Bundesfinanzhof: Parkplatz-Kosten bei doppelter Haushaltsführung voll absetzbar
21.01.2026 - 03:02:12Parken am Zweitwohnsitz ist nun außerhalb der 1.000-Euro-Pauschale voll abzugsfähig. In einem Grundsatzurteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Rechtslage für Millionen Pendler deutlich verbessert. Die Kosten für einen Stellplatz an der zweiten Wohnung gelten nicht als Teil der Wohnkosten und unterliegen damit nicht der monatlichen Obergrenze von 1.000 Euro.
Klare Trennung: Wohnen und Parken sind getrennt zu betrachten
Der Streit drehte sich um die steuerliche Behandlung der doppelten Haushaltsführung. Bislang argumentierten die Finanzbehörden, die Miete für einen Parkplatz gehöre zu den Wohnkosten der zweiten Unterkunft und sei damit Teil der pauschalierten 1.000 Euro. Der BFH widersprach dieser Auffassung nun eindeutig.
Das Gericht (Aktenzeichen VI R 4/23) entschied: Die Ausgaben für einen Stellplatz werden nicht für die Nutzung der Wohnung, sondern für die Nutzung des Fahrzeugs getätigt. Sie sind daher als separate Werbungskosten zu behandeln und unterliegen keiner Deckelung. Diese klare rechtliche Trennung schafft endgültige Sicherheit für betroffene Arbeitnehmer.
Das Urteil bringt auch praktische Klarheit. Die Vertragsform ist für den Abzug irrelevant. Ob der Stellplatz im Mietvertrag der Wohnung enthalten ist, separat angemietet wird oder sogar von einem anderen Vermieter stammt – die Kosten sind in voller Höhe absetzbar. Bei einem Pauschalpreis kann ein angemessener Anteil geschätzt werden.
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Allerdings muss die Anmietung notwendig sein. Im verhandelten Fall eines Arbeitnehmers in Hamburg sahen die Richter diese Notwendigkeit aufgrund der angespannten Parksituation als gegeben an. In Regionen mit ausreichend kostenfreien öffentlichen Parkflächen dürften die Finanzämter genauer hinschauen. Für Pendler in Ballungsräumen ist die Hürde jedoch meist leicht zu nehmen. Im Musterfall beliefen sich die monatlichen Parkkosten auf 170 Euro.
Sieg des Gesetzeswortlauts über die Verwaltung
Das Urteil stellt einen klaren Bruch mit der bisherigen Verwaltungsauffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) dar, die in einem Schreiben von November 2020 festgehalten war. Der BFH folgte damit bereits existierenden, für den Steuerzahler günstigen Urteilen der Finanzgerichte.
Rechtsexperten betonen: Das Gericht stellte den klaren Wortlaut des Gesetzes über die in den Gesetzesmaterialien beschriebene Absicht des Gesetzgebers, auf die sich das Finanzamt berufen hatte. Nur das verkündete Gesetz ist bindend, nicht die vorbereitenden Erläuterungen.
Das bedeutet das Urteil für Ihre Steuererklärung
Aufgrund dieses höchstrichterlichen Urteils muss das BMF seine Anwendungshinweise nun anpassen. Steuerpflichtige, denen Parkkosten in vergangenen Bescheiden versagt wurden, können unter Umständen einen Einspruch einlegen, sofern die Fristen noch laufen.
Für aktuelle und künftige Steuererklärungen gilt: Dokumentieren Sie die Kosten für Ihren Stellplatz sorgfältig und tragen Sie sie als separate Werbungskosten ein – zusätzlich zu den gedeckelten Aufwendungen für die zweite Wohnung. Das Urteil stärkt die Position der Steuerzahler und vereinfacht den Abzug dieser beruflich veranlassten Aufwendungen.
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