. Für den Wirtschaftsausschuss ist die Lernkurve steil, doch die rechtliche Grundlage steht ab morgen fest: Nachhaltigkeit ist offiziell Chefsache – und die der Arbeitnehmervertretung.

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