Corona-Hilfen, Steuererleichterung

Corona-Hilfen: Keine Steuererleichterung als außergewöhnliche Einkünfte

08.01.2026 - 01:52:12

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass staatliche Corona-Hilfen dem regulären Einkommensteuersatz unterliegen. Die Fünftelregelung ist nicht anwendbar, was für viele Unternehmen zu Steuernachzahlungen führt.

Die Corona-Staatshilfen unterliegen dem regulären Einkommensteuersatz. Das hat der Bundesfinanzhof nun endgültig entschieden. Für Tausende Unternehmer und Selbstständige bedeutet das: Die Hoffnung auf eine steuerliche Entlastung durch die sogenannte Fünftelregelung ist damit begraben. Die Hilfen aus den Jahren 2020 bis 2022 müssen voll versteuert werden – oft mit erheblichen Nachzahlungen als Folge.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. X B 27/25) vom November 2025 beendet eine seit Jahren schwelende Debatte in der Steuerberaterschaft. Die Richter wiesen eine Nichtzulassungsbeschwerde zurück und bestätigten damit die Auffassung der Finanzverwaltung. Soforthilfen, Überbrückungshilfen und die November- und Dezemberhilfen sind damit rechtlich keine außergewöhnlichen Einkünfte im Sinne des Paragrafen 34 EStG.

Warum die „Zusammenballung“ fehlt

Der Kern des Streits lag im steuerrechtlichen Begriff der „Zusammenballung von Einkünften“. Die ermäßigte Besteuerung greift nur, wenn Einnahmen, die eigentlich mehreren Jahren zuzuordnen wären, in einem einzigen Jahr anfallen. Genau das verneinte der BFH für die Corona-Hilfen.

Die Richter begründeten, dass die staatlichen Zuschüsse dazu dienten, pandemiebedingte Umsatzausfälle innerhalb desselben Wirtschaftsjahres auszugleichen. Sie ersetzten also laufende Einnahmen und stellten keine Ansammlung mehrjähriger Erträge dar. Selbst wenn durch die Hilfen bei gleichzeitig gesunkenen Kosten ein überdurchschnittlicher Jahresgewinn entstand, sei dies lediglich eine normale betriebliche Gewinnschwankung – und kein außergewöhnlicher Tatbestand.

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Klare Konsequenzen für Steuerpflichtige

Die Entscheidung hat unmittelbare praktische Auswirkungen. Viele Steuerbescheide für die Jahre 2020 bis 2022 waren wegen anhängiger Einspüche noch nicht bestandskräftig. Diese müssen nun finalisiert werden.

  • Volle Versteuerung: Die Hilfszahlungen unterliegen dem individuellen, progressiven Einkommensteuertarif.
  • Keine Milderung: Der progressionsebende Effekt der Fünftelregelung bleibt versagt. Für viele bedeutet das unerwartet hohe Steuernachforderungen.
  • Rechtsweg erschöpft: Durch die Entscheidung des obersten Finanzgerichts sind weitere Erfolgsaussichten vor Gericht praktisch ausgeschlossen.

Steuerberater müssen ihre Mandanten nun auf die endgültige Rechtslage einschwören. Wer Rückstellungen für mögliche Nachzahlungen gebildet hat, sollte diese nun überprüfen.

Ein letztes Corona-Kapitel wird geschlossen

Mit dem Urteil wird eines der letzten großen steuerlichen Rätsel der Pandemie-Hilfen gelöst. Die Finanzämter werden nun die anhängigen Verfahren zügig abschließen. Der Fokus der Finanzverwaltung verschiebt sich damit endgültig: Statt um den Steuersatz geht es künftig vor allem um die Berechtigung der erhaltenen Hilfen und die Korrektheit der Schlussabrechnungen.

Für die betroffenen Unternehmen bringt die Klarheit zwar finanzielle Belastungen, aber auch Planungssicherheit. Das steuerliche Erbe der Lockdown-Jahre kann damit abgeschlossen werden.

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