Bundesfinanzhof, Ehegattensplitting

Bundesfinanzhof stoppt rückwirkendes Ehegattensplitting

02.02.2026 - 16:14:11

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nur unter engen Fristen rückwirkend steuerlich vorteilhaft ist. Wer die Stichtage verpasst hat, kann nicht mehr profitieren.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Tür für rückwirkende Steuervorteile nach einer Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe endgültig zugeschlagen. Paare, die gesetzliche Fristen versäumt haben, können nicht mehr nachträglich vom vorteilhaften Ehegattensplitting profitieren. Das Urteil schafft Rechtssicherheit – auf Kosten vieler Betroffener.

Was die Richter entschieden

Im Kern ging es um eine scheinbar einfache Frage: Können bestandskräftige Steuerbescheide geändert werden, wenn eine Lebenspartnerschaft Jahre später in eine Ehe umgewandelt wird? Der BFH sagte grundsätzlich ja, die Umwandlung sei ein rückwirkendes Ereignis. Doch dann kam das große Aber.

Eine spezielle Übergangsvorschrift im Steuerrecht setzt enge Grenzen. Nur wer zwei Bedingungen erfüllte, hat Anspruch:
1. Die Umwandlung in eine Ehe musste vor dem 31. Dezember 2019 erfolgen.
2. Der Änderungsantrag beim Finanzamt musste bis zum 31. Dezember 2020 gestellt sein.

Alle anderen Paare gehen leer aus. Die Karlsruher Richter sahen in dieser Stichtagsregelung keinen Verstoß gegen die Verfassung. Der Gesetzgeber habe legitime Interessen, etwa den Schutz der Finanzverwaltung vor übermäßigem Aufwand.

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Der Fall hinter dem Urteil

Geklagt hatte ein Paar, das seit 2006 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebte. Im Mai 2020 heirateten sie und beantragten nur zwei Monate später die rückwirkende Zusammenveranlagung für die Jahre 2006 bis 2009. Zu spät, urteilte das Finanzamt – und bekam nun vom BFH Recht.

Die gesetzliche Grundlage stammt aus der Zeit nach der Einführung der „Ehe für alle“ 2017. Der Gesetzgeber wollte damals die steuerliche Ungleichbehandlung von Lebenspartnern beseitigen, aber gleichzeitig die Verwaltung nicht überlasten. Alte Steuerakten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen oft nicht mehr vollständig verfügbar. Dieses praktische Problem rechtfertige die Fristen, so das Gericht.

Klarheit für Behörden, Frust für Paare

Für Finanzämter und Steuerberater bringt das Urteil Erleichterung. Die Rechtslage ist nun höchstrichterlich geklärt, aufwändige Einzelfallprüfungen entfallen. Der Verwaltungsaufwand sinkt spürbar.

Doch für viele Paare ist die Entscheidung ein herber Rückschlag. Wer die Stichtage – oft aus Unwissenheit – verpasst hat, kann den finanziellen Vorteil des Splittings für die Vergangenheit nicht mehr einfordern. Ein teures Versehen, das nun endgültig ist.

Was bleibt?

Das Urteil markiert das Ende einer langen Rechtsunsicherheit. Für die allermeisten Altfälle ist das Kapitel der rückwirkenden Steueränderungen damit abgeschlossen. Die Botschaft des BFH ist klar: Die Bestandskraft von Steuerbescheiden ist ein hohes Gut. Sie kann nur unter engsten, gesetzlich definierten Voraussetzungen durchbrochen werden.

Paare profitieren natürlich ab dem Zeitpunkt ihrer Eheschließung regulär vom Splittingtarif. Für die Vergangenheit aber gilt: Wer zu spät kommt, den bestraft nicht nur das Leben, sondern in diesem Fall auch das Steuerrecht.

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