Chatgruppen im Job: Gerichte ziehen Grenzen für private Nachrichten
28.12.2025 - 13:25:12Die Rechtsprechung hat 2025 die Vertraulichkeit in digitalen Gruppenchats eingeschränkt. Hassrede bleibt ein Kündigungsgrund, während geschmacklose Scherze in kleinen Kreisen teils geschützt sind.
Der digitale Schutzraum für Arbeitnehmer schrumpft weiter. Während das Bundesarbeitsgericht (BAG) 2023 einen strengen Maßstab für Hassrede setzte, haben jüngste Urteile der Landesarbeitsgerichte die engen Grenzen der Vertraulichkeit in privaten Chatgruppen neu definiert. Die Botschaft für Beschäftigte und Arbeitgeber ist klar: Die vermeintlich private digitale Sphäre bietet keinen absoluten Schutz mehr.
Ein Jahr der rechtlichen Klarstellung
Die juristische Bilanz für 2025 zeigt eine deutliche Tendenz. Die Erwartung an Vertraulichkeit (Vertraulichkeitserwartung) in Chatgruppen ist nicht mehr absolut. Maßgeblich bleibt das BAG-Urteil von 2023: Wer sich in Gruppenchats der Hassrede oder Drohungen schuldig macht, kann sich nicht auf Privatsphäre berufen – es sei denn, der Kreis ist extrem klein und intim. Im vergangenen Jahr mussten Gerichte in der Praxis immer wieder feine Grenzen ziehen: Wo hört ein geschmackloser Scherz auf, wo fängt strafbare Hassrede an?
Schleswig-Holstein setzt ein wichtiges Zeichen
Ein wegweisendes Urteil fällte das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein im August 2025. Es dient als wichtiges Gegengewicht zum Trend strenger Haftung. Im konkreten Fall teilte ein Arbeitnehmer in einer privaten WhatsApp-Gruppe ein Video, das eine „Trauerrede“ für einen lebenden Kollegen zeigte – ein „Scherz“, den der Arbeitgeber als fristlosen Kündigungsgrund ansah.
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Das Gericht erklärte die Kündigung jedoch für unwirksam. Zwar sei das Video ein „geschmackloser Scherz“, es überschreite aber nicht die Schwelle zur Hassrede oder zu Drohungen. Damit würde die Vertraulichkeitserwartung in einer kleinen, privaten Gruppe nicht zerstört. Diese Entscheidung zeigt: Der Schutz für Chat-Teilnehmer ist geringer geworden, aber er existiert noch. Die Gerichte prüfen genau: Greift der Inhalt die Menschenwürde an (Rassismus, Sexismus) oder handelt es sich „nur“ um anstößige Satire? Nur Ersteres führt regelmäßig zu einer wirksamen Kündigung.
Die rote Linie bei Hassrede bleibt bestehen
Während der Fall aus Schleswig-Holstein „schlechtem Humor“ eine Überlebenschance einräumte, bestätigen andere Urteile die harte Linie bei schwerwiegendem Fehlverhalten. Ein Leitfall bleibt eine Entscheidung des LAG Niedersachsen von Juni 2024. Das Gericht bestätigte damals die Kündigung eines Arbeitnehmers, der rassistische und gewaltverherrlichende Inhalte geteilt hatte.
Ende 2025 kristallisiert sich folgende Unterscheidung heraus:
* Geschützter Bereich: Lästern über den Chef, „geschmacklose“ Satire oder Frustabbau in einem sehr kleinen, geschlossenen Kreis (z.B. unter 7 Personen), aus dem bisher nichts nach außen drang.
* Ungeschützter Bereich: Rassismus, Antisemitismus, Gewaltdrohungen oder hetzerisches Verhalten, das den Betriebsfrieden stört. In diesen Fällen gilt die Vertraulichkeitserwartung als verwirkt. Kein Arbeitnehmer kann ernsthaft erwarten, dass solches Verhalten folgenlos bleibt, sollte es bekannt werden.
Ende der Naivität im digitalen Raum?
Die Entwicklungen des Jahres markieren das Ende einer Ära, in der „private“ WhatsApp-Gruppen als rechtsfreier Raum galten. Die Einschränkung der Vertraulichkeit ist nicht nur eine juristische Spitzfindigkeit, sondern ein kultureller Wandel in der Arbeitswelt.
„Die Erkenntnis aus der Rechtsprechung 2025 ist: Das Label ‚privat‘ auf einer Chatgruppe ist kein Schild für jedes Verhalten“, analysiert ein Rechtsexperte. „Die Gerichte sagen im Kern: Sie haben ein Recht auf Privatsphäre, aber kein Recht auf einen folgenlosen Raum für Hassrede, die den Arbeitsplatz betrifft.“
Diese Verschiebung zwingt Arbeitnehmer zur Selbstkontrolle. Schon das Weiterleiten einer Nachricht – eine alltägliche Handlung – kann die „geschlossene Gruppe“-Argumentation zunichtemachen. Verlässt eine Nachricht den Kreis, bricht die Vertraulichkeitserwartung zusammen und der ursprüngliche Absender muss mit disziplinarischen Konsequenzen rechnen.
Ausblick auf 2026: Ungelöste Fragen
Für das kommende Jahr erwarten Juristen weitere Präzisierungen, vor allem zur Größe von Chatgruppen. Während aktuelle Urtele sich auf kleine Kreise (5-7 Personen) konzentrieren, bleibt der Status größerer „halbprivater“ Gruppen (z.B. 20-50 Kollegen) eine rechtliche Grauzone.
Zudem wird sich wohl die Wechselwirkung zwischen Datenschutzrecht (DSGVO) und Arbeitsrecht weiter schärfen. Darf ein Arbeitgeber Chat-Protokolle, die ein „Whistleblower“-Kollege beschafft hat, immer verwenden? Das BAG hat bei schwerem Fehlverhalten grundsätzlich „Ja“ gesagt. Das Urteil aus Schleswig-Holstein legt jedoch nahe, dass bei geringeren Vergehen die Art der Beweiserlangung stärker hinterfragt werden könnte.
Die Lehre aus Dezember 2025 lautet vor allem: Vorsicht. Die Vertraulichkeitserwartung existiert, aber sie ist fragil, eingeschränkt und durch die eigene Wortwahl schnell verwirkt.
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