Bundesfinanzhof, Reality-TV-Einkünfte

Bundesfinanzhof: Reality-TV-Einkünfte sind meist Gewerbebetrieb

08.01.2026 - 01:54:12

Der Bundesfinanzhof stuft Einnahmen von Reality-TV-Experten als gewerbliche Einkünfte ein. Dies hat erhebliche steuerliche Konsequenzen und betrifft auch Influencer.

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt: Wer als „Experte“ oder Teilnehmer in Reality-Formaten auftritt, erzielt in der Regel gewerbliche Einkünfte. Die Entscheidung hat erhebliche steuerliche Folgen für die Branche.

Steuerliche Abgrenzung zwischen Kunst und Gewerbe

In einem Grundsatzurteil (Az. VIII R 10/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die steuerliche Einordnung von Einnahmen aus Fernsehauftritten präzisiert. Das Gericht entschied, dass Teilnehmer von Reality-Formaten oder Dokusoaps, die als „Experten“ auftreten, meist Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Die günstigere Einstufung als freiberufliche oder künstlerische Tätigkeit scheidet damit regelmäßig aus.

Klare Linie: Schauspieler sind Künstler, Reality-Stars Gewerbetreibende

Die Entscheidung zieht eine scharfe fiskalische Trennlinie. Während Schauspieler, die ein Skript interpretieren, als Künstler (Freiberufler) gelten, fallen Teilnehmer ungescripteter Formate nun klar unter die gewerblichen Dienstleister. Diese Abgrenzung hat massive finanzielle Konsequenzen.

Gewerbliche Einkünfte unterliegen der Gewerbesteuer. Diese kann je nach Hebesatz der Gemeinde eine erhebliche zusätzliche Steuerlast bedeuten. Für viele TV-Persönlichkeiten, die sich bisher als Freiberufler veranlagt haben, könnten Nachforderungen und höhere künftige Steuern folgen. „Der BFH hat eine Grauzone für viele TV-Gesichter geschlossen“, kommentiert ein Steuerrechtsexperte aus München.

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Fortschreibung der „Big Brother“-Rechtsprechung

Das neue Urteil knüpft an eine bestehende Rechtsprechung an, insbesondere an das „Big Brother“-Urteil von 2012. Damals entschied der BFH, dass Preisgelder aus Reality-Shows als „sonstige Einkünfte“ zu versteuern sind, wenn sie untrennbar mit der Teilnahme verbunden sind.

Das aktuelle Urteil überträgt diese Logik nun auf Gagen und Honorare. Es bekräftigt den Grundsatz, dass die Teilnahme an solchen Formaten ein steuerpflichtiger Dienstleistungsaustausch ist: Der Teilnehmer bietet seine Anwesenheit und Privatsphäre gegen Vergütung.

Die Unterscheidung ist entscheidend:
* Preisgeld (z.B. Siegprämie): Oft „sonstige Einkünfte“.
* Gage/Honorar: Für Nicht-Schauspieler klar „gewerbliche Einkünfte“ – mit Gewerbesteuerpflicht.

Branche muss Verträge und Kalkulation anpassen

Die Entscheidung wird Wellen in der deutschen Medienlandschaft schlagen. Produktionsfirmen müssen möglicherweise ihre Verträge und Abrechnungsmodalitäten anpassen, um Teilnehmer über ihren gewerblichen Status aufzuklären.

Die Regelung betrifft auch den Influencer-Sektor, da viele Content-Schaffende in Reality-TV rollen wechseln. Die Einstufung ihrer TV-Einnahmen als gewerblich passt zur allgemeinen Besteuerung von Influencer-Marketing. Marktbeobachter rechnen mit höheren Gagenforderungen, um die Gewerbesteuerlast auszugleichen. „Die Reality-Branche wird steuerlich professionalisiert“, so ein Kölner Medienberater.

Ausblick: Finanzämter werden genauer hinschauen

Mit der Umsetzung dieser BFH-Richtlinie durch die Finanzämter müssen betroffene Steuerpflichtige mit strengeren Prüfungen rechnen. Steuerberater raten allen, die Einkünfte aus TV-Auftritten haben, ihre Veranlagung umgehend zu überprüfen.

Das Urteil lässt auch für „Hybrid“-Formate wenig Spielraum. Entscheidend ist nicht der Unterhaltungswert der Sendung, sondern die konkrete Tätigkeit des Teilnehmers. Ohne künstlerische Leistung gilt nun der gewerbliche Default. Die lukrative Reality-TV-Ökonomie wird so stärker an der Gemeindefinanzierung beteiligt.

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