CSRD-Start für Mittelstand: Berichtspflicht im Rechtsvakuum
01.01.2026 - 20:32:12Trotz fehlendem nationalem Gesetz müssen Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsberichte für 2025 vorbereiten. Eine Strafaussetzung bis März bietet nur kurze Atempause.
Für Tausende große GmbHs in Deutschland beginnt das neue Jahr mit einer chaotischen Pflicht. Die erste Berichtsperiode der EU-Nachhaltigkeitsrichtlinie CSRD ist zwar offiziell beendet, doch ein fehlendes deutsches Umsetzungsgesetz lässt die Unternehmen im Ungewissen handeln.
Ein holpriger Start für den Mittelstand
Ab heute, dem 1. Januar 2026, müssen große, nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsberichte für das abgelaufene Geschäftsjahr vorbereiten. Betroffen sind Firmen mit mehr als 250 Mitarbeitern, einer Bilanzsumme über 25 Millionen Euro oder einem Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro. Doch sie agieren in einem rechtlichen Vakuum: Das deutsche CSRD-Umsetzungsgesetz scheiterte vor der Jahreswende im Bundestag.
Grund für die Verzögerung waren interne Streitigkeiten der Koalition über nationale Zusatzanforderungen und die Anpassung an neue EU-Vereinfachungen. Für die Unternehmen bedeutet dies massive Unsicherheit bei Haftungsfragen, Prüfungsvorschriften und möglichen Strafen.
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Gnadenfrist bis März – aber keine Entwarnung
Kurz vor Weihnachten gab es eine wichtige Nachricht für besorgte Geschäftsführer. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) will Ordnungsgeldverfahren bei verspäteter Berichterstattung vorerst aussetzen – mindestens bis Mitte März 2026. Diese „Weihnachtsgnadenfrist“ soll überbrücken, bis das Gesetz endlich in Kraft tritt.
Juristen warnen jedoch: Die Pflicht zur Berichterstattung bleibt bestehen. Die EU-Richtlinie ist direkt wirksam. Unternehmen müssen ihre Berichte parallel zum Lagebericht in diesem Jahr veröffentlichungsfähig haben. Die Aussetzung der Strafen ist kein Freibrief für Untätigkeit.
IDW-Empfehlung: Nicht auf deutsches Gesetz warten
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) gab bereits am 19. Dezember 2025 klare Handlungsanweisungen. Die Kernbotschaft: Sich strikt an die europäischen Standards (ESRS) halten und nicht auf das nationale Gesetz warten.
„Das Geschäftsjahr 2025 ist abgeschlossen. Die Daten existieren – oder sollten es“, heißt es in der IDW-Leitlinie. Wirtschaftsprüfer werden voraussichtlich Prüfungen mit „eingeschränkter Assurance“ durchführen, in der Erwartung, dass das deutsche Gesetz rückwirkend oder bis zur Berichtsfertigstellung im zweiten oder dritten Quartal 2026 in Kraft tritt.
Was kommt im ersten Quartal 2026?
Der Bundestag wird das CSRD-Gesetz nach der Winterpause sofort auf die Tagesordnung setzen. Eine finale Abstimmung wird für Februar erwartet. Das Gesetz soll rückwirkend für das Berichtsjahr 2025 gelten.
Parallel finalisieren IDW und Wirtschaftsprüferkammer (WPK) die deutschen Anwendungsregeln für Prüfungsstandards. Ungeklärt bleiben noch technische Details wie die genauen XBRL-Tagging-Pflichten für das deutsche Unternehmensregister.
Für die betroffenen GmbHs ist die Botschaft dieses Neujahrstages eindeutig: Die Verzögerung in Berlin ist ein politisches Problem, kein geschäftlicher Aufschub. Wer bisher abgewartet hat, muss nun Daten für ein bereits beendetes Jahr nachbereiten. Die kurze Gnadenfrist des BfJ bietet nur minimalen Atemraum – die eigentliche Arbeit beginnt jetzt.
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