Bundesfinanzhof, Parkkosten

Bundesfinanzhof: Parkkosten mindern nicht den geldwerten Vorteil

21.01.2026 - 11:22:12

Der Bundesfinanzhof stuft gezahlte Parkkosten als separaten geldwerten Vorteil ein, der nicht mehr die Dienstwagenbesteuerung mindert. Unternehmen müssen ihre Lohnabrechnungen anpassen.

Parken wird teurer für Dienstwagen-Nutzer: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass von Arbeitnehmern gezahlte Parkgebühren den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil nicht mindern. Die am 15. Januar 2026 veröffentlichte Grundsatzentscheidung kippt eine frühere, für Steuerzahler günstige Regelung und hat direkte Auswirkungen auf die Lohnabrechnung.

Klare Abgrenzung: Auto und Stellplatz sind getrennt

Im Kern ging es um die Frage, ob Parkkosten als „Fahrzeugkosten“ gelten, die den mit der 1-Prozent-Regel versteuerten geldwerten Vorteil mindern. Im verhandelten Fall bot ein Arbeitgeber allen Mitarbeitern einen Mietstellplatz für 30 Euro monatlich an. Für Dienstwagen-Nutzer wurden diese Zahlungen bisher vom steuerlichen Vorteil abgezogen.

Das Finanzgericht Köln hatte diese Praxis im April 2023 noch gebilligt. Der Bundesfinanzhof (Az. VI R 7/23) widersprach dem nun in seinem Urteil vom 9. September 2025. Die obersten Finanzrichter sehen die Bereitstellung eines Stellplatzes als „eigenständigen geldwerten Vorteil“, der neben der Nutzung des Autos steht. Parkkosten seien keine direkten Betriebskosten wie Kraftstoff oder Versicherung, die pauschal mit der 1-Prozent-Regel abgegolten werden.

Anzeige

Passend zum Thema Firmenwagenbesteuerung: Zahlen Sie möglicherweise zu viel Steuern auf Ihren Dienstwagen? Die neue BFH-Entscheidung macht Stellplatzzahlungen zum separaten geldwerten Vorteil — das kann Ihre nächste Gehaltsabrechnung deutlich verändern. Der kostenlose Firmenwagenrechner vergleicht in wenigen Minuten die 1‑%‑Regel mit der Fahrtenbuch-Methode und zeigt Ihnen konkret, welche Versteuerung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer günstiger ist. Firmenwagenrechner kostenlos nutzen

Steuerliche Folgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die Entscheidung erhöht die Steuerlast für betroffene Arbeitnehmer und erfordert Anpassungen in der Gehaltsabrechnung.

Keine „Vorteilsminderung“ mehr möglich

Bislang konnten viele Parkkosten den zu versteuernden Vorteil mindern. Der BFH zieht nun eine klare Grenze. Wie das Branchenmagazin Autoflotte berichtet, müssen Arbeitnehmer Mietzahlungen für einen Stellplatz nun als private Ausgaben behandeln. Sie senken nicht länger die Dienstwagenbesteuerung.

Handlungsbedarf für Unternehmen

Unternehmen, die diese Kosten bisher angerechnet haben, müssen ihre Lohnabrechnung sofort anpassen. Andernfalls drohen bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung Haftungsrisiken. Steuerberater raten dringend zur Überprüfung aller Vereinbarungen, bei denen Mitarbeiter sich an fahrzeugbezogenen Kosten beteiligen.

Ausnahme: Betriebliches Interesse des Arbeitgebers

Eine Ausnahme bleibt bestehen, wie ein Bericht von EY hervorhebt. Dient der Stellplatz primär einem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers – etwa zum Schutz eines Fahrzeugs mit wertvollem Werkzeug oder sensiblen Daten –, kann der Stellplatz ganz steuerfrei sein. Für den normalen Pendlerverkehr ins Büro gilt diese Ausnahme laut Urteil jedoch nicht.

Expertenmeinung: Klarheit auf Kosten der Arbeitnehmer

Die steuerrechtliche Fachwelt reagierte prompt auf das Urteil. Die Klarstellung wird begrüßt, das Ergebnis jedoch als Nachteil für die moderne Arbeitswelt gewertet, besonders in teuren Ballungsräumen.

Eine Analyse im Betriebs-Berater sieht in dem Urteil eine konsequente Linie des BFH, die Grenzen der 1-Prozent-Regel streng auszulegen. Die Publikation rät Arbeitgebern, ihre Mobilitätsrichtlinien zu überprüfen.

Das Urteil zementiert die steuerliche Trennung von Auto und Parken. Solange der Gesetzgeber die Definition von Mobilitätskosten nicht modernisiert, bleiben Parkgebühren für Dienstwagen-Nutzer eine Privatsache. Unternehmen sollten betroffene Mitarbeiter über die Änderung informieren, um böse Überraschungen auf der nächsten Gehaltsabrechnung zu vermeiden.

Anzeige

PS: Arbeitgeber und Dienstwagen-Fahrer sollten jetzt schnell prüfen, wie sich die Entscheidung konkret auswirkt. Der kostenlose Excel-Firmenwagenrechner liefert eine sofortige Gegenüberstellung von 1‑%‑Regel und Fahrtenbuch und zeigt den zu erwartenden Steuer-Effekt – ideal zur Vorbereitung von Gehaltsabrechnungen und Betriebsvereinbarungen. Jetzt Firmenwagen-Steuervergleich herunterladen

@ boerse-global.de