Bundesfinanzhof ebnet Weg für Steuerrückerstattung bei Firmenübernahmen
04.01.2026 - 05:45:12Ein Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) revolutioniert die Steuerplanung für deutsche Unternehmen. Das Gericht erlaubt es, Verluste aus dem Jahr einer Firmenübernahme in die Vorperiode zurückzutragen – entgegen der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung.
Gericht kippt restriktive Finanzamts-Praxis
Das Urteil (Az. I R 1/23) vom Juli 2025 stellt klar: Selbst wenn im laufenden Jahr ein „schädlicher Beteiligungserwerb“ nach § 8c Körperschaftsteuergesetz (KStG) stattfindet, bleibt der Verlustrücktrag in das Vorjahr möglich. Dies gilt für Verluste, die vor dem eigentlichen Aktienübertrag angefallen sind.
Damit widerspricht der BFH der langjährigen Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF). Die Behörden verweigerten bisher häufig solche Rücktragsmöglichkeiten. Sie argumentierten, dass § 8c KStG – eine Vorschrift gegen den Handel mit verlustbehafteten Mantelgesellschaften – die Nutzung dieser Verluste komplett sperre.
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Im konkreten Fall ging es um eine GmbH, die später im Jahr fusioniert wurde. Der BFH bestätigte: Die vor dem Eigentümerwechsel entstandenen Verluste der GmbH dürfen gegen Gewinne des Vorjahres verrechnet werden. Die Steuerlast sinkt also trotz Kontrollwechsel.
Mehr Spielraum für Fusionen und Übernahmen
Für das Steuerjahr 2026 schafft das Urteil ein deutlich günstigeres Umfeld für Mergers & Acquisitions (M&A) und Unternehmensumstrukturierungen. Steuerberater und Deal-Maker integrieren diesen Präzedenzfall nun in ihre Transaktionsmodelle.
Die wichtigsten Folgen für 2026:
* Attraktivere Übernahmeziele: Verlustbringende Unternehmen werden interessanter. Ihre laufenden Verluste können nun via Rücktrag zu sofortigen Steuerrückzahlungen für die Zeit vor der Übernahme führen.
* Flexiblere Sanierungen: Firmen in der Restrukturierung haben mehr Planungssicherheit. Verluste aus der Zeit vor dem Übertrag sind nicht mehr automatisch „gefangen“ oder wertlos, sofern im Vorjahr genug Gewinne anfallen.
* Bessere Verteidigung in Prüfungen: Steuerpflichtige, deren Altfälle (2025 und früher) noch geprüft werden, können sich nun auf das BFH-Urteil berufen. Es stärkt ihre Position gegenüber restriktiven Finanzämtern.
Beobachter sehen eine wichtige Steuerhürde für Rettungsübernahmen beseitigt. Der Erhalt des Werts laufender Verluste ist für deren Finanzierung oft entscheidend.
Steuerliches Großreinemachen zu Jahresbeginn
Das BFH-Urteil fällt in eine Phase weiterer steuerlicher Anpassungen, die diese Woche in Kraft treten. Wie das Finanzministerium Ende Dezember 2025 bestätigte, gelten seit 1. Januar 2026 mehrere gesetzliche Änderungen. Dazu zählen die Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.348 Euro und die Neuregelung der Entfernungspauschale.
Während diese Änderungen breite Bevölkerungskreise betreffen, adressiert das BFH-Urteil gezielt die Unternehmenswelt. Es bietet Erleichterungen von strengen Missbrauchsregeln, die nach Ansicht vieler Praktiker zu weit ausgelegt wurden. Die Kombination aus gesetzlichen Updates und richterlicher Klarstellung macht das deutsche Steuerrecht im ersten Quartal 2026 besonders dynamisch.
Warten auf die Reaktion aus Berlin
Die Steuerbranche wartet nun auf eine offizielle Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums. Üblich ist, dass das BMF ein neues Schreiben (BMF-Schreiben) veröffentlicht. Darin kann es die Rechtsprechung für die allgemeine Verwaltungspraxis übernehmen oder – in seltenen Fällen – einen „Nichtanwendungserlass“ herausgeben.
Angesichts der klaren Begründung des BFH erwarten die meisten Experten, dass die Finanzverwaltung die gerichtliche Sichtweise übernimmt. Das könnte noch in diesem Jahr zu aktualisierten Leitlinien zu § 8c KStG führen.
Bis dahin raten Experten Unternehmen, sich in ihren Steuererklärungen und Einspruchsverfahren direkt auf das BFH-Urteil I R 1/23 zu berufen. Es ist die aktuell höchstrichterliche Auslegung des Gesetzes und bietet einen robusten Schutzschild für Verlustnutzungsstrategien in 2026.
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