Bundesfinanzhof, Stiftungen

Bundesfinanzhof schützt Stiftungen vor Gewerbesteuer

22.01.2026 - 22:15:12

Der Bundesfinanzhof schafft Rechtssicherheit: Gewerbesteuer für Stiftungen ist nur bei wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb fällig. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für tausende Einrichtungen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Gewerbesteuerpflicht für rechtsfähige Stiftungen neu definiert. In einem Grundsatzurteil stellt das oberste Steuergericht klar: Stiftungen unterliegen nicht automatisch der Gewerbesteuer wie Kapitalgesellschaften. Entscheidend ist allein, ob ihre Tätigkeit als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzustufen ist. Das Urteil kippt eine Vorinstanzentscheidung und hat weitreichende Folgen für tausende Stiftungen in Deutschland.

Keine pauschale Steuerpflicht mehr

Mit seinem Beschluss vom 25. September 2025, der heute veröffentlicht wurde, zieht der BFH eine scharfe Trennlinie. Eine rechtsfähige Stiftung unterliege nicht dem gleichen Regime wie eine Kapitalgesellschaft, für die die Gewerbesteuerpflicht pauschal gilt. Vielmehr sei die Steuer nur fällig, wenn die Stiftung entweder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 14 Abgabenordnung (AO) unterhält oder ein originäres Gewerbe nach § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) betreibt.

Anlass war der Fall einer Stiftung, die vom örtlichen Finanzamt für die Jahre 2014 bis 2017 zur Gewerbesteuer herangezogen worden war. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hatte diese Auffassung zunächst bestätigt. Der BFH kassierte dieses Urteil nun wegen unzureichender Prüfung.

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Vorinstanz vernachlässigte Tatsachenaufklärung

Ein Kernpunkt der Kritik: Das Finanzgericht habe es versäumt, eine notwendige Tatsachenaufklärung durchzuführen. Es habe nicht hinreichend geprüft, ob die Aktivitäten der Stiftung tatsächlich die Schwelle von der privaten Vermögensverwaltung zum gewerblichen Betrieb überschritten.

Konkret ging es um Beteiligungen an Personengesellschaften, Wertpapiergeschäfte und Festgeldanlagen. Der BFH betonte, dass Erträge aus typischen Anlageformen – wie Aktienbesitz, Zinseinnahmen oder Spenden – noch keinen steuerpflichtigen Gewerbebetrieb begründen. Ein gewerblicher Charakter entstehe erst unter spezifischen Umständen, etwa wenn eine Stiftung an einer Personengesellschaft beteiligt ist, die selbst ein originäres Gewerbe betreibt. Der Fall wurde zur erneuten Prüfung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Klare Grenze: Verwaltung versus Gewerbe

Das Urteil schafft dringend benötigte Rechtssicherheit in einem strittigen Bereich des deutschen Steuerrechts. Die Abgrenzung zwischen steuerfreier Vermögensverwaltung und steuerpflichtigem Gewerbebetrieb ist für gemeinnützige und private Stiftungen gleichermaßen entscheidend.

Als Vermögensverwaltung gelten in der Regel die langfristige Haltung und Erhaltung von Vermögen zur Erzielung von Erträgen – etwa das Einziehen von Mieten oder das Beziehen von Dividenden. Die Grenze zum Gewerbebetrieb ist überschritten, wenn die Tätigkeiten denen eines typischen Unternehmens gleichen: mit aktiver Marktbeteiligung, betrieblicher Organisation und der Absicht, Gewinne durch Handel statt durch passive Anlage zu erzielen. Die Finanzverwaltung kann eine gewerbliche Tätigkeit nicht mehr unterstellen, sie muss sie nachweisen.

Folgen für Stiftungsstrategien in unsicheren Zeiten

Die Klarstellung des BFH kommt zu einem kritischen Zeitpunkt. Viele Stiftungen verfolgen angesichts komplexer Wirtschaftslagen aktivere Anlagestrategien, um ausreichende Erträge zu erwirtschaften. Das Urteil zwingt Stiftungen und ihre Berater nun, ihre Investmentaktivitäten genau zu überprüfen.

Strategien mit häufigem Kauf und Verkauf von Vermögenswerten oder einem über die reine Verwaltung hinausgehenden, aktiven Management geraten stärker in den Fokus der Finanzämter. Steuerexperten sehen im Urteil einen zweischneidigen Schwert: Zwar schützt es Stiftungen vor Übergriffen des Fiskus, doch es erhöht auch die Dokumentationspflicht. Stiftungen müssen nachweisen können, dass ihre Finanzaktivitäten im Rahmen der Vermögensverwaltung bleiben.

Die Entscheidung wird wahrscheinlich zu Portfoliobewertungen führen und beeinflussen, wie Stiftungen ihre Beteiligungen – insbesondere an Personengesellschaften – strukturieren. Die volle Tragweite wird sich zeigen, wenn die Finanzgerichte diesen verschärften rechtlichen Maßstab in laufenden und künftigen Verfahren anwenden.

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