Bundesfinanzhof, Fondskosten-Regelung

Bundesfinanzhof bestätigt rückwirkende Fondskosten-Regelung

30.12.2025 - 07:42:12

Der Bundesfinanzhof hat die umstrittene rückwirkende Anwendung der Fondskosten-Regelung für verfassungsgemäß erklärt. Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für Immobilien- und Fondsanleger.

Mit einem wegweisenden Urteil beendet der Bundesfinanzhof (BFH) einen jahrelangen Rechtsstreit. Das Gericht bestätigte die Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung von § 6e EStG. Das Bundesfinanzministerium veröffentlichte das Urteil nun im Bundessteuerblatt – damit ist die Rechtslage für alle Finanzämter bindend. Für Anleger bedeutet dies das Aus für Sofortabzüge bei Fondsetablierungskosten.

Im Kern geht es um die Behandlung sogenannter Fondsetablierungskosten. Dazu zählen Ausgaben für Marketing, Prospekte oder Garantiegebühren in der Gründungsphase eines Fonds. Bisher versuchten Anleger, diese Kosten sofort als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzusetzen.

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Der Gesetzgeber stellte mit dem Jahressteuergesetz 2019 jedoch klar: Diese Kosten gelten als Anschaffungskosten. Sie müssen über die Laufzeit der Investition abgeschrieben werden – für Steuerzahler eine deutlich ungünstigere Regelung. Besonders brisant: Das Gesetz gilt rückwirkend für alle offenen Fälle, auch vor 2019. Diese „echte Rückwirkung“ war der Hauptstreitpunkt.

Im Kern geht es um die Behandlung sogenannter Fondsetablierungskosten. Dazu zählen Ausgaben für Marketing, Prospekte oder Garantiegebühren in der Gründungsphase eines Fonds. Bisher versuchten Anleger, diese Kosten sofort als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzusetzen.

Der Gesetzgeber stellte mit dem Jahressteuergesetz 2019 jedoch klar: Diese Kosten gelten als Anschaffungskosten. Sie müssen über die Laufzeit der Investition abgeschrieben werden – für Steuerzahler eine deutlich ungünstigere Regelung. Besonders brisant: Das Gesetz gilt rückwirkend für alle offenen Fälle, auch vor 2019. Diese „echte Rückwirkung“ war der Hauptstreitpunkt.

Kein Vertrauensschutz für Anleger

Der Bundesfinanzhof wies die verfassungsrechtlichen Bedenken zurück. Die Richter sahen keinen schutzwürdigen Vertrauensschutz für Steuerzahler. Die rückwirkende Anwendung sei zulässig, da sich die Rechtslage schon vor 2019 in diese Richtung entwickelt habe.

Laut Gericht gab es bereits lange vor der Gesetzesänderung entsprechende Rechtsprechung und Verwaltungspraxis. § 6e EStG kodifiziere daher lediglich bestehende Grundsätze. Diese Argumentation bestätigt den Standpunkt der Finanzämter: Sie dürfen Steuerbescheide bis zurück ins Jahr 2014 korrigieren.

BMF macht Urteil allgemein verbindlich

Das BFH-Urteil vom Juli 2025 entfaltet jetzt seine volle Wirkung. Das Bundesfinanzministerium nahm die Entscheidung in seine Veröffentlichungsliste für das Bundessteuerblatt auf. Dieser administrative Schritt hat konkrete Folgen:

  • Allgemeine Anwendung: Alle Finanzämter müssen die Grundsätze des Urteils auf vergleichbare Fälle anwenden
  • Ende schwebender Verfahren: Viele vorläufig offene Steuerbescheide werden nun endgültig festgesetzt

Experten deuten diesen Schritt als Versuch, vor Beginn des Steuerjahres 2026 einen großen Streitpunkt zu bereinigen.

Auswirkungen auf Steuererklärungen 2025

Für Steuerberater bedeutet die bestätigte Rückwirkung konkreten Handlungsbedarf:

  1. Überprüfung offener Fälle: Berufungen zu Fondskosten aus den Jahren vor 2019 haben kaum noch Erfolgsaussichten
  2. Abschreibungspläne: Sofort abgesetzte Kosten müssen nachträglich aktiviert und über Jahre abgeschrieben werden
  3. Dokumentation: Die Beweislast bleibt beim Steuerzahler – doch die breite Auslegung des BFH macht Ausnahmen schwierig

Ausblick: Noch offene Rechtsfragen

Trotz der klaren Entscheidung des IX. Senats ist das Kapitel nicht vollständig geschlossen. Beim IV. Senat des BFH läuft noch ein paralleles Verfahren. Dieser Senat ist für Personengesellschaften und gewerbliche Einkünfte zuständig.

Rechtsexperten erwarten jedoch keine grundlegend andere Entscheidung. Die verfassungsrechtliche Argumentation zur Rückwirkung gilt unabhängig von der Einkunftsart. Die einheitliche Rechtsanwendung hat für das Gericht oberste Priorität.

Die Botschaft aus München ist eindeutig: Die strenge, rückwirkende Behandlung von Fondsetablierungskosten bleibt – und die Finanzbehörden haben grünes Licht für die volle Durchsetzung.

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