CBAM: EU verlängert Frist für CO?-Grenzausgleich
08.01.2026 - 00:43:12Die EU hat die jährliche Meldefrist für ihren CO₂-Grenzausgleich bis Ende September verschoben. Das verschafft Unternehmen mehr Zeit für die aufwendige Datenbeschaffung.
Ab 1. Januar 2026 gilt die endgültige Phase des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM). Importeure müssen nun nicht nur CO₂-Emissionen melden, sondern auch finanziell ausgleichen. Die entscheidende Erleichterung: Die Frist für die jährliche Erklärung wurde vom 31. Mai auf den 30. September des Folgejahres verschoben. Die erste Pflichtmeldung für Importe des Jahres 2026 ist somit erst am 30. September 2027 fällig.
Neue Pflichten, aber längere Vorlaufzeit
Die Verlängerung ist Teil der neuen „CBAM-Vereinfachungsverordnung“. Sie soll Importeuren mehr Spielraum geben, um verifizierte Emissionsdaten von ihren Lieferanten außerhalb der EU zu beschaffen. Diese Daten liegen oft erst im zweiten Quartal vor, nachdem lokale Wirtschaftsprüfungen abgeschlossen sind.
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„Die Verschiebung ist eine strategische Entscheidung für höhere Datenqualität“, kommentiert ein Brüsseler Experte. Doch die Kernlast bleibt: Die finanzielle Haftung für eingebettete Emissionen beginnt mit den Importen des laufenden Jahres.
Dringende Deadlines für 2026 stehen bereits fest
Während die Jahresfrist nach hinten rückt, gibt es unmittelbare Termine, die Unternehmen jetzt im Blick haben müssen:
- Letzter Übergangsbericht: Der Quartalsbericht für das vierte Quartal 2025 (Importe vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2025) muss bis zum 31. Januar 2026 eingereicht werden.
- Antrag auf Anerkennung: Um CBAM-waren in der endgültigen Phase einzuführen, benötigen Unternehmen den Status eines „zugelassenen CBAM-Erklärenden“. Anträge hierfür können bis zum 31. März 2026 gestellt werden. Bis zu diesem Stichtag oder einer Entscheidung über den Antrag können Importe vorläufig weiterlaufen.
Rechtsexperten warnen: Der 31. März ist eine harte Deadline. Wer sie verpasst, riskiert Verzögerungen am Zoll oder Strafen.
Kleinstmengen werden von der Pflicht befreit
Eine weitere Entlastung betrifft kleine Importeure. Eine neue „De-minimis“-Regelung befreit Unternehmen von den CBAM-Pflichten, wenn ihr jährliches Importvolumen an CBAM-Waren (ohne Strom und Wasserstoff) unter 50 Tonnen liegt. Dies ersetzt die vorherige, als unzureichend kritisierte Schwelle von 150 Euro pro Sendung.
Überschreitet ein Importeur diese 50-Tonnen-Grenze, unterliegen alle seine Importe des Jahres den vollen CBAM-Verpflichtungen. Der Zoll wird die Mengen über den TARIC-Code Y137 überwachen.
Branche atmet auf, doch die Arbeit beginnt erst
Die Reaktionen aus Logistik und Industrie auf die Fristverlängerung sind überwiegend positiv. Handelsverbände hatten lange vor einem Engpass zum 31. Mai gewarnt.
Doch die eigentliche Herausforderung steht nun an: Unternehmen müssen sofort mit der internen Erfassung ihrer 2026er Importe beginnen, um ihre künftige Zertifikatslast kalkulieren zu können. Die Europäische Kommission wird in den kommenden Monaten weitere Leitlinien zum Verifizierungsprozess veröffentlichen.
Die Empfehlung an alle betroffenen Firmen lautet: Nutzen Sie das Zeitfenster bis zum 31. März, um Lieferketten zu prüfen, den Antrag auf Anerkennung vorzubereiten und Lieferanten auf die künftigen Verifizierungsanforderungen einzustellen. Die Phase des reinen Meldens ist vorbei – jetzt zählt die finanzielle Verantwortung.
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