Bundesfinanzhof erleichtert Steuerabzug für Berufspendler
17.01.2026 - 14:00:12München/Berlin – Tausende Berufspendler mit doppelter Haushaltsführung können mit Steuerrückzahlungen rechnen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Grundsatzentscheiden Hürden für den Abzug von Kosten gesenkt.
Die finanziell unmittelbar wirksamste Entscheidung betrifft Parkplatzkosten. Das Münchner Gericht urteilte am 8. Januar 2026, dass Gebühren für Stellplätze oder Garagen nicht zu den Wohnkosten zählen. Bislang rechneten Finanzämter diese oft in die monatliche Obergrenze von 1.000 Euro für die Zweitwohnung ein.
Nun gelten Parkkosten als „sonstige notwendige Mehraufwendungen“. Sie können zusätzlich zum Wohnkosten-Höchstbetrag abgesetzt werden. Für Pendler in teuren Metropolen wie München, Frankfurt oder Hamburg ist das entscheidend. Wer bereits 950 Euro Miete und 100 Euro für den Parkplatz zahlt, kann jetzt 1.050 Euro abziehen – statt wie bisher nur 1.000 Euro.
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Ein-Personen-Haushalte entlastet
Parallel erleichtert ein zweites Urteil die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung für Alleinstehende im Elternhaus. Bisher verlangten Finanzämter oft den Nachweis, dass mindestens zehn Prozent der elterlichen Haushaltskosten getragen werden.
Der BFH stellt nun die tatsächliche Lebensführung in den Vordergrund. Bewohnt jemand eine abgeschlossene Wohnung im Elternhaus und führt dort einen eigenständigen Haushalt, gilt dies als ausreichend. Komplizierte Berechnungen entfallen. Entscheidend ist die Unabhängigkeit bei Kochen, Putzen und Alltagsgestaltung.
Das bedeutet die neue Rechtsprechung für Steuererklärungen
Betroffen sind vor allem Steuererklärungen für 2025 und noch offene Verfahren früherer Jahre.
Für Parkplatzkosten:
– Gebühren separat als „sonstige Werbungskosten“ deklarieren
– Nicht mehr unter Wohnkosten zusammenfassen
– Separate Mietverträge oder Kostentrennung in Verträgen belegen
Für Alleinstehende im Elternhaus:
– Bei früherer Ablehnung möglicherweise Einspruch prüfen
– Eigenständigkeit dokumentieren: Grundrisse, separate Zähler, Alltagsorganisation
– Auf BFH-Aktenzeichen VI R 12/23 verweisen
Wie reagieren die Finanzbehörden?
Experten erwarten nun Leitlinien des Bundesfinanzministeriums. Die Finanzverwaltung muss die Urteile umsetzen, könnte aber den Anwendungsbereich einschränken. Für die Parkplatz-Entscheidung gilt dies als unwahrscheinlich – die Begründung des Gerichts ist zu eindeutig.
Bis zur offiziellen Anpassung sollten Steuerzahler in der Korrespondenz mit ihrem Finanzamt die Aktenzeichen VI R 4/23 (Parken) und VI R 12/23 (Ein-Personen-Haushalt) nennen. Die Urteile setzen einen Trend fort: Der BFH orientiert sich stärker an der wirtschaftlichen Realität moderner Arbeitsverhältnisse mit hoher Mobilität und steigenden Lebenshaltungskosten.


