Bundesfinanzhof: Parkplatz-Kosten sind separat absetzbar
12.01.2026 - 11:13:12Pendler mit doppeltem Haushalt können künftig deutlich mehr sparen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage nicht auf die 1.000-Euro-Grenze für Unterkunftskosten angerechnet werden. Die zusätzlichen Ausgaben sind nun unbegrenzt als berufsbedingte Mehraufwendungen abzugsfähig – eine finanzielle Entlastung für Tausende Berufspendler.
Urteil beendet langen Streit mit Finanzämtern
Das höchste deutsche Finanzgericht stellte klar: Ein Parkplatz ist kein Wohnraum. Die gesetzliche Obergrenze von 1.000 Euro monatlich für die doppelte Haushaltsführung gilt daher ausschließlich für die reine Miete der Wohnung. Die Kosten für einen Stellplatz sind dagegen als „sonstige notwendige Mehraufwendungen“ zu behandeln und unterliegen keiner Deckelung. Diese Entscheidung kippt die bisherige restriktive Praxis der Finanzverwaltung.
Grundsätzlich ist die Trennung logisch: Die Wohnung dient der Unterbringung einer Person, der Parkplatz der eines Fahrzeugs. Der Bundesfinanzhof betonte, dass auch die vertragliche Gestaltung – ob separater oder gemeinsamer Mietvertrag – für die steuerliche Beurteilung keine Rolle spielt. Entscheidend ist die unterschiedliche Funktion.
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Konkreter Fall aus Hamburg führte zum Durchbruch
Anlass für das Grundsatzurteil war der Fall eines Gebietsverkaufsleiters. Er unterhielt aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung in Hamburg, deren Warmmiete bereits über der 1.000-Euro-Grenze lag. Zusätzlich mietete er für 170 Euro im Monat einen Tiefgaragenstellplatz im selben Gebäude. Das Finanzamt verweigerte den Abzug dieser Kosten mit der Begründung, das Limit sei durch die Wohnungsmiete bereits ausgeschöpft.
Dagegen klagte der Manager erfolgreich. Das Niedersächsische Finanzgericht gab ihm 2023 recht, der Bundesfinanzhof bestätigte dies nun. Das Gericht würdigte, dass ein fester Parkplatz in einer Metropole wie Hamburg mit angespannter Parkraumsituation eine berufsnotwendige Ausgabe sein kann.
Große finanzielle Entlastung für Pendler in Großstädten
Seit der Steuerreform 2014 sind die absetzbaren Kosten für eine beruflich veranlasste Zweitwohnung auf 1.000 Euro pro Monat begrenzt. In teuren Städten wie München, Frankfurt oder Hamburg reicht diese Summe oft nicht einmal für eine einfache Wohnung. Bisher wurden Pendler, die zusätzlich einen Stellplatz benötigten, doppelt bestraft: War die Mietobergrenze erreicht, blieben die Parkkosten steuerlich unbeachtet.
Das neue Urteil schafft Abhilfe. Für den Kläger aus Hamburg bedeutet es eine jährliche zusätzliche steuerliche Absetzbarkeit von 2.040 Euro. Für viele Berufspendler summiert sich die Ersparnis damit schnell auf einen vierstelligen Betrag. Steuerexperten wie von Grant Thornton begrüßen die Entscheidung als Ausgleich für die realen Lebenshaltungskosten in Ballungsräumen.
Das sollten Betroffene jetzt tun
Steuerberater raten allen Berufspendlern mit doppelter Haushaltsführung zum sofortigen Handeln.
- Für laufende Verfahren: Bei noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden (Einspruchsverfahren) sollte das BFH-Urteil (Az. VI R 4/23) zitiert und die Nachforderung der Parkkosten beantragt werden.
- Für die Steuererklärung 2025: Die Ausgaben für Garage oder Stellplatz müssen explizit unter „sonstige notwendige Mehraufwendungen“ eingetragen werden und dürfen nicht pauschal der Wohnungsmiete zugerechnet werden.
- Dokumentation sichern: Wichtig sind klare Nachweise über die separaten Kosten. Sind Parkgebühren in der „Warmmiete“ enthalten, sollte eine Aufschlüsselung vom Vermieter eingeholt werden.
Es wird erwartet, dass das Bundesfinanzministerium seine Verwaltungsanweisungen in den kommenden Monaten an die Rechtsprechung anpasst. Bis dahin gilt das Urteil des Bundesfinanzhofs als verbindlicher Maßstab für alle Finanzämter.
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