Bundesfinanzhof: Elektronische Daten ersetzen keine Steuererklärung
29.12.2025 - 20:53:12Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass die Abgabepflicht für Steuererklärungen trotz digitaler Datenübermittlung durch Dritte bestehen bleibt. Unkenntnis schützt nicht vor Verspätungszuschlägen.
Elektronische Daten beim Finanzamt befreien nicht von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Grundsatzurteil klargestellt. Für Millionen Steuerpflichtige in Deutschland bedeutet dies eine klare Warnung: Die zunehmende Digitalisierung der Steuerverwaltung entbindet sie nicht von ihrer Mitwirkungspflicht.
Das Missverständnis der “automatischen” Veranlagung
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar keine Einkommensteuererklärungen mehr eingereicht. Ihre Begründung: Da ihr Arbeitgeber die Lohnsteuerdaten elektronisch ans Finanzamt übermittelt, lägen alle nötigen Informationen bereits vor. Das Gericht wies diese Argumentation entschieden zurück (Az. VI R 14/22).
Die Richter betonten, dass die elektronische Übermittlung von Daten durch Dritte – wie Arbeitgeber oder Versicherungen – lediglich eine Verfahrenshilfe sei. Sie ersetze jedoch nicht die gesetzliche Pflicht des Steuerpflichtigen, seine Einkünfte selbst zu erklären. Das Finanzamt könne nicht „erraten“, ob zusätzliche Einnahmen, absetzbare Werbungskosten oder andere relevante Umstände vorlägen, die in den elektronischen Daten nicht erfasst sind.
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Elektronische Daten entbinden nicht von der Haftung
Rechtsexperten weisen darauf hin, dass dieses Urteil zum Ende des Veranlagungszeitraums 2025 besondere Relevanz hat. Viele Steuerpflichtige gehen fälschlicherweise davon aus, dass mit der zunehmenden Automatisierung – wie der verpflichtenden E-Rechnung im B2B-Bereich – die manuelle Abgabe an Bedeutung verliere.
Laut dem BFH-Urteil ist es ein riskantes Vorgehen, sich auf die internen Daten des Finanzamts zu verlassen, ohne eine förmliche Erklärung einzureichen. Wer zur Abgabe verpflichtet ist – etwa durch bestimmte Steuerklassenkombinationen, Bezug von Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld oder Nebeneinkünfte über 410 Euro –, kann sich nicht darauf zurückziehen, auf eine Initiative des Finanzamts zu „warten“.
Das Gericht stellte klar, dass die „Vollständigkeit“ eines Steuerfalls von den Behörden nicht allein auf Basis von Drittendaten angenommen werden kann. Unterlässt der Steuerpflichtige die Abgabe, verhindert er die Überprüfung des gesamten zu versteuernden Einkommens. Dies kann im Ergebnis eine Steuerhinterziehung darstellen, wenn es zu einer geringeren Festsetzung oder verzögerten Zahlung führt.
Folgen für die Steuersaison 2025
Die Entscheidung fällt in eine kritische Phase. Die Diskussion um das „Easy Tax“-Modell und automatisierte Veranlagungen ist ein zentrales Thema der deutschen Digitalpolitik. Das BFH-Urteil unterstreicht jedoch das Prinzip der Mitwirkungspflicht.
Branchenkenner gehen davon aus, dass die Finanzämter nun strenger vorgehen werden. „Steuerpflichtige können sich nicht mehr auf die ‚digitale Ausrede‘ berufen“, heißt es in aktuellen Fachkommentaren. „Das Argument, ‚der Computer weiß es ja schon‘, wurde juristisch entkräftet.“
Für die Millionen Arbeitnehmer, die freiwillig eine Erklärung zur Geltendmachung von Rückerstattungen abgeben, ändert sich wenig. Für alle mit einer Abgabepflicht sind die Konsequenzen jedoch klarer denn je: Unkenntnis der Pflicht oder die Annahme, die elektronische Datenübermittlung ersetze die Erklärung, schützt weder vor Verspätungszuschlägen noch – in schweren Fällen – vor einem Steuerstrafverfahren.
Ausblick: Automatisierung versus gesetzliche Pflicht
Langfristiges Ziel der Bundesregierung bleibt zwar die Modernisierung und Vereinfachung des Steuersystems. Die BFH-Entscheidung zeigt jedoch die Lücke zwischen technischer Möglichkeit und rechtlicher Wirklichkeit. Solange kein vollautomatisches „Zustimmungsmodell“ gesetzlich verankert ist – bei dem der Staat einen Steuerbescheid vorschlägt, den der Bürger nur noch billigt –, bleibt die aktive Abgabe Pflicht.
Für 2026 erwarten Steuerberater, dass die Finanzverwaltung das Urteil nutzen wird, um Verspätungszuschläge bei Nicht-Abgabepflichtigen konsequenter zu automatisieren. Paradoxerweise werden genau die elektronischen Daten, von denen sich viele befreit glaubten, zum Werkzeug, um deren Pflichtverletzung zu identifizieren.
Steuerpflichtigen wird geraten, ihren Abgabestatus umgehend zu prüfen. Bei bestehender Abgabepflicht bieten elektronische Lohnsteuerbescheinigungen oder Rentendaten keinen Schutz vor der Verpflichtung, eine vollständige und geprüfte Steuererklärung einzureichen.
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