CBAM, CO-Grenzausgleich

CBAM: EU startet CO?-Grenzausgleich mit Bagatellgrenze für KMU

01.01.2026 - 00:33:12

Die EU startet ihren CO₂-Grenzausgleich heute in die entscheidende Phase. Tausende kleine und mittlere Unternehmen profitieren von einer neuen Bagatellgrenze.

Ab heute, dem 1. Januar 2026, ist die Übergangsphase des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) beendet. Der Mechanismus, der CO₂-intensive Importe wie Stahl, Aluminium und Zement mit einem Preis belegt, tritt in seine definitive Phase ein. Die reine Meldepflicht wird durch verbindliche Überprüfungen und den Kauf von CBAM-Zertifikaten ersetzt. Doch parallel tritt eine neue Regelung in Kraft, die besonders für deutsche Mittelständler Entlastung bringt: die Omnibus-I-Verordnung mit einer 50-Tonnen-Schwelle.

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Der größte Unterschied zur bisherigen Praxis ist die Einführung einer mengenbasierten Bagatellgrenze. Sie ersetzt die bisherige, kaum relevante Freigrenze von 150 Euro per Sendung. Konkret bedeutet das: Importeure, die im Kalenderjahr weniger als 50 Tonnen CBAM-erfasster Waren einführen, sind von den zentralen Pflichten befreit.

Diese Schwelle gilt pro Importeur und bezieht sich auf die kumulierte Nettomasse der Waren. Unternehmen unter dieser Grenze müssen weder den Status eines „Befugten CBAM-Erklärenden“ beantragen, noch CBAM-Zertifikate kaufen oder aufwendige externe Überprüfungen der eingebetteten Emissionen durchführen.

Eine entscheidende Ausnahme gibt es jedoch: Die Befreiung gilt nicht für Strom und Wasserstoff. Importe dieser Energieträger unterliegen unabhängig vom Volumen den vollen CBAM-Pflichten – eine Regelung, die mit ihren spezifischen Emissionsprofilen begründet wird.

Volle Pflichten ab 51 Tonnen: Scharfe Grenze für Mittelstand

Für alle Unternehmen, die die 50-Tonnen-Marke überschreiten, wird die Compliance-Landschaft ab sofort deutlich anspruchsvoller. Sie müssen den Status eines Befugten Erklärenden erlangen. Zollbehörden werden Importe abweisen, wenn dieser Status nicht vorliegt. Eine Gnadenfrist gilt bis zum 31. März 2026, sofern der Antrag bis dahin gestellt wird.

Weitere Neuerungen strukturieren das Jahr 2026:
* Neue Frist für die Jahreserklärung: Statt dem 31. Mai ist die Erklärung für das Jahr 2026 erst bis zum 30. September 2027 fällig.
* Geringere Liquiditätsbindung: Die Vorschrift für die Quartalsvorhaltung von Zertifikaten wurde von ursprünglich geplanten 80% auf 50% der kumulierten Emissionen gesenkt.
* Zahlung erst 2027: Die finanzielle Verpflichtung entsteht zwar ab heute, die eigentliche Abrechnung und Übergabe der Zertifikate für 2026 erfolgt jedoch erst 2027.

Pragmatischer Kompromiss mit großer Wirkung

Die 50-Tonnen-Regelung markiert eine pragmatische Wende in der EU-Klimapolitik. Kommissionsdaten deuten darauf hin, dass rund 90% aller Importeure von administrativen Lasten befreit werden, während dennoch 99% der gesamten eingebetteten Emissionen erfasst bleiben. Der Fokus liegt damit klar auf den großen industriellen Emittenten.

Rechtsexperten warnen jedoch vor Sorglosigkeit. Die 50-Tonnen-Grenze ist eine harte Schwelle. Wer 51 Tonnen importiert, unterliegt mit seiner gesamten Importmenge den vollen Pflichten – nicht nur mit dem einen Ton Überschuss. Eine präzise Mengenüberwachung wird zur zentralen Compliance-Aufgabe für viele Unternehmen.

Was kommt als Nächstes?

Die nächsten Schritte sind klar umrissen:
* Erstes Quartal 2026: Importeure über der Bagatellgrenze müssen ihren Antrag auf Anerkennung im CBAM-Register stellen.
* Spätjahr 2026: Die Kommission wird voraussichtlich weitere Rechtsakte zur Berechnungsmethodik für komplexe Güter veröffentlichen.
* 2027: Der Verkauf der ersten CBAM-Zertifikate beginnt, die erste finanzielle Abrechnung folgt im September.

Die Botschaft an den Markt ist eindeutig: Die Schonfrist ist vorbei, aber für die kleinsten Marktteilnehmer wurde ein wirksames Sicherheitsnetz gespannt. Für alle anderen beginnt nun die Arbeit am Detail.

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